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BGH Urteil vom 19.06.2009 – V ZR 230/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 19. Juni 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen zu 1 bis 3 wird das Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 23. Oktober 2008

im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der

Klägerinnen zu 1 bis 3 entschieden worden ist.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerinnen zu 1 und 2 sind Miteigentümerinnen zu je ½ des im

Grundstück von S. Blatt 1421 eingetragenen Grundstücks Flur-

stück 2494/3, S str. 52b, und des angrenzenden, im Grundbuch von

O. Blatt 70931 eingetragenen Grundstücks Flurstück 1413/6. Die Klägerin

zu 3 ist Eigentümerin des im Grundbuch von O. Blatt 70927 eingetrage-

nen Grundstücks Flurstück 1413/18, D höhe 15.

2

Die Beklagten sind Eigentümer des im Grundbuch von S. Blatt

4067 eingetragenen Grundstücks Flurstück 2494/20. An der nördlichen Seite

ihres Grundstücks verläuft ein Weg. Die Klägerinnen behaupten, sie oder ihre

Rechtsvorgänger hätten bei Ablauf des 2. Oktober 1990 den Weg auf dem

Grundstück der Beklagten als Zugang und Zufahrt zu ihren Grundstücken ge-

nutzt. Hierauf seien sie angewiesen; ein Mitbenutzungsrecht sei nicht verein-

bart. Mit der Klage verlangen sie von den Beklagten die Bewilligung der Eintra-

gung eines Geh- und Fahrtrechts zu Lasten deren Grundstücks für die jeweili-

gen Eigentümer ihrer Grundstücke in das Grundbuch.

3

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat sie

abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Re-

vision, mit der die Klägerinnen zu 1 bis 3 die Wiederherstellung des Urteils des

Amtsgerichts erstreben.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht verneint die geltend gemachten Ansprüche. Es

meint, § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewähre einen Anspruch auf Bestellung ei-

ner Dienstbarkeit nur, wenn die Nutzung des in Anspruch genommenen frem-

den Grundstücks nach der Verwaltungspraxis der DDR oder den DDR-

typischen Gegebenheiten gesichert gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei

eine "gezielte Legitimierung" der Inanspruchnahme fremden Eigentums durch

die Behörden der DDR. Die zur Bebauung der über das Wegegrundstück der

Beklagten erschlossenen Grundstücke der S straße/D höhe

erteilten Genehmigungen bedeuteten keine derartige Legitimierung, weil in den

Genehmigungen ausdrücklich oder erkennbar darauf hingewiesen worden sei,

dass die Zuwegung über Privateigentum führe und damit von einer Einigung mit

den Eigentümern der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke abhänge.

II.

6

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. § 116 Abs. 1 SachenRBerG gewährt einen Anspruch auf Bestellung

einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück, sofern dieses vor Ab-

lauf des 2. Oktober 1990 genutzt worden ist, diese Nutzung zur Erschließung

oder Entsorgung des eigenen Grundstücks oder eines Bauwerks auf diesem

erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB nicht be-

gründet worden ist. Dies behaupten die Klägerinnen.

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Einer "gezielten Legitimierung" der Mitbenutzung durch die Behörden der

DDR als weiterer Anspruchsvoraussetzung bedarf es nicht. Der Senat hat dem

Sinn der gesetzlichen Regelung von § 116 Abs.1 SachenRBerG entnommen,

dass eine unrechtmäßige Mitbenutzung, die zu Zeiten der DDR keinen zumin-

dest faktischen Schutz genossen hat, nicht geeignet ist, einen Anspruch auf

Bestellung einer Dienstbarkeit zu begründen (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR

388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005,

29, ferner Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 139/04, NJW-RR 2005, 666, 667). Das

bedeutet jedoch nicht, dass die Mitbenutzung eines fremden Grundstücks nur

dann als rechtmäßig angesehen wurde und faktischen Schutz genossen hätte,

wenn sie von den Behörden der DDR ausdrücklich angeordnet oder gestattet

worden ist. Das ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Einräumung eines

Mitbenutzungsrechts nach dem Zivilgesetzbuch beansprucht werden konnte

und die praktizierte Mitbenutzung tatsächlich nicht bestritten wurde.

8

§ 116 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG nimmt auf das Zivilgesetzbuch der

DDR Bezug. Ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit besteht nicht, so-

weit die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks durch ein Mitbenut-

zungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB bei Ablauf des 2. Oktober 1990 gesichert

war. Grund hierfür ist, dass es in diesem Fall einer Sicherung der weiteren Mit-

benutzung durch die Bestellung einer Dienstbarkeit nicht bedarf, weil die Mitbe-

nutzungsrechte aus §§ 321, 322 ZGB durch Art. 233 § 5 Abs. 1 EGBGB über

den 2. Oktober 1990 hinaus als Rechte an dem mitbenutzten Grundstück auf-

rechterhalten worden sind und als solche nach Maßgabe von Art. 233 § 5

Abs. 3, 4 EGBGB in das Grundbuch eingetragen werden können oder konnten

(Senat, BGHZ 144, 25, 27).

9

Ein dauerndes Wege- und Überfahrtsrecht konnte nach dem Recht der

DDR in das Grundbuch eingetragen und so verdinglicht werden, § 322 Abs. 1, 2

ZGB. Soweit ein solches Recht nicht in das Grundbuch eingetragen wurde und

damit nur schuldrechtlich wirkte, bedurfte es zu seiner Begründung einer schrift-

lichen Vereinbarung zwischen den Nutzungsberechtigten der beteiligten

Grundstücke und der Zustimmung des Eigentümers des in Anspruch genom-

menen Grundstücks, § 321 Abs. 1 ZGB.

