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BGH Beschluss vom 22.06.2009 – II ZR 163/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Karlsruhe vom 29. Mai 2008 wird auf seine Kosten als

unzulässig verworfen.

Streitwert: 250.200,61 €

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der

Kläger durch das angefochtene Urteil - soweit er es angegriffen hat - nicht be-

schwert ist.

Das Landgericht hat den Zahlungsantrag (Klageantrag 1) und die beiden

Hilfsanträge (Klageanträge 2 und 3) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hin-

sichtlich des - vom Kläger im Berufungsverfahren allein weiterverfolgten - Zah-

lungsantrags (Klageantrag 1) die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Nichtzu-

lassungsbeschwerde greift der Kläger diese Entscheidung des Berufungsge-

richts nicht an, sondern will sich gegen die Abweisung seines - allerdings nur in

der ersten Instanz gestellten und dort abgewiesenen - Antrags wenden, die Be-

klagten zu 1 und 3 zur Mitwirkung an der Erstellung einer Abschichtungsbilanz

zu verurteilen (Klageantrag 2). Insoweit wird der Kläger aber durch das ange-

fochtene Urteil nicht beschwert, weil er mit seiner Berufung die Abweisung die-

ses Antrags durch das Landgericht nicht angegriffen hatte und das Berufungs-

gericht, dem dieser Antrag deshalb nicht zur Entscheidung angefallen ist, über

diesen Klageantrag nicht entschieden hat. Das ergibt sich entgegen der einsei-

tigen Darstellung des Klägers aus dem Berufungsurteil selbst, wenn das Beru-

fungsgericht ausführt, der Kläger verfolge mit seiner Berufung den erstinstanz-

lich gestellten Hauptantrag Ziffer 1 weiter (vgl. S. 8 unten), die Berufung sei zu-

lässig, aber nicht begründet, soweit der Kläger mit seiner Berufung die Abwei-

sung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 angreife (vgl. S. 10 III 1. Abs.).

3

Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet,

weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,

nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Senat hat die Verfah-

rensrügen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

4

Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse des Klägers an der Aus-

einandersetzung der Gesellschaft, das dem Wert des begehrten Anteils nach

der Vorstellung des Klägers entspricht (§ 3 ZPO).

Goette Richter am BGH Kraemer Dr. Kurzwelly kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben

Reichart Goette Drescher

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.11.2007 - 5 O 404/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.05.2008 - 12 U 232/07 -