Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.06.2009 – 5 StR 149/09

5. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt : nein

Veröffentlichung : ja

StGB §§ 55, 63

Ist der Angeklagte rechtskräftig bestraft und im psychiatrischen

Krankenhaus untergebracht worden, so ist bei einer Verurtei-

lung wegen einer zuvor begangenen Tat, die zur nachträgli-

chen Gesamtstrafbildung nach § 55 StGB führt, allein die Auf-

rechterhaltung der Maßregel geboten, hingegen die erneute

Anordung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht zulässig (im

Anschluss an BGHSt 30, 305).

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – 5 StR 149/09 LG Braunschweig –

5 StR 149/09

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen

wegen fahrlässiger Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Ju-

ni 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 9. Dezember 2008 wird

verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsan-

waltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen fahrlässiger

Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung eine Freiheits-

strafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und ihn unter Einbe-

ziehung einer anderweit rechtskräftig gegen ihn verhängten Strafe (ein Jahr

und drei Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-

ren verurteilt. Die gegen den Angeklagten in dem genannten rechtskräftigen

Urteil wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zugleich ange-

ordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat das Land-

gericht aufrechterhalten.

2

Die vom Generalbundesanwalt teilweise vertretene Revision der

Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Annahme nur fahrlässiger Brand-

stiftung und die Ablehnung einer wiederholten Anordnung der Unterbringung

im psychiatrischen Krankenhaus. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen

Erfolg.

3

4

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Am Abend des 30. Mai 2007 hielt sich der Angeklagte gemeinsam mit

dem rechtskräftig wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Heranwach-

senden W. in seiner Wohnung in einer betreuten Wohnanlage für Be-

hinderte auf, wo sie zunächst mit Mitbewohnern Bier tranken. Gegen

22.00 Uhr begannen sie, Gegenstände aus den Fenstern des vierten Stocks

zu werfen. Etwa zwei bis drei Stunden später fassten sie den Plan, „etwas

anzuzünden“. Dazu gingen sie in den Keller, wobei der Angeklagte Feuer-

zeuggas mitnahm. Damit entzündeten sie auf einem alten Sofa liegende Zei-

tungen. Das Sofa stand in einem Kellerraum, welcher von den Fluren des

Kellers mit einer Holztür und mit einer Brandschutztür abgetrennt war. Nach-

dem sie die Flammen beobachtet hatten, gingen sie zurück in die Wohnung

des Angeklagten. Dort fragte W. den Angeklagten, ob das Feuer auch

zu ihnen hochkommen könne, was jener verneinte, so dass sich beide schla-

fen legten. Sie gingen möglicherweise davon aus, dass das Feuer ersticken

werde, nachdem der Sperrmüll abgebrannt sei.

5

Die Holzkellertür geriet in Brand und die Versorgungsleitungen „brann-

ten“ bis in den ersten Stock. Flure und Wohnungen waren bis in den vierten

Stock hinauf verqualmt und verrußt. Alle Bewohner einschließlich der Täter

konnten rechtzeitig das Haus verlassen, zehn Personen erlitten leichte

Rauchvergiftungen, es entstand ein Schaden von 200.000 Euro. Das Haus,

dessen Reparatur mehrere Monate in Anspruch genommen hätte, wurde aus

wirtschaftlichen Gründen abgerissen, die Bewohner wurden umgesiedelt.

6

Der u. a. wegen Mordes vorbestrafte Angeklagte leidet an einer disso-

zialen Persönlichkeitsstörung und an einer Borderline-Störung in „extremer

Form“. Die Symptome dieser Störungsbilder belasteten den Angeklagten

vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie dies bei einer unter das

Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung fallenden Erkrankung

der Fall wäre. Aufgrund dieser schweren anderen seelischen Abartigkeit war

der Angeklagte bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit sicher erheblich

vermindert.

