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BGH Beschluss vom 23.06.2009 – 5 AR (VS) 10/09
5. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja
Veröffentlichung : ja
StPO §§ 459e, 459h; EGStGB Art. 293; EGGVG §§ 23, 29
Keine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Vorlegungsver-
fahren zur Frage des Rechtswegs für die Anfechtung nach
Landesrecht zu treffender Entscheidungen der Vollstreckungs-
behörde über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-
freiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit.
BGH, Beschluss vom 23. Juni 2009 – 5 AR (VS) 10/09 OLG Karlsruhe –
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. Juni 2009 in der Justizverwaltungssache des Antragstellers
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009
beschlossen:
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe zurück-
gegeben.
G r ü n d e
I.
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1. Der Antragsteller ist aufgrund des Berufungsurteils des Landge-
richts Konstanz vom 3. April 2008 rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt
worden. Nachdem diese nicht eingebracht werden konnte und die Vollstre-
ckungsbehörde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet hatte,
stellte der Verurteilte den Antrag, die Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnüt-
zige Arbeit abwenden zu dürfen. Auch nach Intervention der Vollstreckungs-
behörde erklärte sich der Verurteilte jedoch nicht mit der Weitergabe des ge-
gen ihn ergangenen Urteils und seiner Vorstrafenliste an die zur Vermittlung
der gemeinnützigen Arbeit zuständige Stelle einverstanden. Daraufhin lehnte
die Vollstreckungsbehörde den Antrag ab. Die Generalstaatsanwaltschaft
Karlsruhe wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück. Der Verurteilte
beantragte daraufhin – entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbeleh-
rung – bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe fristgemäß die gerichtliche Ent-
scheidung.
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2. Das Oberlandesgericht hält sich für die Entscheidung nicht für zu-
ständig. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ist es zu der Auf-
fassung gelangt, dass die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, dem
Verurteilten die Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige
Arbeit nicht zu gestatten, gemäß § 459h StPO angegriffen werden kann, so
dass die subsidiäre Zuständigkeit nach § 23 Abs. 3 EGGVG entfällt. Das
Oberlandesgericht möchte die Sache deshalb an das nach seiner Auffassung
zuständige Gericht des ersten Rechtszuges, das Amtsgericht Konstanz, ver-
weisen. Daran sieht es sich jedoch durch Rechtsprechung des Thüringer
Oberlandesgerichts (Beschluss vom 12. Februar 2008 – 1 VAs 1/08) gehin-
dert. Auch in dem dort entschiedenen Fall hatte sich der Verurteilte gegen
die Ablehnung seines (erneuten) Antrags auf „Tilgung der Geldstrafe durch
gemeinnützige Arbeit“ gewendet. Nach Auffassung des Thüringer Oberlan-
desgerichts ist hierfür der Rechtsweg gemäß § 23 EGGVG gegeben; die
Entscheidung über die Gestattung der Tilgung einer Geldstrafe durch freie
Arbeit zur Vermeidung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. § 1
Abs. 1 ThürGeldstTilgV) werde auch nicht von dem – „insoweit abschließen-
den“ – Gegenstandskatalog der § 458 Abs. 2, § 459h StPO erfasst (Be-
schluss Rdn. 14; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom
29. Juli 2008 – 1 Ws 302/08 – hinsichtlich des Widerrufs der Bewilligung von
Arbeitsleistungen).
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Das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt demgegenüber die Auffas-
sung, dass Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Abwendung
der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit An-
ordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne von
§ 459e StPO seien, deren Anfechtung sich nach § 459h StPO richte. Denn
damit werde auf Antrag des Verurteilten – nochmals – darüber entschieden,
ob die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt oder durch die Leistung von Arbeit ge-
tilgt werden dürfe. Darüber hinaus führe die Gegenauffassung bei einem
Streit um die Rechtmäßigkeit einer Widerrufsentscheidung und die damit
zwangsläufig verbundene Anrechnung bereits geleisteter Arbeit auf die noch
zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafe zu einer Rechtswegaufspaltung: Hin-
sichtlich des Widerrufs wäre der Rechtsweg zum Oberlandesgericht gemäß
§ 23 EGGVG gegeben, während die Entscheidung über die Anrechnung und
die danach zu vollstreckende restliche Freiheitsstrafe im Verfahren gemäß
§ 459h StPO anzugreifen wäre.
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3. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat wegen der Entscheidung des
Thüringer Oberlandesgerichts die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-
scheidung und Beantwortung folgender Frage vorgelegt:
„Sind die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-
wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige
Arbeit Anordnungen über die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe im
Sinne von § 459e StPO, deren Anfechtung sich nach der Bestimmung des
§ 459h StPO richtet?“
4. Der Generalbundesanwalt hält die Rechtsauffassung des Oberlan-
desgerichts Karlsruhe für zutreffend und beantragt, die Vorlagefrage zu beja-
hen. Zur Begründung weist er auf die enge Einbindung der Gestattung ge-
meinnütziger Arbeit in das in §§ 459e, 459f StPO geregelte Verfahren hin.
Mit dem Entschluss, die Bewilligung gemeinnütziger Arbeit abzulehnen oder
die ursprünglich erteilte Gestattung zu widerrufen, werde mittelbar immer
auch eine Entscheidung über das „Ob“ der Vollstreckung der Ersatzfreiheits-
strafe getroffen. Die gegen die Versagung oder den Widerruf der Gestattung
gerichteten Einwendungen des Verurteilten zielten deshalb rechtspraktisch
zugleich gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe.
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG
sind nicht gegeben. Das vorlegende Oberlandesgericht ist durch den ge-
nannten Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts nicht an der von ihm
beabsichtigten Entscheidung gehindert.
Zwar betrifft die Vorlegungsfrage die Auslegung von Bundesrecht,
nämlich der §§ 459e, 459h StPO; deren Anwendung ist jedoch davon ab-
hängig, wie die im Zusammenhang mit der Abwendung der Vollstreckung der
Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit von der Vollstreckungsbe-
hörde zu treffenden Entscheidungen gestaltet sind. Hierfür ist das jeweilige,
indes unterschiedliche Landesrecht maßgeblich, so dass sich die Bestim-
mung des zulässigen Rechtswegs einer bundeseinheitlichen Festlegung ent-
zieht.
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1. Die Zulässigkeit, das Verfahren und die Art und Weise der Abwen-
dung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige Arbeit
sind in den meisten Ländern durch Rechtsverordnungen auf der Grundlage
des Art. 293 EGStGB geregelt (vgl. die Nachweise bei Häger in LK 12. Aufl.
§ 43 Rdn. 12). Von einer bundeseinheitlichen Regelung hat der Gesetzgeber
bisher abgesehen. Bei Erlass des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
vom 2. März 1974 (BGBl I 469), mit dem auch die Regelungen über die Voll-
streckung der Geldstrafe (§§ 459 bis 459h StPO) geschaffen wurden, rech-
nete er ersichtlich nicht damit, dass die Vollstreckungsalternative der ge-
meinnützigen Arbeit nennenswerte praktische Bedeutung erlangen würde.
Art. 293 EGStGB ersetzte den früheren § 28b StGB a.F., der ohne praktische
Bedeutung geblieben und deshalb durch das Zweite Strafrechtsreformgesetz
nicht in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übernommen worden
war. Auch bei Schaffung des Art. 293 EGStGB beurteilte der Gesetzgeber
die gemeinnützige Arbeit skeptisch (Gesetzentwurf der Bundesregierung
BT-Drucks. 7/550 S. 455). Die Ermächtigungsnorm sollte lediglich dafür sor-
gen, dass die in einem Land (Hamburg) unternommenen Versuche, eine Til-
gung uneinbringlicher Geldstrafen durch freie Arbeit zu ermöglichen, nicht
beendet würden; der Gesetzgeber wollte „auch andere Länder nicht daran
hindern, in Zukunft solche Versuche zu unternehmen“ (Gesetzentwurf aaO
S. 455 f.). Ein erheblicher Bedeutungszuwachs der Vollstreckungsalternative
trat erst im Zeitraum ab etwa 1980 ein, als nach und nach die Länder Rege-
lungen gemäß Art. 293 EGStGB erließen.
