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BGH Beschluss vom 23.06.2009 – XI ZR 309/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die

Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Septem-

ber 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche

Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-

fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls

deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Klägers

veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den

Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kläger wirkt.

Der Kläger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989

in vier Fällen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seine Konten gezogene

Schecks übergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der Scheck-

zahlungen gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verfügungen zu verhin-

dern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.833,63 €.

Wiechers

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 57/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2008 - 17 U 211/07 -