BGH Beschluss vom 22.06.2009 – II ZR 163/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als
unzulässig verworfen.
Streitwert: 250.200,61 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der
Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht be-
schwert ist.
Das Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden
Hilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hin-
sichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zah-
lungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzu-
lassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsge-
richts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in
der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Be-
klagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz
zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das ange-
fochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung die-
ses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungs-
gericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über
diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einsei-
tigen Darstellung des Klägers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Beru-
fungsgericht ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanz-
lich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zu-
lässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abwei-
sung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.).
Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfah-
rensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Aus-
einandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach
der Vorstellung des Klägers entspricht (§ 3 ZPO).
Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben
Reichart Goette Drescher
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 O 404/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -