Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.06.2009 – KZR 58/07

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

KZR 58/07

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

Verkündet am: 23. Juni 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Gratiszeitung Hallo

a) Ein Wettbewerbsverbot in einem Gesellschaftsvertrag verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn es notwendig ist, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale Gesell- schaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aushöhlt oder gar zerstört.

b) Eine Notwendigkeit in diesem Sinne kann sich im Rahmen der gebotenen Ge- samtwürdigung aller Umstände aus der Möglichkeit von Minderheitsgesellschaf- tern ergeben, durch ihr jeweiliges Stimmverhalten strategisch wichtige Unterneh- mensentscheidungen aufgrund einer in der Satzung enthaltenen Einstimmigkeits- klausel zu blockieren.

BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 - KZR 58/07 - OLG Düsseldorf LG Dortmund

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. Juni 2009 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs

Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-

ter Dr. Raum, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Beklagten werden die Urteile des 1. Kar-

tellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August

2007 - VI U (Kart) 11/07 und VI U (Kart) 12/07 - und vom 26. Juni

2008 - VI U (Kart) 26/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: A. )

gründete zusammen mit der Rechtsvorgängerin der L. GmbH & Co.

KG (im Folgenden: L. ) und dem Verlagskaufmann Lo. die beklagte Ver-

lags-

und V. mbH

(im

Folgenden: V. ). A.

und L. geben Tageszeitungen im Raum M. heraus. V. ver-

teilte bis Juli 2007 in diesem Gebiet Anzeigenblätter.

2

In dem Gesellschaftsvertrag von V. ist bestimmt, dass näher aufge-

führte Grundsatzentscheidungen eines einstimmigen Beschlusses der Gesell-

schafterversammlung bedürfen und dass die Gesellschafter umfassend Aus-

künfte von der Geschäftsführung und Einsicht in die Bücher und den Schriftver-

kehr verlangen können. Zu Lasten der Gesellschafter ist ein Wettbewerbsverbot

vereinbart. Schließlich ist die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne Zustim-

mung des betroffenen Gesellschafters u.a. für den Fall vorgesehen, dass in

seiner Person ein wichtiger Grund eingetreten ist, der für die übrigen Gesell-

schafter die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar macht.

3

Zwischen L. und Lo. einerseits und A. andererseits be-

steht seit 2005 Streit. Grund dafür ist unter anderem, dass A. im

M land über eine hundertprozentige Tochtergesellschaft die Gratiszeitung

"Hallo!" herausgibt. L. und Lo. sehen darin einen Verstoß gegen das

satzungsmäßige Wettbewerbsverbot. Mit ihren Stimmen wurde deshalb in den

Gesellschafterversammlungen vom 28. Februar, 8. März und 18. Mai 2006 je-

weils die Einziehung des Geschäftsanteils von A. beschlossen.

4

A. hat gegen diese Beschlüsse Anfechtungs- und Nichtigkeits-

klagen erhoben. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, das Oberlandes-

gericht hat ihnen stattgegeben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 2166). Mit den

vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgt V. ihre Klageabweisungsbe-

gehren weiter. Der Senat hat die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und

Entscheidung verbunden.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der angefochtenen

Urteile zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen wie folgt begründet:

Die drei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung seien analog § 243

AktG für nichtig zu erklären, weil ein wichtiger Grund für eine Zwangseinziehung

nicht vorgelegen habe. Insbesondere habe A. durch die Herausgabe

der Gratiszeitschrift "Hallo!" nicht gegen ihre Pflichten aus dem Gesellschafts-

vertrag verstoßen. Das darin vereinbarte Wettbewerbsverbot sei nämlich ge-

mäß § 1 GWB, § 134 BGB nichtig.

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Ein in einem Gesellschaftsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot sei

nur dann der Anwendung des § 1 GWB entzogen, wenn es erforderlich sei, die

Funktionsfähigkeit des Gesellschaftsunternehmens zu erhalten. Bei einer Kapi-

talgesellschaft sei das nur der Fall, wenn der von dem Verbot betroffene Ge-

sellschafter einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung habe.

A. habe diesen maßgeblichen Einfluss nicht.

9

Auch aus dem Gesichtspunkt, dass es sich bei V. um ein konzentrati-

ves Gemeinschaftsunternehmen handele, ergebe sich nichts anderes. Insoweit

hänge die Zulässigkeit eines Wettbewerbsverbots davon ab, ob die Mutterge-

sellschaften ihre Tätigkeiten im Verhältnis zu dem Gemeinschaftsunternehmen

koordinieren könnten. Auch dafür bedürfe es einer - hier nicht gegebenen - Be-

herrschungsmacht.

