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BGH Beschluss vom 24.06.2009 – 2 StR 51/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 19. August 2008 im Ausspruch über die Ge-
samtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgli-
che gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den
§§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in fünf Fällen, da-
von in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung (Tatzeitraum 1983-1990), zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Darüber hinaus
hat es die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-
weit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafen richtet.
Dagegen hat der Gesamtstrafenausspruch aus Rechtsgründen keinen
Bestand. Nach den Feststellungen verurteilte das Amtsgericht Mönchenglad-
bach den Angeklagten unter Einbeziehung einer früheren Strafe aus einem Ur-
teil des Amtsgerichts Aachen am 12. Mai 2003 zu einer Gesamtgeldstrafe von
300 Tagessätzen zu je 30 Euro. Am 21. Januar 2005 verurteilte das Amtsge-
richt Geilenkirchen den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn
Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Die Urteilsgründe lassen nicht
erkennen, ob die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchenglad-
bach bis zum Erlass des Urteils in dieser Sache (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 55 Rdn. 6; Rissing-van Saan in LK 12. Aufl. § 55 Rdn. 22 ff.) bereits vollstän-
dig vollstreckt, bzw. ob die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
Geilenkirchen bereits erlassen war. Beide Vorverurteilungen kommen, je nach
Vollstreckungsstand, aber für eine Gesamtstrafenbildung mit den hier verhäng-
ten Einzelstrafen in Betracht.
Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 354 Abs. 1
b StPO zu entscheiden, der bei Rechtsfehlern, die ausschließlich die Bildung
einer Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter auf eine
Entscheidung im Beschlusswege gemäß §§ 460, 462 StPO zu verweisen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den
Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kostenent-
scheidung ist hier nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO vorzube-
halten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der
seine Verurteilung insgesamt angegriffen hat, nur einen geringfügigen Teilerfolg
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haben kann, so dass der Senat die Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 1
und 4 StPO selbst treffen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - 2 StR
2/05).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Cierniak