10

Dies ist indessen häufig unterblieben; die dauernde Mitbenutzung ist nur

mündlich vereinbart, gestattet oder praktiziert worden. Das findet seinen Grund

darin, dass für den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung der Mitbenut-

zung kein nachhaltiger Anlass bestand, weil § 321 Abs. 2 ZGB einen Anspruch

auf die Vereinbarung eines Rechts zur dauernden Mitbenutzung gegen den

Nutzer des in Anspruch genommenen Grundstücks und dessen Eigentümer

gewährte, "wenn das im Interesse der ordnungsgemäßen Nutzung benachbar-

ter Grundstücke erforderlich" war. Damit bedurfte es nach dem Zivilgesetzbuch

einerseits keiner Regelung des Mitbenutzungsrechts. Andererseits wurden

Sachverhalte aufgewertet, in denen ein solches Recht nicht bestand und eine

vertragliche Regelung der praktizierten Nutzung vor dem Inkrafttreten des ZGB

unterblieben war oder nicht mehr galt. Solange der Eigentümer des in Anspruch

genommenen Grundstücks der Mitbenutzung nicht entgegentrat, fehlte es für

den Nutzer an einem Grund, seinen Anspruch auf Begründung eines Mitbenut-

zungsrechts geltend zu machen. Der Frage nach einer Duldungspflicht des

Rechtsnachfolgers in das Eigentum an dem "dienenden" Grundstück kam

ebenso wenig Bedeutung zu wie der Frage nach der Wirkung der praktizierten

Nutzung für einen Rechtsnachfolger in das Eigentum an dem "herrschenden"

Grundstück. Der Anspruch auf Vereinbarung eines Nutzungsrechts konnte von

dem jeweiligen Nutzer des "herrschenden" Grundstücks gegen den jeweiligen

Nutzer und den jeweiligen Eigentümer des in Anspruch genommenen Grund-

stücks erhoben und durchgesetzt werden.

11

Wurden von dem Nutzer oder dem Eigentümer des "dienenden" Grund-

stücks gegen dessen Inanspruchnahme durch die Nutzer des "herrschenden"

Grundstücks keine Einwendungen erhoben, war die Mitbenutzung nach der

Rechtswirklichkeit der DDR faktisch gesichert, sofern die Mitbenutzung im Inter-

esse der "ordnungsgemäßen" Nutzung des "herrschenden" Grundstücks erfor-

derlich war. Hierzu reicht es aus, dass die zur Errichtung eines Bauwerks auf

diesem notwendige Genehmigung erteilt worden ist. Einer weitergehenden "ge-

zielten Legitimierung" der Mitbenutzung bedurfte es nicht.

12

2. a) Die Flurstücke 2494/3 und 1413/18 sind vor dem Zweiten Weltkrieg

mit Wohnhäusern bebaut worden. Die Bebauung beider Grundstücke ist ge-

nehmigt worden. Die Nutzung der Gebäude bzw. Grundstücke zu Wohnzwe-

cken war mithin "ordnungsgemäß" im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB. Ist hierzu

der Weg auf dem Grundstück der Beklagten in Anspruch genommen worden,

sind hiergegen von den Beklagten oder ihren Rechtsvorgängern bis zum Ablauf

des 2. Oktober 1990 keine Einwendungen erhoben worden, und war die Mitbe-

nutzung ihres Grundstücks zu der genehmigten Nutzung der Grundstücke der

Klägerinnen erforderlich, war die Nutzung des Grundstücks der Beklagten als

Zugang zu den Grundstücken der Klägerinnen bis zum 3. Oktober 1990 faktisch

gesichert.

13

Ob es sich so verhält, ob der Weg auf dem Grundstück der Beklagten die

von den Klägerinnen behauptete Weite hat und ob die Klägerinnen die Beklag-

ten für die Belastung ihres Grundstücks mit der verlangten Dienstbarkeit gemäß

§ 118 SachenRBerG zu entschädigen haben, hat das Berufungsgericht - von

seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt. Dies ist nachzuho-

len.

14

b) Entsprechend verhält es sich mit dem Flurstück 1413/6. Auf diesem

Grundstück hat der damalige Nutzer des Grundstücks D höhe 6, K.

H. , nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 1974 eine Garage er-

richtet. Der Bau der Garage ist genehmigt worden. Ist die Garage mit Zustim-

mung der Grundstückseigentümer errichtet worden und wurde sie bei Ablauf

des 2. Oktober 1990 noch genutzt, war dies im Sinne von § 321 Abs. 2 ZGB

"ordnungsgemäß" und kann zu dem von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend

gemachten Anspruch führen. Dass der Rat der Stadt S. im Rahmen

des Genehmigungsverfahrens darauf hingewiesen hat, dass die Zufahrt über

Privateigentum führt, und K. H. gebeten hat, die Zustimmung hierzu von

den Eigentümern des bzw. der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke einzu-

holen (GA II, 347), entsprach der Rechtslage. Der Hinweis schränkt weder die

Genehmigung ein, noch führt er dazu, dass die von K. H. erstrebte Nut-

zung des Grundstücks bei Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR nicht

"ordnungsgemäß" gewesen wäre.

III.

15

Das Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass

- unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits - eine gesamtschuldnerische Be-

lastung einer der Parteien mit den Kosten des Verfahrens nicht in Betracht

kommt, § 100 Abs. 1, 4 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Sonneberg, Entscheidung vom 30.10.2007 - 4 C 1047/00 -

LG Meiningen, Entscheidung vom 23.10.2008 - 4 S 300/07 -