10

Auch die weitgehenden Informationsrechte der Gesellschafter könnten

das Wettbewerbsverbot nicht rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass

A. wegen dieser Rechte über spezielle Informationen verfüge, derent-

12

wegen der Bestand des Unternehmens ohne ein Wettbewerbsverbot gefährdet

sei.

II. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass

die Einziehungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlung von V. in ent-

sprechender Anwendung des § 243 Abs. 1 AktG i.V. mit § 34 GmbHG ange-

fochten werden können, wenn im Zeitpunkt ihrer Fassung kein wichtiger Grund

für eine Zwangseinziehung i.S. des § 7 lit. c des Gesellschaftsvertrages vorge-

legen hat, dass A. - unabhängig von der Wirksamkeit der Beschlüs-

se - zur Anfechtung berechtigt ist und dass sie die grundsätzlich auch für die

GmbH geltende einmonatige Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG jeweils

eingehalten hat.

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Die Annahme, A. habe durch die Herausgabe der Gratiszeitung

"Hallo!" ihre Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nicht verletzt, weil das in

§ 14 des Vertrages vereinbarte Wettbewerbsverbot gegen § 1 GWB verstoße

und daher gemäß § 134 BGB nichtig sei, wird jedoch durch den vom Beru-

fungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht getragen. Danach erfüllt das ver-

einbarte Wettbewerbsverbot nicht den Tatbestand des § 1 GWB.

14

1. Die Anwendung des § 1 GWB ist allerdings nicht schon deshalb aus-

geschlossen, weil die Gründer von V. ihr Vorhaben beim Bundeskartellamt

angemeldet haben und dieses den Zusammenschluss freigegeben hat. Denn

auf die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens kommen nicht allein die

Vorschriften über die Fusionskontrolle zur Anwendung. Vielmehr sind immer

auch die Voraussetzungen des § 1 GWB und des Art. 81 EG zu prüfen (BGHZ

147, 325, 336 f. - Ost-Fleisch; BGH, Beschl. v. 4.3.2008 - KVZ 55/07, WuW/E

DE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella).

15

2. Unter der vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzung, dass V.

ein kartellrechtlich unbedenkliches sogenanntes konzentratives Gemeinschafts-

unternehmen betreibt, fällt das an die Gesellschafter gerichtete Verbot, auf

demselben Markt wie V. tätig zu werden, aber deshalb nicht unter § 1 GWB,

weil es erforderlich ist, um den Bestand und die Wettbewerbsfähigkeit von V.

zu erhalten.

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a) Hinsichtlich der Wirksamkeit wettbewerbsbeschränkender Satzungs-

bestandteile gilt Folgendes:

aa) Sie werden nach der Rechtsprechung des Senats dann nicht von § 1

GWB erfasst, wenn sie notwendig sind, um das im Übrigen kartellrechtsneutrale

Gesellschaftsunternehmen in seinem Bestand und seiner Funktionsfähigkeit zu

erhalten und davor zu schützen, dass ein Gesellschafter es von innen her aus-

höhlt oder gar zerstört und damit einen leistungsfähigen Wettbewerb zu Guns-

ten seiner eigenen Konkurrenztätigkeit ausschaltet (BGHZ 104, 246, 251 ff.

- neuform-Artikel; BGHZ 120, 161, 166 f. - Taxigenossenschaft II; BGH, Beschl.

v. 15.4.1986 - KVR 1/85, WuW/E BGH 2271, 2273 - Taxigenossenschaft I; e-

benso BGHZ 89, 162, 169 [II. Zivilsenat]). Dabei ist kartellrechtsneutral ein

- konzentratives - Gemeinschaftsunternehmen, das sämtliche Funktionen eines

selbständigen Unternehmens wahrnimmt, marktbezogene Leistungen erbringt

und nicht ausschließlich oder überwiegend auf demselben Markt wie die Mut-

terunternehmen tätig ist (BGHZ 96, 69, 79 - Mischwerke; BGHZ 147, 325, 336

- Ost-Fleisch; BGH WuW/E DE-R 2361 Tz. 14 - Nord-KS/Xella). Setzen die

Mutterunternehmen dagegen ihre Tätigkeit auf demselben Markt wie das Ge-

meinschaftsunternehmen fort, spricht das im Regelfall für eine kartellrechtswid-

rige Zusammenarbeit im Rahmen des dann kooperativen Gemeinschaftsunter-

nehmens. Das führt zwar mangels eines rechtskräftigen Urteils, durch das die

Gesellschaft gemäß § 75 GmbHG, § 248 AktG für nichtig erklärt wird, nicht zur

Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages (vgl. BGHZ 21, 378, 381; Scholz/K.

Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 75 Rdn. 1, 11 f.; Ulmer/Paura GmbHG, § 75

Rdn. 21), wohl aber zur Nichtigkeit des satzungsmäßigen Wettbewerbsverbots

nach § 134 BGB i.V. mit § 1 GWB. Denn es fehlt dann an einem schutzwürdi-

gen, weil kartellrechtsneutralen Gesellschaftsunternehmen.

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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen - die sowohl nach § 1 GWB in

der bei Abschluss des Vertrages der Parteien im Jahre 1980 geltenden Fas-

sung als auch nach der aktuellen Fassung der Norm anwendbar sind (BGHZ

154, 21, 26 ff.; Bornkamm in Festschrift Geiß, S. 539, 551) - hat der Senat ein

in der Satzung einer kartellrechtlich neutralen GmbH vereinbartes Wettbe-

werbsverbot für unbedenklich gehalten, wenn der betroffene Gesellschafter ei-

ne Mehrheitsbeteiligung hält oder wenn er aufgrund satzungsmäßiger Sonder-

rechte - etwa des Rechts, einen von zwei Geschäftsführern zu bestellen und

abzuberufen - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen kann.

An diesem maßgeblichen Einfluss fehlt es entgegen der Auffassung der Revisi-

on nicht schon dann, wenn ein Gesellschafter nur über "die üblichen Rechte

eines am Kapital der GmbH zur Hälfte beteiligten Gesellschafters" verfügt (noch

offengelassen in BGHZ 104, 246, 251 - neuform-Artikel; vgl. dazu OLG Karlsru-

he GmbHR 1999, 539). Entscheidend für die Anwendung des § 1 GWB ist viel-

mehr eine Gesamtwürdigung aller für das konkrete Gesellschaftsverhältnis

wirksamen Umstände. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Gesell-

schafter in der Lage ist, strategisch wichtige Entscheidungen zu blockieren.

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cc) In seiner Auslegung des § 1 GWB im Blick auf die Zulässigkeit wett-

bewerbsbeschränkender Satzungsbestandteile in an sich kartellrechtsneutralen

Gemeinschaftsunternehmen sieht sich der Senat entgegen den Bedenken der

Revisionserwiderung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht (vgl. BGH, Urt.

v. 10.12.2008 - KZR 54/08, WuW/E DE-R 2554 Tz. 17 - Subunternehmer-

vertrag II).

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Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom

15. Dezember 1994 (C-250/92, Slg. 1994, I-5641 = EuZW 1995, 244 - DLG)

entschieden, dass eine Satzungsbestimmung einer Bezugsgenossenschaft, die

ihren Mitgliedern eine Beteiligung an einer konkurrierenden Genossenschaft

verbietet, nicht unter das Verbot des Art. 85 Abs. 1 EGV (= Art. 81 Abs. 1 EG)

fällt, wenn diese Bestimmung auf das beschränkt ist, was notwendig ist, um das

ordnungsgemäße Funktionieren der Genossenschaft sicherzustellen und ihre

Vertragsgestaltungsmacht gegenüber den Erzeugern zu erhalten (ähnlich

EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-309/99, Slg. 2002, I-1577 Tz. 97 = WuW/E EU-R

533 - Wouters; vgl. auch Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 10. Aufl., Art. 81

Rdn. 69 f., 141 ff.). Daraus lässt sich auch für das Gemeinschaftsrecht der

Grundsatz ableiten, dass Wettbewerbsverbote in Gesellschaftsverträgen nicht

gegen das Kartellverbot verstoßen, wenn und soweit sie erforderlich sind, um

den Bestand und die Funktionsfähigkeit der Gesellschaft zu erhalten.

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Die Senatsrechtsprechung widerspricht entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts auch nicht der als Auslegungshilfe dienenden (vgl. EuGH,

Urt. v. 4.7.2000 - C-387/97, Slg. 2000, I-5047 Tz. 87 ff. = EuZW 2000, 531) Be-

kanntmachung der Kommission vom 5. März 2005 über Einschränkungen des

Wettbewerbs, die mit der Durchführung von Unternehmenszusammenschlüs-

sen unmittelbar verbunden und für diese notwendig sind (2005/C 56/03, ABl.

C 56/24). Auch darin werden Wettbewerbsverbote als mit dem Kartellverbot des

Art. 81 Abs. 1 EG vereinbar bezeichnet, die gewährleisten sollen, dass die Ver-

mögenswerte des Gemeinschaftsunternehmens in vollem Umfang genutzt wer-

den können, und die vor Wettbewerbshandlungen schützen sollen, denen u.a.

durch den privilegierten Zugang der Gründer zu dem von dem Gemeinschafts-

unternehmen aufgebauten Know-how Vorschub geleistet würde (a.a.O. Tz. 36).

