Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.06.2009 – VII ZR 108/07

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen Teile der Begründung, mit denen das Berufungs-

gericht einen unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungsaufwand

bejaht, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein

Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 135.000,00 €

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 28.09.2005 - 7 O 217/00 - OLG Rostock, Entscheidung vom 10.05.2007 - 1 U 17/06 -