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BGH Urteil vom 23.06.2009 – 5 StR 195/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

in der Sitzung vom

23. Juni 2009, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal,

Richterin Dr. Schneider,

Richter Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G.

Rechtsanwalt F.

Justizangestellte

als Verteidiger für den Angeklagten Ö. ,

als Verteidiger für den Angeklagten R. ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 werden verwor-

fen.

Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-

durch entstandenen notwendigen Auslagen

fallen der

Staatskasse zur Last.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. – unter teilweisem Frei-

spruch – wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen

vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ange-

klagten R. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährli-

cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn

Monaten verurteilt. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Re-

visionen erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Ange-

klagten. Dabei beanstandet sie insbesondere die der Verneinung des § 250

Abs. 2 Nr. 3a StGB zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts

und wendet sich gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten

gemeinsam begangene räuberische Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe).

Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, ha-

ben keinen Erfolg.

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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-

fen:

a) Gemeinschaftliche Tat vom 9. Februar 2009 (II. 1 der Urteilsgrün-

de): Auf dem Rückweg von einer Diskothek trafen die Angeklagten, die „bei-

de angetrunken und in einer latent schlechten Stimmung“ waren, kurz vor

6.00 Uhr am Tatmorgen auf einem menschenleeren U-Bahnsteig den damals

19-jährigen späteren Geschädigten an. Er saß schlafend auf einer Bank,

nachdem er die Nacht auf einer Geburtstagsfeier verbracht und dabei erheb-

liche Mengen Alkohol getrunken hatte. Der Angeklagte Ö. sprach den

Geschädigten an und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf, ohne dass eine

Provokation seitens des weiterhin verschlafenen Zeugen erfolgt wäre. An-

schließend schlugen beide Angeklagten auf dem Bahnsteig mehrfach auf

den Kopf des Geschädigten, der zu einer Gegenwehr nicht imstande war.

Nachdem er auf den Bahnsteig gestürzt war, schlug der Angeklagte Ö.

mit der Faust auf das Gesicht des am Boden Liegenden ein, während der

Angeklagte R. „an dessen Kleidung nestelte und zerrte“. Durch das

Zerren löste sich die Kapuze von der Jacke des Geschädigten, und der An-

geklagte R. taumelte einige Schritte nach hinten. Währenddessen ver-

setzte der Angeklagte Ö. dem Geschädigten in kurzer Folge mehrere

Fußtritte gegen den Kopf. Nachdem es diesem gleichwohl gelungen war auf-

zustehen, wurde er von den Angeklagten durch Handbewegungen zum Mit-

kommen aufgefordert. Er ging mit ihnen bis zu der Treppe, die zum Ausgang

der U-Bahnstation führt. Dort forderte einer der Angeklagten, vermutlich

R. , aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses und in spontan

und situativ zwischen den Angeklagten entstandenem Einvernehmen den

Geschädigten auf, ihnen Geld zu geben. Dieser gab ihnen unter dem Ein-

druck der vorangegangenen Schläge seine Geldbörse heraus. Die Angeklag-

ten verließen mit der Geldbörse den U-Bahnhof. Auf der Straße entnahmen

sie ihr das Bargeld (7 €) und warfen sie mit dem übrigen Inhalt weg.

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Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die An-

geklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung schuldig ge-

sprochen, jedoch eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer

Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB abgelehnt. Denn die schwere

körperliche Misshandlung des Geschädigten sei bereits abgeschlossen ge-

wesen, bevor der Wegnahmevorsatz gefasst worden sei, und sei daher nicht

während der Begehung der räuberischen Erpressung erfolgt, was die An-

wendung des Qualifikationstatbestandes ausschließe. Darüber hinaus nimmt

das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4

StGB an, weil die Angeklagten den Verletzten wechselseitig geschlagen und

getreten und hierbei am Tatort bewusst zusammengewirkt hätten. § 224

Abs. 1 Nr. 5 StGB sieht das Landgericht demgegenüber nur durch den An-

geklagten Ö. (Tritte gegen den Kopf und gegen das Gesicht) verwirklicht.

b) Tat des Angeklagten Ö. vom 19. Mai 2009 (II. 2 der Urteils-

gründe): Anlässlich eines Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin

schlug der Angeklagte heftig mit der flachen Hand auf ihr Gesicht und – auch

mit der Faust – auf ihren Körper ein.

2. Die Revisionen sind insoweit beschränkt, als sie den Teilfreispruch

des Angeklagten Ö. und den zweiten Schuldspruch von den Revisions-

angriffen ausnehmen. In diesem Umfang hält das Urteil der sachlichrechtli-

chen Überprüfung stand.

a) Die Feststellungen, welche die Verneinung des § 250 Abs. 2 Nr. 3a

StGB tragen (vgl. BGH StV 2006, 418; NStZ 2004, 556), beruhen auf einer

revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Die Aufga-

be, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung

vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatgericht.

Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen;

es kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen. Die Revisionsbegründung zeigt

solche indes nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

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zutreffend ausgeführt hat, erschöpfen sich die Überlegungen der Staatsan-

waltschaft zur Würdigung der Aussage des Geschädigten und der Einlas-

sung des Angeklagten R. vielmehr darin, die tatsachenfundierten Be-

weiserwägungen des Landgerichts durch eine hiervon abweichende eigen-

ständige Sicht der Dinge zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen des Landge-

richts sind indes möglich und nachvollziehbar, mithin nicht rechtsfehlerhaft

(vgl. BGHSt 36, 1, 14).

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Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten R. gefolgt,

nach der es zur Übergabe der Geldbörse erst am Fuße der zum Ausgang

führenden Treppe gekommen sei. Die Idee, etwas herauszuverlangen, sei

spontan erst dort entstanden. Diese Einlassung wird nach Auffassung des

Landgerichts gestützt durch die in Augenschein genommenen Videoaufnah-

men der Überwachungskameras auf dem U-Bahnhof, auf denen die Gewalt-

handlungen der Angeklagten gegen den Geschädigten auf dem Bahnsteig

aufgezeichnet seien; demgegenüber seien Handlungen am Fuße der Treppe

nicht festgehalten, da dieser Bereich außerhalb des Blickfeldes der Kamera

liege. Bei Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen konnte die Strafkam-

mer nicht erkennen, dass bereits im Zusammenhang mit den schweren Ge-

walthandlungen auf dem Bahnsteig eine Übergabe der Geldbörse oder auch

nur irgendwelche darauf gerichtete Handlungen des Geschädigten stattge-

funden hatten. Das Landgericht setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit der

entgegenstehenden Aussage des Geschädigten auseinander, nach seiner

Erinnerung habe er am Boden gelegen, als die Angeklagten ihn zur Heraus-

gabe des Portemonnaies aufgefordert hätten und er es übergeben habe; dies

müsse daher wohl auf dem Bahnsteig gewesen sein (UA S. 14). Das Land-

gericht vermochte dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen. Bei seinen

Feststellungen zum Zeitpunkt und Ort der Übergabe hat es vor diesem Hin-

tergrund in nicht zu beanstandender Weise dargelegt und berücksichtigt,

dass die Erinnerung des Geschädigten an den genauen Tatablauf wegen der

von ihm selbst eingeräumten starken Alkoholisierung und Übermüdung nicht

als zuverlässig angesehen werden konnte.

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Der Annahme, der Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse sei erst

nach Abschluss der schweren Gewalthandlungen gegen den Geschädigten

spontan entstanden, widerspricht auch nicht – wie die Staatsanwaltschaft

meint – die Feststellung, der Angeklagte R. habe an der Kleidung des

Geschädigten „genestelt und gezerrt“, während der Angeklagte Ö. auf

den am Boden Liegenden einschlug. Diese Handlungen des Angeklagten

R. lassen nämlich nicht zwingend auf eine Wegnahmeabsicht schlie-

ßen. Sie können sich vielmehr als eine bloße Ausformung der Gewalttätigkei-

ten gegen den Geschädigten darstellen. Dieser Schluss liegt angesichts des

heftigen Zerrens an der Kapuze, das zu deren Ablösung von der Jacke des

Opfers führte, sogar nahe.

b) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung stand.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen

Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den

es in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentli-

chen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegen-

einander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die

Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich

anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach

oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,

so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten

Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.).

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In diesem Sinne weisen die Urteilsausführungen keinen durchgreifen-

den Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Die für die gemeinschaftli-

che Tat verhängten Freiheitsstrafen mögen milde sein; sie sind jedoch

– ebenso wie die Freiheitsstrafe für die von dem Angeklagten Ö. zum

Nachteil seiner Lebensgefährtin begangenen Körperverletzung – nicht unver-

tretbar und entfernen sich nicht in unzulässiger Weise von ihrer Bestimmung

des gerechten Schuldausgleichs.

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Das Landgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass

sich der Angeklagte R. nicht nur nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar

gemacht, sondern – ebenso wie der Mitangeklagte Ö. – jedenfalls durch

mittäterschaftliche Zurechnung zusätzlich auch den in Nr. 5 in dieser Straf-

bestimmung normierten Qualifikationstatbestand der Vornahme einer das

Leben des Opfers der Körperverletzung gefährdenden Behandlung verwirk-

licht hat. Dieser Rechtsfehler, der nicht den strafrahmenbestimmenden Tat-

bestand betrifft, führt indes nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der

Senat schließt aus, dass das Landgericht, welches sich bei der Strafzumes-

sung im Detail rechtsfehlerfrei am unterschiedlichen individuellen Gewaltein-

satz der beiden Angeklagten orientiert hat, ohne den Fehler zu einem ande-

ren Strafausspruch gelangt wäre. Dies gilt umso mehr (vgl. § 301 StPO), als

das Landgericht nicht erkennbar beachtet hat, dass dem Angeklagten

R. wegen der an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das

Amtsgericht Tiergarten vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe, die in Un-

terbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache im Wege der Vollstre-

ckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, ein Härteausgleich zu gewäh-

ren gewesen wäre (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 21 f. m.w.N.).

Basdorf Brause Schaal

Schneider König