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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 StR 215/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 29. Januar 2009 mit den Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-
heit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer früher verhängten Geldstra-
fe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben
Jahren und zwei Wochen verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestütz-
te Revision führt zur Aufhebung des Urteils, da die Beweiswürdigung des Land-
gerichts rechtlicher Prüfung nicht standhält.
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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begab sich der damals 28-
jährige Angeklagte, der zur Tatzeit bei der Familie eines Freundes in G. zu
Besuch war, am Tatabend im Anschluss an eine Feier der Bewohner des Mehr-
familienhauses im Hof in eine Nachbarwohnung, wo die damals 13-jährige Ne-
benklägerin mit ihrem Vater wohnte. Der Vater der Nebenklägerin war betrun-
ken zu Bett gegangen; die Nebenklägerin hatte sich in Schlafkleidung auf eine
Couch im Wohnzimmer gelegt, wo sie fernsah. Sie hatte zuvor den Angeklag-
ten, den sie bei dem Hoffest kennengelernt hatte, eingeladen, sie noch zu be-
suchen, da sie sich weiter mit ihm unterhalten wollte; die Wohnungstür hatte sie
deshalb offen gelassen.
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Der Angeklagte, der das kindliche Alter der Geschädigten nicht erkannte
oder billigend in Kauf nahm, unterhielt sich zunächst eine Weile mit der Neben-
klägerin; dann legte er sich hinter sie. Er führte gegen ihren Willen den Analver-
kehr und "vermutlich zeitlich danach" Vaginalverkehr aus. Den entgegenste-
henden Willen der Geschädigten, den diese "nonverbal" durch Wegrücken und
dann auch durch Hilferufe ausdrückte, erkannte der Angeklagte nach den Fest-
stellungen "spätestens" zum Zeitpunkt des Analverkehrs. Der Angeklagte hielt
die Geschädigte fest und verhinderte so, dass sie sich ihm entzog. Die Ge-
schädigte erlitt eine Verletzung im Analbereich, die für den Angeklagten "vor-
hersehbar" war und die er "daher zumindest billigend in Kauf" nahm (UA S. 7).
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2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Das Landgericht hat ihn auf-
grund der Aussage der Geschädigten für überführt gehalten. Über diese ist un-
ter anderem mitgeteilt, die erste Beschuldigung des Angeklagten bei der Polizei
ein Jahr nach der Tat sei bei einer Vernehmung der Geschädigten im Rahmen
eines anderen Verfahrens wegen mehrfacher Vergewaltigung durch einen an-
deren Täter erfolgt; zur Anzeigeerstattung habe sie ihr damaliger Freund ge-
drängt (UA S. 16). Die Geschädigte habe über die Tat nicht gesprochen und
sich anderen gegenüber "normal verhalten"; sie habe sich aber "die Arme und
Beine mit einer Rasierklinge aufgeschnitten" (UA S. 13).
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a) Das Landgericht hat im Grundsatz nicht verkannt, dass in Anbetracht
der schwierigen Beweislage bei der Konstellation "Aussage gegen Aussage"
eine besonders eingehende und sorgfältige Prüfung der belastenden Aussage
erforderlich war; zu Recht hat es auch angenommen, dass hier Besonderheiten
vorlagen, die die Zuziehung eines Sachverständigen bei der Beurteilung der
Aussage nahe legten.
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b) Nicht rechtsfehlerfrei sind aber Darstellung und Würdigung der Aussa-
ge des Sachverständigen Prof. Dr. B. in den Urteilsgründen. Das Landgericht
teilt eingangs mit, die Angaben der Geschädigten seien bei ihren polizeilichen
Vernehmungen vom 15. Mai 2006 und 5. April 2007, ihrer Exploration durch
den Sachverständigen am 1. März 2008 und in der Hauptverhandlung im Janu-
ar 2009 "durchgängig nahezu gleichlautend" gewesen (UA S. 13). Sodann gibt
das Urteil das Gutachten des Sachverständigen wieder, der die genannten
Aussagen mit den Buchstaben A, B, C und D bezeichnet hat und sodann ein-
zelne Aussageteile aufführt und ihnen jeweils die mit Buchstaben bezeichneten
Vernehmungen zuordnet (UA S. 14 f.).
