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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 ARs 231/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Az.: 51 Ls - 4 Js 4876/07 Amtsgericht Limburg an der Lahn
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 24. Juni 2009 gemäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2
JGG beschlossen:
Die nachträglichen Entscheidungen über die Auflagen aus dem
Urteil des Amtsgerichts Limburg vom 10. Oktober 2007 obliegen
dem Amtsgericht - Jugendrichter - Leipzig.
Gründe:
1
Das Amtsgericht Limburg - Jugendschöffengericht - hat dem Angeklag-
ten wegen Diebstahls und Sachbeschädigung in jeweils zwei Fällen u. a. aufge-
geben, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung des Jugendamtes zu
leisten und eine Geldauflage in Höhe von 600 Euro in monatlichen Raten zu je
50 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Nach Erlass des Urteils
ist der Angeklagte nach Leipzig verzogen.
2
Weil der Angeklagte in der Folgezeit seine Geldauflage nur teilweise und
seine Arbeitsauflage überhaupt nicht erfüllt hat, hat die Staatsanwaltschaft Lim-
burg die Verhängung eines zweiwöchigen Ungehorsamsarrestes beantragt. Der
Jugendrichter des Amtsgerichts Limburg hat die Sache mit der Bitte um Über-
nahme an das für den Wohnsitz des Verurteilten zuständige Amtsgericht Leip-
zig abgegeben.
3
Die Jugendrichterin des Amtsgerichts Leipzig hat die Übernahme abge-
lehnt mit der Begründung, für die Überwachung von Auflagen sei eine Über-
nahme nicht üblich, da es nicht auf die Vorsprache des Verurteilten ankomme.
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5
Eine Übernahme sei nur für eine Bewährungsüberwachung üblich und ange-
messen.
Der Amtsrichter - Jugendrichter - in Limburg hat die Sache deshalb ge-
mäß § 65 Abs. 1 Satz 5, § 42 Abs. 3 Satz 2 JGG dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt.
Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen über die Auflage aus
dem Urteil des Jugendschöffengerichts Limburg ist die Jugendrichterin des
Amtsgerichts Leipzig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abgabe des
Verfahrens an das Amtsgericht Leipzig gemäß § 65 Abs. 1 Satz 4 JGG liegen
vor. Die Abgabe ist auch zweckmäßig, weil dem Jugendlichen vor Verhängung
von Jugendarrest gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 JGG Gelegenheit zur mündlichen
Äußerung zu geben ist. Den Verurteilten darauf zu verweisen, zu einer mögli-
chen Anhörung von seinem Wohnort Leipzig nach Limburg zu reisen (Hin- und
Rückfahrt 800 km), würde sein Recht auf mündliche Vorsprache wenn auch
nicht vereiteln, so doch unzumutbar erschweren.
6
Im Übrigen wird der Verurteilte - sollte keine Erledigterklärung nach § 15
Abs. 3 Satz 3 JGG erfolgen - die noch nicht erbrachten Arbeitsstunden nach
Weisung des Jugendamtes in Leipzig an seinem jetzigen Wohnsitz zu erbringen
haben, was ebenfalls eine Überwachung durch das Amtsgericht Leipzig
zweckmäßig erscheinen lässt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Cierniak