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BGH Beschluss vom 23.06.2009 – 5 AR (VS) 10/09

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : ja

Veröffentlichung : ja

StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29

Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsver-

fahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach

Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungs-

behörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-

freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.

BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 5 AR (VS) 10/09 OLG Karlsruhe –

5 AR (VS) 10/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Juni 2009 in der Justizverwaltungssache des Antragstellers

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009

beschlossen:

Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück-

gegeben.

G r ü n d e

I.

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1. Der Antragsteller ist aufgrund des Berufungsurteils des Landge-

richts Konstanz vom 3. April 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt

worden. Nachdem diese nicht eingebracht werden konnte und die Vollstre-

ckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte,

stellte der Verurteilte den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnüt-

zige Arbeit abwenden zu dürfen. Auch nach Intervention der Vollstreckungs-

behörde erklärte sich der Verurteilte jedoch nicht mit der Weitergabe des ge-

gen ihn ergangenen Urteils und seiner Vorstrafenliste an die zur Vermittlung

der gemeinnützigen Arbeit zuständige Stelle einverstanden. Daraufhin lehnte

die Vollstreckungsbehörde den Antrag ab. Die Generalstaatsanwaltschaft

Karlsruhe wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Der Verurteilte

beantragte daraufhin – entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbeleh-

rung – bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgemäß die gerichtliche Ent-

scheidung.

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2. Das Oberlandesgericht hält sich für die Entscheidung nicht für zu-

ständig. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ist es zu der Auf-

fassung gelangt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dem

Verurteilten die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige

Arbeit nicht zu gestatten, gemäß § 459h StPO angegriffen werden kann, so

dass die subsidiäre Zuständigkeit nach § 23 Abs. 3 EGGVG entfällt. Das

Oberlandesgericht möchte die Sache deshalb an das nach seiner Auffassung

zuständige Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Konstanz, ver-

weisen. Daran sieht es sich jedoch durch Rechtsprechung des Thüringer

Oberlandesgerichts (Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 VAs 1/08) gehin-

dert. Auch in dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Verurteilte gegen

die Ablehnung seines (erneuten) Antrags auf „Tilgung der Geldstrafe durch

gemeinnützige Arbeit“ gewendet. Nach Auffassung des Thüringer Oberlan-

desgerichts ist hierfür der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG gegeben; die

Entscheidung über die Gestattung der Tilgung einer Geldstrafe durch freie

Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 1

Abs. 1 ThürGeldstTilgV) werde auch nicht von dem – „insoweit abschließen-

den“ – Gegenstandskatalog der § 458 Abs. 2, § 459h StPO erfasst (Be-

schluss Rdn. 14; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom

29. Juli 2008 – 1 Ws 302/08 – hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung von

Arbeitsleistungen).

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt demgegenüber die Auffas-

sung, dass Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung

der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit An-

ordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von

§ 459e StPO seien, deren Anfechtung sich nach § 459h StPO richte. Denn

damit werde auf Antrag des Verurteilten – nochmals – darüber entschieden,

ob die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt oder durch die Leistung von Arbeit ge-

tilgt werden dürfe. Darüber hinaus führe die Gegenauffassung bei einem

Streit um die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung und die damit

zwangsläufig verbundene Anrechnung bereits geleisteter Arbeit auf die noch

zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Rechtswegaufspaltung: Hin-

sichtlich des Widerrufs wäre der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß

§ 23 EGGVG gegeben, während die Entscheidung über die Anrechnung und

die danach zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe im Verfahren gemäß

§ 459h StPO anzugreifen wäre.

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3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wegen der Entscheidung des

Thüringer Oberlandesgerichts die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-

scheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt:

„Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-

wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige

Arbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im

Sinne von § 459e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des

§ 459h StPO richtet?“

4. Der Generalbundesanwalt hält die Rechtsauffassung des Oberlan-

desgerichts Karlsruhe für zutreffend und beantragt, die Vorlagefrage zu beja-

hen. Zur Begründung weist er auf die enge Einbindung der Gestattung ge-

meinnütziger Arbeit in das in §§ 459e, 459f StPO geregelte Verfahren hin.

Mit dem Entschluss, die Bewilligung gemeinnütziger Arbeit abzulehnen oder

die ursprünglich erteilte Gestattung zu widerrufen, werde mittelbar immer

auch eine Entscheidung über das „Ob“ der Vollstreckung der Ersatzfreiheits-

strafe getroffen. Die gegen die Versagung oder den Widerruf der Gestattung

gerichteten Einwendungen des Verurteilten zielten deshalb rechtspraktisch

zugleich gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe.

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG

sind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch den ge-

nannten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts nicht an der von ihm

beabsichtigten Entscheidung gehindert.

Zwar betrifft die Vorlegungsfrage die Auslegung von Bundesrecht,

nämlich der §§ 459e, 459h StPO; deren Anwendung ist jedoch davon ab-

hängig, wie die im Zusammenhang mit der Abwendung der Vollstreckung der

Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit von der Vollstreckungsbe-

hörde zu treffenden Entscheidungen gestaltet sind. Hierfür ist das jeweilige,

indes unterschiedliche Landesrecht maßgeblich, so dass sich die Bestim-

mung des zulässigen Rechtswegs einer bundeseinheitlichen Festlegung ent-

zieht.

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1. Die Zulässigkeit, das Verfahren und die Art und Weise der Abwen-

dung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit

sind in den meisten Ländern durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage

des Art. 293 EGStGB geregelt (vgl. die Nachweise bei Häger in LK 12. Aufl.