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Eine Prüfung dieser Zuordnungen ergibt aber, dass die Schlussfolgerung
uneingeschränkter Konstanz der wesentlichen Aussageinhalte, welche das
Landgericht im Anschluss an den Sachverständigen zieht, durch die Zusam-
menstellung nicht ohne Weiteres getragen wird. So erscheint die zweite polizei-
liche Vernehmung (Aussage B) nur bei zwei von 20 aufgeführten Aussageinhal-
ten, nämlich bei der Bekundung, die Geschädigte habe versucht, sich körperlich
zur Wehr zu setzen, und bei der Bekundung, es sei auch zu einer vaginalen
Penetration gekommen (UA S. 14). Die Bedeutung dieser Einzelheiten für die
Gesamttat legt die Annahme nicht nahe, bei der zitierten Vernehmung "B" habe
es sich nur um eine ergänzende Nachvernehmung zu eher unwesentlichen De-
tails oder zum Randgeschehen gehandelt. Es konnte daher nicht offen bleiben
und bedurfte näherer Darlegung, aus welchen Gründen die Geschädigte das
Erzwingen (auch) vaginalen Geschlechtsverkehrs nur bei dieser Gelegenheit
behauptet hat, obgleich sie bei den anderen drei Vernehmungen ersichtlich in-
tensiv zum Ablauf des Tatgeschehens befragt wurde.
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Unverständlich bleibt auch die vom Landgericht wiedergegebene Darle-
gung des Sachverständigen, da bei den Vernehmungen "C" und "D" detaillierter
nachgefragt worden sei, seien "die hier zu verzeichnenden Aussageerweiterun-
gen nicht als kritisch einzustufen" (UA S. 15). Weder aus der vorangehenden
Auflistung von Aussageinhalten noch aus dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt
sich, worin diese Aussageerweiterungen bestanden haben und inwieweit sie
tatrelevante Einzelheiten betroffen haben. Das Revisionsgericht kann daher die
Rechtsfehlerfreiheit der Wertung, sie seien "nicht kritisch", nicht überprüfen.
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Soweit das Landgericht das Sachverständigengutachten insoweit wie-
dergibt, als der Sachverständige eine hypothesengestützte Aussageanalyse
durchgeführt und dem Gericht erläutert hat (UA S. 15), ist die Darstellung nicht
geeignet, eine Prüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen. Die bloße
schlagwortartige Aufzählung von "Hypothesen", "Analysen" und Glaubhaftig-
keitskriterien und die zusammenfassende Beurteilung, die Aussage der Ge-
schädigten erfülle die Voraussetzungen, "um bei entsprechender Würdigung
durch das Gericht als Beweismittel gewertet werden zu können" (UA S. 15),
bleibt inhaltlich nichtssagend und gestattet keinerlei Prüfung, ob die Schlussfol-
gerung uneingeschränkter Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage auf rechts-
fehlerfreier Grundlage beruht.
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c) Schon aus den genannten Gründen hat das Urteil daher keinen Be-
stand. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beurteilung des Landge-
richts, das den den Angeklagten entlastenden Aussagen der Zeugen K., G. und
N. im Ergebnis kein Gewicht beigemessen hat (UA S. 18), nicht gänzlich be-
denkenfrei ist. Die Geschädigte hatte ausgesagt, sie habe diesen Zeugen über
Vergewaltigungen durch den gemeinsamen Bekannten Kö. und in diesem Zu-
sammenhang auch über die Vergewaltigung durch den Angeklagten berichtet.
Die Zeugen haben dies nicht bestätigt. Das Landgericht führt hierzu aus, dies
sei zwar "zunächst bedenklich"; es sei aber nicht auszuschließen, dass die Ver-
gewaltigung durch den Angeklagten nur ein "Detail" der damaligen Schilderun-
gen der Geschädigten gewesen sei, die "im Bewusstsein der Zeugen unterging"
(UA S. 18). Das lässt jedenfalls außer Betracht, dass die Berichte der Geschä-
digten gegenüber den Zeugen bei verschiedenen Gelegenheiten erfolgten (UA
S. 13). Die Schilderung einer (erstmaligen) Vergewaltigung eines damals 13
Jahre alten Kindes als "Detail" anzusehen, das drei verschiedenen Zeugen
nach Mitteilung bei unterschiedlichen Gelegenheiten entfallen sein könne, weil
die zugleich geschilderten späteren Vergewaltigungen durch einen anderen
Mann den Zeugen wichtiger waren, ist nicht ausgeschlossen, bedarf aber je-
denfalls sorgfältiger Prüfung und Begründung.
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d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auch darauf hin, dass
die ausdrücklich strafschärfende Berücksichtigung des Vaginalverkehrs hier
rechtsfehlerhaft war, weil dieser nach den Feststellungen des Landgerichts
möglicherweise zeitlich vor dem Analverkehr stattfand und Tatvorsatz im Sinne
der Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Geschädigten erst "spätes-
tens" bei Ausführung des Analverkehrs vorlag, also möglicherweise bei dem
nicht ausschließbaren vorangegangenen Vaginalverkehr noch nicht gegeben
war.
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