Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZB 271/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Insolvenzverfahren

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Würzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kos-

ten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts

erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2

ZPO).

Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des

Rechtsbeschwerdeführers als groben Verstoß gegen die Pflichten eines Mit-

glieds des Gläubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Ent-

lassung nach § 70 Satz 1 InsO deshalb für gegeben erachtet. Die von der

Rechtsbeschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede

Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelmäßig eine Abmahnung

vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des

Rechtsbeschwerdeführers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht

die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdeführers anders ver-

steht, als dieser für richtig hält, liegt darin kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG. Dass der Rechtsbeschwerdeführer geschrieben hat, er habe als Aus-

schussmitglied die Rechte aller Gläubiger wahrzunehmen, hat das Beschwer-

degericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Aus-

schusstätigkeit seine Mandanten vor anderen Gläubigern bevorzugen zu wol-

len.

3

Der angefochtene Beschluss verstößt auch nicht gegen das Grundrecht

des Rechtsbeschwerdeführers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht

hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seiner

Wahl in den Gläubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf

die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerklärungen gewür-

digt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gläubigerausschussmit-

glieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegenüber seinem Mandanten an-

dererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Pres-

seerklärungen richteten sich an die Öffentlichkeit, nicht oder nicht nur an dieje-

nigen Gläubiger, die den Rechtsbeschwerdeführer bereits mandatiert hatten.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Würzburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 -

LG Würzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -