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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 StR 41/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 41/09

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni

2009 gemäß § 396 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass sich Frau K. dem Verfahren

gegen D. K. wirksam als Nebenklägerin angeschlossen

hat. Die ursprünglich beantragte Bestellung von Rechtsanwalt

Sch. als Beistand ist nicht veranlasst, nachdem dieser

zwischenzeitlich mitgeteilt hat, die Nebenklägerin nicht weiter

vertreten zu wollen.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Kassel vom 13. August 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Neben-

klägerin ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und

die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Cierniak