§ 43 Rdn. 12). Von einer bundeseinheitlichen Regelung hat der Gesetzgeber

bisher abgesehen. Bei Erlass des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

vom 2. März 1974 (BGBl I 469), mit dem auch die Regelungen über die Voll-

streckung der Geldstrafe (§§ 459 bis 459h StPO) geschaffen wurden, rech-

nete er ersichtlich nicht damit, dass die Vollstreckungsalternative der ge-

meinnützigen Arbeit nennenswerte praktische Bedeutung erlangen würde.

Art. 293 EGStGB ersetzte den früheren § 28b StGB a.F., der ohne praktische

Bedeutung geblieben und deshalb durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz

nicht in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen worden

war. Auch bei Schaffung des Art. 293 EGStGB beurteilte der Gesetzgeber

die gemeinnützige Arbeit skeptisch (Gesetzentwurf der Bundesregierung

BT-Drucks. 7/550 S. 455). Die Ermächtigungsnorm sollte lediglich dafür sor-

gen, dass die in einem Land (Hamburg) unternommenen Versuche, eine Til-

gung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit zu ermöglichen, nicht

beendet würden; der Gesetzgeber wollte „auch andere Länder nicht daran

hindern, in Zukunft solche Versuche zu unternehmen“ (Gesetzentwurf aaO

S. 455 f.). Ein erheblicher Bedeutungszuwachs der Vollstreckungsalternative

trat erst im Zeitraum ab etwa 1980 ein, als nach und nach die Länder Rege-

lungen gemäß Art. 293 EGStGB erließen.

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2. Gesetzgebungsgeschichte und -systematik wie auch Gründe der

Praktikabilität sprechen im Ergebnis mit dem vorlegenden Oberlandesgericht

für eine Anwendbarkeit des § 459h StPO, jedenfalls in erweiternder Ausle-

gung dieser Norm (ihre Anwendung auch bejahend Isak/Wagner, Strafvoll-

streckung 7. Aufl. Rdn. 283; Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-

meinnützigen Arbeit im Strafrecht 1997 S. 308 f.; Bringewat, Strafvollstre-

ckung 1993 § 459e Rdn. 15; Stöckel in KMR § 459e Rdn. 15 f.; Appl in KK

6. Aufl. § 459e Rdn. 13; Paeffgen in SK-StPO § 459e Rdn. 8 f.; a.A. Meyer-

Goßner, StPO 51. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 16). Indes ist über die Vorle-

gungsfrage, ob die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-

wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige

Arbeit bereits als Anordnungen im Sinne von § 459e StPO anzusehen sind

– mit der Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 459h StPO – allein

auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen zu entscheiden. Diese

sind einander zwar inhaltlich ähnlich. Es handelt sich jedoch nicht um bun-

deseinheitlich gleiches Landesrecht; nur insoweit wird eine Vorlegungspflicht

nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG diskutiert (vgl. bejahend Meyer-Goßner

aaO § 29 EGGVG Rdn. 2; ablehnend Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 29

EGGVG Rdn. 7).

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a) Unterschiede finden sich schon in den Voraussetzungen der ge-

meinnützigen Arbeit: Materiell kommt sie, wie sich aus der Ermächtigungs-

norm des Art. 293 EGStGB ergibt, zwar nur als Sanktionsalternative zur Er-

satzfreiheitsstrafe in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine

Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen (vgl. Bringewat aaO § 459e

Rdn. 12; Isak/Wagner aaO Rdn. 280). In welchem Stadium der Geldstrafen-

vollstreckung der Verurteilte auf die Abwendungsmöglichkeit hingewiesen

und ob – damit zusammenhängend – das Vorliegen einer Anordnung der

Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (nach § 459e StPO) ausdrücklich ge-

fordert wird, ist in den landesrechtlichen Rechtsverordnungen jedoch unter-

schiedlich geregelt. In manchen Ländern kann die Leistung gemeinnütziger

Arbeit noch während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestattet werden

(so in Berlin, vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Abwendung der Voll-

streckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000,

GVBl 306 i.d.F. GVBl 2004, 206; Schleswig-Holstein, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2

der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-

freiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993, GVOBl 129 i.d.F.

GVOBl 2004, 153, 160; Sachsen, vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung des Säch-

sischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung

einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18. Juni 1998, JMBl 92), wäh-

rend dies in anderen Ländern nicht vorgesehen ist.

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b) Bereits diese Unterschiede im einschlägigen Landesrecht können

– auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der übrigen landes-

rechtlichen Regelungen über Voraussetzungen und Verfahren bei der Ab-

wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige

Arbeit – Einfluss auf die Beurteilung des Rechtswegs gegen die von den

Vollstreckungsbehörden insoweit zu treffenden Entscheidungen haben. Dar-

über hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nicht alle Länder die

Zulassung von gemeinnütziger Arbeit als Sanktionsalternative zur Vollstre-

ckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die bundesrechtliche Verordnungser-

mächtigung des Art. 293 EGStGB stützen, da in Bayern die Abwendungs-

möglichkeit gnadenrechtlich geregelt ist (vgl. §§ 31 ff. der Bayerischen Gna-

denordnung vom 29. Mai 2006, GVBl 321).

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3. Im Ergebnis entzieht sich die Vorlegungsfrage daher einer Beurtei-

lung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit

einer bundeseinheitlichen Entscheidung. Vielmehr hat das vorlegende Ober-

landesgericht sie unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Ausgestal-

tung der gemeinnützigen Arbeit – ohne eine Bindung an die den Beschluss

des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2008 (1 VAs 1/08) tra-

gende Rechtsauffassung – auf der Basis des dortigen Landesrechts selbst

zu entscheiden.

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