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BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 233/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf

Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.510,32 € festgesetzt.

Gründe

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Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin

zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.

Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung

ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin

auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.

Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des

Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis

gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines

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Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin an-

schließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten.

Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Be-

weisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der recht-

zeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -

LG Landshut, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -