BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 233/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 18. Juni 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landshut vom 11. September 2008 wird auf
Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.510,32 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig. Die Rechtsbeschwerdeführerin
zeigt keinen Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO auf.
Der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung
ist nicht gegeben, die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs der Klägerin
auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Eines Hinweises des Landgerichts, dass der rechtzeitige Einwurf des
Berufungsbegründungsschriftsatzes in den Nachtbriefkasten nicht unter Beweis
gestellt war, bedurfte es nicht. Hierauf hatte der Senat schon in Nr. 12 seines
Beschlusses vom 3. Juli 2008 hingewiesen, ohne dass dies die Klägerin an-
schließend veranlasst hätte, Beweis anzutreten.
Die bei Erteilung des geforderten Hinweises in Aussicht gestellten Be-
weisangebote wären im Übrigen ungeeignet gewesen, weil mit ihnen der recht-
zeitige Einwurf in den Nachtbriefkasten nicht hätte bewiesen werden können.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Kayser
Raebel
Vill
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
AG Landshut, Entscheidung vom 21.12.2006 - 8 C 1432/06 -
LG Landshut, Entscheidung vom 11.09.2008 - 14 S 59/07 -