Das stimmt mit den vom Senat zu § 1 GWB aufgestellten Grundsätzen überein.

Dass es in Tz. 40 der Bekanntmachung heißt, Wettbewerbsverbote zwischen

Gründern "ohne Beherrschungsmacht" und einem Gemeinschaftsunternehmen

würden nicht als mit der Durchführung des Zusammenschlusses unmittelbar

verbunden und für diese notwendig gelten (krit. Immenga/Körber in Immenga/

Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 8 FKVO Rdn. 59), steht diesen

Grundsätzen nicht entgegen. Denn eine Beherrschungsmacht setzt nicht not-

wendig eine Mehrheitsbeteiligung voraus. Es genügt, wenn das Gemein-

schaftsunternehmen von mehreren Mutterunternehmen gemeinsam beherrscht

wird, ohne dass es - jedenfalls bei unternehmensstrategischen Entscheidun-

gen - zu wechselnden Mehrheiten kommen kann.

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Diese Auslegung stimmt auch mit der Rechtsprechung des Gerichts ers-

ter Instanz zur Fusionskontrollverordnung überein. Das Gericht hat dazu ausge-

führt, dass zwei oder mehr Unternehmen die Möglichkeit einer gemeinsamen

Kontrolle i.S. des Art. 3 der Verordnung haben, wenn sie Aktionen blockieren

und so das strategische Wirtschaftsverhalten des Unternehmens bestimmen

können. Durch die damit entstehende Pattsituation würden die Anteilseigner

gezwungen, die Geschäftspolitik des Gemeinschaftsunternehmens einvernehm-

lich festzulegen. Das gelte in besonderem Maße für die Berufung der Ge-

schäftsleiter (EuG, Urt. v. 23.2.2006 - T-282/02, Slg. 2006, II-319, Tz. 41 ff.;

ebenso Mestmäcker/Veelken

in

Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht,

4. Aufl. § 36 GWB Rdn. 68, 70 und Immenga/Körber in Immenga/Mestmäcker,

a.a.O., Art. 3 FKVO Rdn. 88; s. auch BGHZ 62, 193, 200 ff. - Seitz-Gruppe).

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b) Auf der Grundlage der danach mit dem Gemeinschaftsrecht überein-

stimmenden Rechtsprechung des Senats zur Anwendung von § 1 GWB auf

satzungsmäßige Wettbewerbsverbote ist das hier vereinbarte Verbot wirksam,

sofern V. ein - wie das Berufungsgericht angenommen hat - kartellrechts-

neutrales Unternehmen betreibt.

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Die drei Gesellschafter haben jeweils einen starken Einfluss auf die Ge-

schäftsführung, jedenfalls aber auf die strategische Ausrichtung des Gesell-

schaftsunternehmens. Jeder von ihnen kann durch das im Gesellschaftsvertrag

vorgesehene Einstimmigkeitserfordernis für bestimmte Beschlussgegenstände

strategische Unternehmensentscheidungen blockieren, etwa die Bestellung und

Abberufung von Geschäftsführern, die Beteiligung an anderen Unternehmen,

die Änderung des Verbreitungsgebiets der herausgegebenen Zeitungen, die

Herausgabe neuer Objekt- und Teilausgaben und die Änderung der inhaltlichen

Tendenz der Zeitungen. Damit können sie zwar ohne die Mitwirkung der ande-

ren Gesellschafter keine Veränderungen herbeiführen. Sie haben aber die Mög-

lichkeit, die Beklagte daran zu hindern, auf Änderungen der Marktsituation flexi-

bel zu reagieren und das Geschäftskonzept an die sich verändernden Umstän-

de anzupassen. Beim Ausscheiden eines Geschäftsführers können sie jeweils

einen ihnen missliebigen Nachfolger verhindern.

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Bei dieser Vertragsgestaltung bestünde ohne ein entsprechendes Wett-

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bewerbsverbot die Gefahr, dass einzelne Gesellschafter einerseits eine Anpas-

sung des Geschäftskonzepts an geänderte Marktbedingungen verhinderten und

andererseits aufgrund ihres gesellschaftsrechtlich vermittelten Wissensstandes

das Wettbewerbsverhalten von V. behinderten und ihre eigene Konkurrenz-

tätigkeit mit wettbewerbsfremden Mitteln förderten. Dass dies durch das in dem

Gesellschaftsvertrag von V. vorgesehene Wettbewerbsverbot ausgeschlos-

sen wird, schränkt den freien Wettbewerb nicht ein, sondern schützt ihn.