7

2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Soweit das Landgericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Ange-

klagte bei dem Entzünden des Sperrmülls im Keller des Mehrfamilienhauses

vorsätzlich hinsichtlich der Brandstiftung handelte, hält sich dies noch im

Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist revisionsrechtlich nicht zu bean-

standen. Dem Umstand, dass sich der Angeklagte in dem von der Brandstif-

tung betroffenen Haus schlafen legte, durfte das Landgericht maßgebliche

– freilich negative – Bedeutung für die Vorsatzbildung bezüglich der Inbrand-

setzung wesentlicher Gebäudeteile des Wohnhauses zuerkennen. Denn hät-

te der Angeklagte erkannt, dass die von ihm im Kellerraum in Brand gesetz-

ten Gegenstände geeignet waren, das Feuer auf andere, wesentliche Ge-

bäudeteile übergreifen zu lassen, wäre ein solches Verhalten wegen der da-

mit verbundenen bewussten Gefährdung der eigenen körperlichen Unver-

sehrtheit schwerlich zu erklären. Das Landgericht hat ausreichend erörtert,

ob die Indizwirkung des unbesorgt erscheinenden Verhaltens des Angeklag-

ten nach der Tat nicht dadurch entkräftet wird, dass er sich im vierten Stock

des Hauses aufgehalten hat und sich nur wegen der Entfernung zum Brand-

herd sicher gefühlt habe, dies aber letztlich ausgeschlossen. Nachvollziehbar

hat es diese Würdigung damit begründet, dass der – im Gegensatz zu sei-

nem Mittäter – mit einer „hinreichenden Intelligenz“ ausgestattete Angeklagte

nicht davon ausgegangen sein könne, dass sich ein auf wesentliche Gebäu-

deteile übergegriffenes Feuer sicher auf die unter seiner Wohnung gelege-

nen Stockwerke beschränken ließe. Weitergehende ausdrückliche Überle-

gungen zu Möglichkeiten bedingt vorsätzlicher Inbrandsetzung ohne gleich-

zeitige bewusste Selbstgefährdung waren in diesem Zusammenhang nicht

unerlässlich (vgl. zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 306a

Abs. 1 Nr. 1 StGB durch Feuerlegen in Kellerräumen BGH NStZ 2007, 270).

Gleiches gilt letztlich ebenso für die Tatbestandsalternative des Zerstörens,

weswegen das Landgericht auch einen darauf gerichteten Vorsatz rechtsfeh-

lerfrei abgelehnt hat. Die Überlegung des Landgerichts rechtfertigt konse-

quent ohne weiteres das Fehlen ausdrücklicher Erörterungen zum Tötungs-

vorsatz zum Nachteil der Bewohner des Hauses, der sich bei Annahme be-

dingten Brandstiftungsvorsatzes aufgedrängt hätte. Gleichwohl hatte die Re-

visionsführerin die Sache nicht etwa bei der Jugendkammer in Schwurge-

richtsbesetzung (§ 33b Abs. 2 Satz 1 JGG) angeklagt.

8

3. Auch der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Der Straf-

ausspruch ist rechtsfehlerfrei. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das

Landgericht rechtsfehlerhafte Erwägungen zur Unterbringung im psychiatri-

schen Krankenhaus angestellt hat. Dies kann indes von vornherein nicht zur

Aufhebung des Urteils insoweit führen, da eine erneute Anordnung der Un-

terbringung im psychiatrischen Krankenhaus im Hinblick auf § 55 Abs. 2

Satz 1 StGB ausgeschlossen ist.

9

a) Das sachverständig beratene Landgericht hat rechtsfehlerfrei fest-

gestellt, dass die bei dem Angeklagten diagnostizierten Persönlichkeitsstö-

rungen und ihr Einfluss auf seine soziale Anpassungsfähigkeit so stark aus-

geprägt sind, dass sie – was für die angegebenen Störungsbilder nur in be-

sonderen Fällen anzunehmen ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 385, 388; 49, 45, 52;

