BGH Urteil vom 23.06.2009 – 5 StR 195/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom
23. Juni 2009, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richterin Dr. Schneider,
Richter Prof. Dr. König
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt G.
Rechtsanwalt F.
Justizangestellte
als Verteidiger für den Angeklagten Ö. ,
als Verteidiger für den Angeklagten R. ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 werden verwor-
fen.
Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hier-
durch entstandenen notwendigen Auslagen
fallen der
Staatskasse zur Last.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten Ö. – unter teilweisem Frei-
spruch – wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen
vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und den Ange-
klagten R. wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn
Monaten verurteilt. Mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Re-
visionen erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Bestrafung der Ange-
klagten. Dabei beanstandet sie insbesondere die der Verneinung des § 250
Abs. 2 Nr. 3a StGB zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts
und wendet sich gegen die Strafzumessung für die von den Angeklagten
gemeinsam begangene räuberische Erpressung (Fall II. 1 der Urteilsgründe).
Die Rechtsmittel, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, ha-
ben keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-
fen:
a) Gemeinschaftliche Tat vom 9. Februar 2009 (II. 1 der Urteilsgrün-
de): Auf dem Rückweg von einer Diskothek trafen die Angeklagten, die „bei-
de angetrunken und in einer latent schlechten Stimmung“ waren, kurz vor
6.00 Uhr am Tatmorgen auf einem menschenleeren U-Bahnsteig den damals
19-jährigen späteren Geschädigten an. Er saß schlafend auf einer Bank,
nachdem er die Nacht auf einer Geburtstagsfeier verbracht und dabei erheb-
liche Mengen Alkohol getrunken hatte. Der Angeklagte Ö. sprach den
Geschädigten an und schlug ihm mit der Faust auf den Kopf, ohne dass eine
Provokation seitens des weiterhin verschlafenen Zeugen erfolgt wäre. An-
schließend schlugen beide Angeklagten auf dem Bahnsteig mehrfach auf
den Kopf des Geschädigten, der zu einer Gegenwehr nicht imstande war.
Nachdem er auf den Bahnsteig gestürzt war, schlug der Angeklagte Ö.
mit der Faust auf das Gesicht des am Boden Liegenden ein, während der
Angeklagte R. „an dessen Kleidung nestelte und zerrte“. Durch das
Zerren löste sich die Kapuze von der Jacke des Geschädigten, und der An-
geklagte R. taumelte einige Schritte nach hinten. Währenddessen ver-
setzte der Angeklagte Ö. dem Geschädigten in kurzer Folge mehrere
Fußtritte gegen den Kopf. Nachdem es diesem gleichwohl gelungen war auf-
zustehen, wurde er von den Angeklagten durch Handbewegungen zum Mit-
kommen aufgefordert. Er ging mit ihnen bis zu der Treppe, die zum Ausgang
der U-Bahnstation führt. Dort forderte einer der Angeklagten, vermutlich
R. , aufgrund eines nunmehr gefassten Tatentschlusses und in spontan
und situativ zwischen den Angeklagten entstandenem Einvernehmen den
Geschädigten auf, ihnen Geld zu geben. Dieser gab ihnen unter dem Ein-
druck der vorangegangenen Schläge seine Geldbörse heraus. Die Angeklag-
ten verließen mit der Geldbörse den U-Bahnhof. Auf der Straße entnahmen
sie ihr das Bargeld (7 €) und warfen sie mit dem übrigen Inhalt weg.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht die An-
geklagten wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung schuldig ge-
sprochen, jedoch eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberischer
Erpressung nach § 250 Abs. 2 Nr. 3a StGB abgelehnt. Denn die schwere
körperliche Misshandlung des Geschädigten sei bereits abgeschlossen ge-
wesen, bevor der Wegnahmevorsatz gefasst worden sei, und sei daher nicht
während der Begehung der räuberischen Erpressung erfolgt, was die An-
wendung des Qualifikationstatbestandes ausschließe. Darüber hinaus nimmt
das Landgericht eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4
StGB an, weil die Angeklagten den Verletzten wechselseitig geschlagen und
getreten und hierbei am Tatort bewusst zusammengewirkt hätten. § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB sieht das Landgericht demgegenüber nur durch den An-
geklagten Ö. (Tritte gegen den Kopf und gegen das Gesicht) verwirklicht.
b) Tat des Angeklagten Ö. vom 19. Mai 2009 (II. 2 der Urteils-
gründe): Anlässlich eines Streits mit seiner damaligen Lebensgefährtin
schlug der Angeklagte heftig mit der flachen Hand auf ihr Gesicht und – auch
mit der Faust – auf ihren Körper ein.
2. Die Revisionen sind insoweit beschränkt, als sie den Teilfreispruch
des Angeklagten Ö. und den zweiten Schuldspruch von den Revisions-
angriffen ausnehmen. In diesem Umfang hält das Urteil der sachlichrechtli-
chen Überprüfung stand.
a) Die Feststellungen, welche die Verneinung des § 250 Abs. 2 Nr. 3a
StGB tragen (vgl. BGH StV 2006, 418; NStZ 2004, 556), beruhen auf einer
revisionsgerichtlich nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung. Die Aufga-
be, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung
vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein dem Tatgericht.
Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen;
es kann sie nur auf Rechtsfehler überprüfen. Die Revisionsbegründung zeigt
solche indes nicht auf. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift
zutreffend ausgeführt hat, erschöpfen sich die Überlegungen der Staatsan-
waltschaft zur Würdigung der Aussage des Geschädigten und der Einlas-
sung des Angeklagten R. vielmehr darin, die tatsachenfundierten Be-
weiserwägungen des Landgerichts durch eine hiervon abweichende eigen-
ständige Sicht der Dinge zu ersetzen. Die Schlussfolgerungen des Landge-
richts sind indes möglich und nachvollziehbar, mithin nicht rechtsfehlerhaft
(vgl. BGHSt 36, 1, 14).
Das Landgericht ist der Einlassung des Angeklagten R. gefolgt,
nach der es zur Übergabe der Geldbörse erst am Fuße der zum Ausgang
führenden Treppe gekommen sei. Die Idee, etwas herauszuverlangen, sei
spontan erst dort entstanden. Diese Einlassung wird nach Auffassung des
Landgerichts gestützt durch die in Augenschein genommenen Videoaufnah-
men der Überwachungskameras auf dem U-Bahnhof, auf denen die Gewalt-
handlungen der Angeklagten gegen den Geschädigten auf dem Bahnsteig
aufgezeichnet seien; demgegenüber seien Handlungen am Fuße der Treppe
nicht festgehalten, da dieser Bereich außerhalb des Blickfeldes der Kamera
liege. Bei Inaugenscheinnahme der Videoaufnahmen konnte die Strafkam-
mer nicht erkennen, dass bereits im Zusammenhang mit den schweren Ge-
walthandlungen auf dem Bahnsteig eine Übergabe der Geldbörse oder auch
nur irgendwelche darauf gerichtete Handlungen des Geschädigten stattge-
funden hatten. Das Landgericht setzt sich in nachvollziehbarer Weise mit der
entgegenstehenden Aussage des Geschädigten auseinander, nach seiner
Erinnerung habe er am Boden gelegen, als die Angeklagten ihn zur Heraus-
gabe des Portemonnaies aufgefordert hätten und er es übergeben habe; dies
müsse daher wohl auf dem Bahnsteig gewesen sein (UA S. 14). Das Land-
gericht vermochte dies auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen. Bei seinen
Feststellungen zum Zeitpunkt und Ort der Übergabe hat es vor diesem Hin-
tergrund in nicht zu beanstandender Weise dargelegt und berücksichtigt,
dass die Erinnerung des Geschädigten an den genauen Tatablauf wegen der
von ihm selbst eingeräumten starken Alkoholisierung und Übermüdung nicht
als zuverlässig angesehen werden konnte.
Der Annahme, der Entschluss zur Wegnahme der Geldbörse sei erst
nach Abschluss der schweren Gewalthandlungen gegen den Geschädigten
spontan entstanden, widerspricht auch nicht – wie die Staatsanwaltschaft
meint – die Feststellung, der Angeklagte R. habe an der Kleidung des
Geschädigten „genestelt und gezerrt“, während der Angeklagte Ö. auf
den am Boden Liegenden einschlug. Diese Handlungen des Angeklagten
R. lassen nämlich nicht zwingend auf eine Wegnahmeabsicht schlie-
ßen. Sie können sich vielmehr als eine bloße Ausformung der Gewalttätigkei-
ten gegen den Geschädigten darstellen. Dieser Schluss liegt angesichts des
heftigen Zerrens an der Kapuze, das zu deren Ablösung von der Jacke des
Opfers führte, sogar nahe.
b) Auch die Strafaussprüche halten rechtlicher Prüfung stand.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts, dessen
Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den
es in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentli-
chen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegen-
einander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die
Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich
anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach
oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein,
so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten
Spielraums liegt (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10 m.w.N.).
In diesem Sinne weisen die Urteilsausführungen keinen durchgreifen-
den Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten auf. Die für die gemeinschaftli-
che Tat verhängten Freiheitsstrafen mögen milde sein; sie sind jedoch
– ebenso wie die Freiheitsstrafe für die von dem Angeklagten Ö. zum
Nachteil seiner Lebensgefährtin begangenen Körperverletzung – nicht unver-
tretbar und entfernen sich nicht in unzulässiger Weise von ihrer Bestimmung
des gerechten Schuldausgleichs.
Das Landgericht hat allerdings rechtsfehlerhaft nicht bedacht, dass
sich der Angeklagte R. nicht nur nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar
gemacht, sondern – ebenso wie der Mitangeklagte Ö. – jedenfalls durch
mittäterschaftliche Zurechnung zusätzlich auch den in Nr. 5 in dieser Straf-
bestimmung normierten Qualifikationstatbestand der Vornahme einer das
Leben des Opfers der Körperverletzung gefährdenden Behandlung verwirk-
licht hat. Dieser Rechtsfehler, der nicht den strafrahmenbestimmenden Tat-
bestand betrifft, führt indes nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der
Senat schließt aus, dass das Landgericht, welches sich bei der Strafzumes-
sung im Detail rechtsfehlerfrei am unterschiedlichen individuellen Gewaltein-
satz der beiden Angeklagten orientiert hat, ohne den Fehler zu einem ande-
ren Strafausspruch gelangt wäre. Dies gilt umso mehr (vgl. § 301 StPO), als
das Landgericht nicht erkennbar beachtet hat, dass dem Angeklagten
R. wegen der an sich gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das
Amtsgericht Tiergarten vom 15. Februar 2008 zu einer Geldstrafe, die in Un-
terbrechung der Untersuchungshaft in dieser Sache im Wege der Vollstre-
ckung der Ersatzfreiheitsstrafe erledigt wurde, ein Härteausgleich zu gewäh-
ren gewesen wäre (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 55 Rdn. 21 f. m.w.N.).
Basdorf Brause Schaal
Schneider König