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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 ARs 250/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 250/09 2 AR 134/09

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

Antragsteller: Rechtsanwalt

Az.: 12 KLs-6 Js 413/97-3/08 Landgericht Münster

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 24. Juni 2009 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten J. L. vom 23. April

2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster - 12. Große

Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) - vom 3. April 2009 wird

auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

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Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2008 - 4 StR

507/07 - ist das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. März 2007, soweit es

(unter anderem) den Angeklagten J. L. betraf, mit den Feststel-

lungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen worden. Die Sache ist daraufhin an die 12. Große Strafkammer des

Landgerichts als Wirtschaftsstrafkammer gelangt.

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3

4

Der Verteidiger des Angeklagten hat am 23. März 2009 beantragt festzu-

stellen, dass die 12. Große Strafkammer unzuständig sei, und die Sache an die

funktional zuständige Strafkammer des Landgerichts zu verweisen.

Diesen Antrag hat das Landgericht durch Beschluss vom 3. April 2009

verworfen; es hat die Zuständigkeit der 12. Großen Strafkammer festgestellt.

Hiergegen wendet sich die "Beschwerde/Gegenvorstellung" des Be-

schwerdeführers vom 23. April 2009, mit der eine Bestimmung des zuständigen

Gerichts durch den Bundesgerichtshof beantragt wurde, da "sehr viel dafür

spreche", dass nicht die 12., sondern die 7. Strafkammer des Landgerichts zu-

ständig sei.

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Die Beschwerde ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in

seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt:

"Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Beschwerde

nicht zuständig, da kein Fall des § 135 Abs. 2 GVG gegeben ist. Auch

außerhalb des Beschwerderechtszugs kommt eine Bestimmung der für

das Verfahren zuständigen Kammer des Landgerichts Münster durch

den Bundesgerichtshof mangels einer gesetzlichen Grundlage für eine

solche Bestimmung nicht in Betracht."

6

Dem tritt der Senat bei. Was der Beschwerdeführer dagegen in seinem

weiteren Schriftsatz vom 8. Juni 2009 zur Auslegung der Geschäftsverteilung

des Landgerichts sowie zu einem angeblichen "Fehler" des Bundesgerichtshofs

im Beschluss vom 22. Januar 2008 ausgeführt hat, vermag die Zulässigkeit sei-

nes Rechtsbehelfs nicht zu begründen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Cierniak