III. Das angefochtene Urteil ist auch nicht aus anderen Gründen im Er-

gebnis richtig.

Das satzungsmäßige Wettbewerbsverbot kann allerdings - wie bereits

dargelegt - nach § 134 BGB, § 1 GWB nichtig sein, wenn V. ein kooperatives

Gemeinschaftsunternehmen betreibt. Dazu hat das Berufungsgericht aber keine

Feststellungen getroffen. Es hat im Gegenteil ohne nähere Begründung ange-

nommen, dass V. als konzentratives Gemeinschaftsunternehmen kartell-

rechtlich unbedenklich sei. Wie der Vertreter des Bundeskartellamts in der

mündlichen Verhandlung vor dem Senat zutreffend ausgeführt hat, bedarf es für

diese Beurteilung einer Bestimmung der Märkte, auf denen V. einerseits und

A. , L. und Lo. andererseits tätig sind. Dabei hat lediglich die

gegen das Wettbewerbsverbot verstoßende Herausgabe des Anzeigenblatts

"Hallo!" durch A. außer Betracht zu bleiben.

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Diese Marktabgrenzung kann der Senat anhand des vom Berufungsge-

richt festgestellten Sachverhalts nicht selbst vornehmen. Dazu sind Feststellun-

gen vor allem zur Abgrenzung der bei der Herausgabe von Tageszeitungen wie

von Anzeigenblättern betroffenen Anzeigenmärkte erforderlich (BGHZ 96, 337,

342 - Abwehrblatt II; BGHZ 102, 180, 191 f. - Singener Wochenblatt; BGH,

Beschl. v. 18.12.1979 - KVR 2/79, GRUR 1980, 734, 738 f. - insoweit nicht in

BGHZ 76, 55 - Elbe-Wochenblatt I; Beschl. v. 16.2.1982 - KVR 1/81, WuW/E

1905, 1907 - Münchner Anzeigenblätter; Beschl. v. 26.5.1987 - KVR 3/86,

WuW/E 2425 - Niederrheinische Anzeigenblätter). Diese Abgrenzung erfordert

eine umfassende Abwägung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles und

bedarf daher entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts.

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IV. Die Sache ist danach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

1. Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob V. ein konzentrati-

ves oder ein kooperatives Gemeinschaftsunternehmen betreibt und ob der Un-

ternehmensgegenstand, sollte das Unternehmen kooperativ sein, deshalb ge-

gen § 1 GWB verstößt.

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2. Alternativ oder für den Fall, dass das Gemeinschaftsunternehmen kar-

tellrechtlich unbedenklich sein sollte, wird festzustellen sein, ob das satzungs-

mäßige Wettbewerbsverbot hinsichtlich seines räumlichen Umfangs - Regie-

rungsbezirk M. - erforderlich ist, um eine Schädigung von V. zu verhin-

dern (vgl. BGH WuW/E DE-R 2554 Tz. 15, 24 f. - Subunternehmervertrag II, zu

vergleichbaren Wettbewerbsverboten in Austauschverträgen; BGH, Urt. v.

14.7.1997

- II ZR 238/96, WM 1997, 1707, 1708; Urt. v. 18.7.2005

- II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778, 1779 f.). Sollte das nicht der Fall sein, kommt

eine Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbots in Betracht, ohne dass es auf die

Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ankäme. Denn das Wettbewerbs-

verbot ist in diesem Fall schon nach § 138 BGB nichtig, ohne dass die Spürbar-

keit im Außenverhältnis dabei von Bedeutung wäre (BGH WuW/E DE-R 2554

Tz. 23 f. - Subunternehmervertrag II).

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3. Weiter wird das Berufungsgericht - sollte das Wettbewerbsverbot wirk-

sam sein - aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände und auch

des Verhaltens von L. und Lo. zu entscheiden haben, ob der Verstoß

von A. gegen das Verbot und die ihr sonst zur Last gelegten Verhal-

tensweisen eine Einziehung ihres Geschäftsanteils aus wichtigem Grund recht-

fertigen (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1995 - II ZR 225/93, ZIP 1995, 567, 569).

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4. Schließlich wird gegebenenfalls zu klären sein, ob die gegen die Ge-

sellschafterbeschlüsse vom 28. Februar und 8. März 2006 von A. vor-

gebrachten formellen Einwendungen - Einberufungsmangel und fehlende Be-

schlussfähigkeit - begründet sind.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Strohn

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 02.11.2006 - 13 O 55/06 Kart -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.08.2007 - VI U (Kart) 11/07 -