Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – IX ZR 5/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 18. Juni 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-

desgerichts in Schleswig vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten

der Kläger zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

24.604,59 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein vertragswidri-

ges, das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zerstörendes Verhalten des Mandan-

ten vorliegt, wenn dieser von seinem Prozessbevollmächtigten verlangt, dass er

gegenüber dem Prozessgericht eine schriftliche Haftungserklärung abgibt, stellt

sich nicht. Die Kläger haben die Beklagten zur Abgabe einer derartigen Erklä-

rung nicht aufgefordert.

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2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein anwaltliches

Fehlverhalten auch dann zurechenbar bleibt, wenn der Geschädigte selbst nicht

in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen

Geschehensablauf eingreift und weitere Ursachen setzt, die den Schaden end-

gültig herbeiführen (BGH, Urt. v. 5. November 1992 - IX ZR 200/91, NJW 1993,

1320, 1322 f; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141, je-

weils mit zahlreichen Hinweisen). Ist die Entscheidung des Geschädigten, einen

Vergleich abzuschließen, durch die schadensträchtige Handlung als rechtferti-

gendem Anlass herausgefordert worden und stellt der Abschluss des Ver-

gleichs nicht eine ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis dar, so wird der

Ursachenzusammenhang durch den Vergleichsschluss nicht unterbrochen. Der

Umstand, dass in dem Vergleichsschluss ein Verzicht auf einzelne Rechtsposi-

tionen liegt, entspricht der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die Zulassung

der Revision.

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3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für grundsätzlich

gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verschulden ei-

nes zweiten Rechtsanwalts, den der Mandant beauftragt hat, nachdem der zu-

erst tätige Anwalt sein Mandat niedergelegt hat, die Verantwortlichkeit des zu-

erst tätigen nach Grundsätzen des Mitverschuldens vollständig verdrängt, kann

sich nur stellen, wenn dem zweiten Anwalt eine Pflichtverletzung anzulasten ist.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Vergleichsabschluss in

der damaligen von den Klägern zu verantwortenden prozessualen Situation je-

doch sachgerecht. Zulassungsgründe sind insoweit nicht zu erkennen.

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4. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten Verfahrens-

grundrechtsverstöße liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird ge-

mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-

re, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 28.12.2005 - 7 O 409/05 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -