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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZA 11/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Koblenz vom 4. März 2009 wird abge-

lehnt.

Gründe

I.

1

Auf Eigenantrag des Schuldners vom 9. September 2002 wurde am

12. Dezember 2002 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der

Schuldner beantragte Restschuldbefreiung; die Verfahrenskosten wurden ihm

gestundet. Am 1. August 2003 wurde das Verfahren aufgehoben. Mit Beschluss

vom selben Tag wurde die Restschuldbefreiung angekündigt.

2

Am 11. Dezember 2008 hat die weitere Beteiligte zu 2 unter Bezugnah-

me auf einen entsprechenden Bericht des Beteiligten zu 1 beantragt, dem

Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner keine Aus-

kunft über seine Einkünfte ab dem 1. Juni 2008 erteilt habe. Da die Arbeitsge-

meinschaft des Landkreises Mayen-Koblenz die dem Schuldner bewilligten

Leistungen rückwirkend zum 31. Mai 2008 "wegen Betrügereien" eingestellt

habe, sei davon auszugehen, dass der Schuldner über Einkünfte verfüge, die er

verheimlicht habe. Mit Beschluss vom 10. Februar 2009 hat das Insolvenzge-

richt die Restschuldbefreiung antragsgemäß versagt. Die sofortige Beschwerde

des Schuldners ist erfolglos geblieben. Der Schuldner beantragt nunmehr Pro-

zesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 296 Abs. 3 Satz 1, §§ 6, 7 InsO, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre jedoch unzulässig. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts

noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung verlangt eine Entschei-

dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

4

a) Während der Laufzeit der Abtretungserklärung obliegt es dem Schuld-

ner, jeden Wechsel der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht

und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten

Bezüge zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen

Auskunft über seine Erwerbstätigkeit sowie über seine Bezüge und sein Ver-

mögen zu erteilen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Das Insolvenzgericht versagt die

Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner

eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insol-

venzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 InsO).

5

b) Nach dem in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalt sind

diese Voraussetzungen erfüllt. Der Schuldner hat nicht unverzüglich angezeigt,

dass er wieder Arbeit hatte. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht

bei seiner Entscheidung tatsächliches Vorbringen des Schuldners außer Be-

tracht gelassen hätte, gibt es nicht. Die pfändbaren Beträge von insgesamt

373,80 € sind nach wie vor nicht an den Treuhänder abgeführt worden. Weitere

Rechtsfragen stellen sich dann nicht.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2009 - 21 IK 60/02 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 04.03.2009 - 2 T 151/09 -