BGH Beschluss vom 23.06.2009 – XI ZR 309/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Septem-
ber 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht er-
fordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls
deshalb als richtig dar (§ 561 ZPO), weil die vom Rechtsanwalt des Klägers
veranlasste Auszahlung des Kontoguthabens vom 23. Januar 1989 nach den
Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht gegen den Kläger wirkt.
Der Kläger wusste, dass sein Rechtsanwalt bereits vor dem 23. Januar 1989
in vier Fällen seiner damaligen Lebensgefährtin auf seine Konten gezogene
Schecks übergeben hatte. Er hat dies durch die Entgegennahme der Scheck-
zahlungen gebilligt und nichts veranlasst, um weitere Verfügungen zu verhin-
dern. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 58.833,63 €.
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 3 O 57/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.09.2008 - 17 U 211/07 -