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2. Gesetzgebungsgeschichte und -systematik wie auch Gründe der
Praktikabilität sprechen im Ergebnis mit dem vorlegenden Oberlandesgericht
für eine Anwendbarkeit des § 459h StPO, jedenfalls in erweiternder Ausle-
gung dieser Norm (ihre Anwendung auch bejahend Isak/Wagner, Strafvoll-
streckung 7. Aufl. Rdn. 283; Feuerhelm, Stellung und Ausgestaltung der ge-
meinnützigen Arbeit im Strafrecht 1997 S. 308 f.; Bringewat, Strafvollstre-
ckung 1993 § 459e Rdn. 15; Stöckel in KMR § 459e Rdn. 15 f.; Appl in KK
6. Aufl. § 459e Rdn. 13; Paeffgen in SK-StPO § 459e Rdn. 8 f.; a.A. Meyer-
Goßner, StPO 51. Aufl. § 23 EGGVG Rdn. 16). Indes ist über die Vorle-
gungsfrage, ob die Entscheidungen der Vollstreckungsbehörde über die Ab-
wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige
Arbeit bereits als Anordnungen im Sinne von § 459e StPO anzusehen sind
– mit der Folge einer unmittelbaren Anwendbarkeit des § 459h StPO – allein
auf der Grundlage der landesrechtlichen Regelungen zu entscheiden. Diese
sind einander zwar inhaltlich ähnlich. Es handelt sich jedoch nicht um bun-
deseinheitlich gleiches Landesrecht; nur insoweit wird eine Vorlegungspflicht
nach § 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG diskutiert (vgl. bejahend Meyer-Goßner
aaO § 29 EGGVG Rdn. 2; ablehnend Kissel/Mayer, GVG 5. Aufl. § 29
EGGVG Rdn. 7).
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a) Unterschiede finden sich schon in den Voraussetzungen der ge-
meinnützigen Arbeit: Materiell kommt sie, wie sich aus der Ermächtigungs-
norm des Art. 293 EGStGB ergibt, zwar nur als Sanktionsalternative zur Er-
satzfreiheitsstrafe in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen für eine
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen (vgl. Bringewat aaO § 459e
Rdn. 12; Isak/Wagner aaO Rdn. 280). In welchem Stadium der Geldstrafen-
vollstreckung der Verurteilte auf die Abwendungsmöglichkeit hingewiesen
und ob – damit zusammenhängend – das Vorliegen einer Anordnung der
Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe (nach § 459e StPO) ausdrücklich ge-
fordert wird, ist in den landesrechtlichen Rechtsverordnungen jedoch unter-
schiedlich geregelt. In manchen Ländern kann die Leistung gemeinnütziger
Arbeit noch während des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe gestattet werden
(so in Berlin, vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Abwendung der Voll-
streckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 14. April 2000,
GVBl 306 i.d.F. GVBl 2004, 206; Schleswig-Holstein, vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2
der Landesverordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatz-
freiheitsstrafe durch freie Arbeit vom 12. Februar 1993, GVOBl 129 i.d.F.
GVOBl 2004, 153, 160; Sachsen, vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung des Säch-
sischen Staatsministeriums der Justiz über die Abwendung der Vollstreckung
einer Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit vom 18. Juni 1998, JMBl 92), wäh-
rend dies in anderen Ländern nicht vorgesehen ist.
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b) Bereits diese Unterschiede im einschlägigen Landesrecht können
– auch im Zusammenhang mit den jeweiligen Systemen der übrigen landes-
rechtlichen Regelungen über Voraussetzungen und Verfahren bei der Ab-
wendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch gemeinnützige
Arbeit – Einfluss auf die Beurteilung des Rechtswegs gegen die von den
Vollstreckungsbehörden insoweit zu treffenden Entscheidungen haben. Dar-
über hinaus ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nicht alle Länder die
Zulassung von gemeinnütziger Arbeit als Sanktionsalternative zur Vollstre-
ckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf die bundesrechtliche Verordnungser-
mächtigung des Art. 293 EGStGB stützen, da in Bayern die Abwendungs-
möglichkeit gnadenrechtlich geregelt ist (vgl. §§ 31 ff. der Bayerischen Gna-
denordnung vom 29. Mai 2006, GVBl 321).
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3. Im Ergebnis entzieht sich die Vorlegungsfrage daher einer Beurtei-
lung alleine nach Maßstäben des Bundesrechts und somit der Notwendigkeit
einer bundeseinheitlichen Entscheidung. Vielmehr hat das vorlegende Ober-
landesgericht sie unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Ausgestal-
tung der gemeinnützigen Arbeit – ohne eine Bindung an die den Beschluss
des Thüringer Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2008 (1 VAs 1/08) tra-
gende Rechtsauffassung – auf der Basis des dortigen Landesrechts selbst
zu entscheiden.
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