BGH NStZ-RR 2003, 165, 166; 2008, 70, 71) – den sicheren Schluss auf ei-

ne erheblich verminderte Schuldfähigkeit bei der Tat aufgrund eines dauer-

haften Zustands tragen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen durfte je-

doch die Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus

nicht mit dem Hinweis auf einen nicht feststellbaren „unwiderstehlichen

Zwang“ zur Begehung der Tat abgelehnt werden. Hierbei hat das Landge-

richt verkannt, dass die – zudem für den Bereich der erheblich verminderten

Schuldfähigkeit nicht ganz eindeutig – formulierte Anforderung, es müsse für

die Anordnung der Maßregel feststehen, dass der Täter aus einem mehr

oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe (BGHSt 42,

385, 388; BGH NStZ-RR 2008, 70, 71), auf die Feststellung eines dauerhaf-

ten Zustands im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit ge-

richtet ist. Hiermit sollen solche psychischen Auffälligkeiten aus dem Anwen-

dungsbereich des § 63 StGB ausgeschieden werden, die nur Eigenschaften

und Verhaltensweisen darstellen, die übliche Ursachen für strafbares Han-

deln darstellen (BGH NStZ-RR 2008, 70, 71). Steht aber – wie hier – fest,

dass die dauerhafte, nicht pathologisch bestimmte Störung den für die An-

nahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit erforderlichen Schweregrad

erreicht hat, so kann eine solche Störung entgegen der Ansicht des Landge-

richts uneingeschränkt Grund für die Anordnung der Maßregel des § 63

StGB sein.

10

b) Angesichts der erheblichen Gefährlichkeit der ungeachtet fehlenden

Brandstiftungsvorsatzes mit dem vorsätzlichen Legen von Feuer verbunde-

nen Anlasstat wären die Voraussetzungen des § 63 StGB im vorliegenden

Fall auch im Übrigen ohne weiteres belegt. Dies führt dennoch nicht zur revi-

sionsgerichtlichen Beanstandung des Unterbleibens eines erneuten Maßre-

gelausspruchs, da für die Anordnung einer weiteren neuen Maßregel nach

§ 63 StGB neben der Aufrechterhaltung dieser Maßregel aus dem anderwei-

tigen Erkenntnis, dessen Strafe einzubeziehen ist, kein Raum ist. Neben der

gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zutreffend erfolgten Aufrechterhaltung der

Anordnung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist die erneu-

te – doppelte – Anordnung einer Maßregel mit gleichem Inhalt nicht zulässig

(vgl. BGHSt 30, 305, 307; 42, 306, 309; BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechter-

halten 4; BGH NZV 1997, 183; NStZ 1998, 79; BGH, Beschlüsse vom 8. No-

vember 1991 – 2 StR 409/91 und vom 22. Juli 2005 – 2 StR 258/05). Denn

der Täter soll auch insoweit entsprechend dem Grundgedanken des § 55

StGB so gestellt werden, wie er bei gleichzeitiger Aburteilung aller Taten ge-

standen hätte (Rissing-van Saan in LK StGB 12. Aufl. § 55 Rdn. 58; vgl. auch

Fischer, StGB 56. Aufl. Rdn. 31; Stree/Sternberg-Lieben

in Schön-

ke/Schröder, StGB 27. Aufl. Rdn. 58a). Bei gleichzeitiger Aburteilung wäre

die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nur einmal angeordnet

worden. Auf die Frage der Berechtigung einer wiederholten Anordnung unter

Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (vgl. hierzu BGHSt 50, 199, 205; BGH

NStZ-RR 2007, 8, 9) kommt es hier nicht an, da eine solche im Anwen-

dungsbereich des § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB gänzlich ausscheidet. Durch das

Hinzutreten einer weiteren, die Unterbringung bereits für sich rechtfertigen-

den Anlasstat verändert sich die Maßregel nicht. Vielmehr entspricht sie in

jeder Hinsicht der bereits angeordneten Unterbringung im psychiatrischen

Krankenhaus.

11

Der freilich durch das Hinzutreten der hier ausgeurteilten weiteren An-

lasstat entgegen der abweichenden Wertung der Strafkammer fraglos be-

trächtlich gesteigerten Gefährlichkeit des Angeklagten wird die zuständige

Strafvollstreckungskammer im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 5, § 67d Abs. 2

StGB zu treffenden Entscheidungen Rechnung zu tragen haben.

Basdorf Brause Schaal

Schneider König