BGH Beschluss vom 18.06.2009 – VII ZR 108/07
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungs-
gericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand
bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein
Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 135.000,00 €
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 O 217/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.05.2007 - 1 U 17/06 -