Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.06.2009 – IV ZR 104/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom

30. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 103 Abs. 1,

3 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer

weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 220.311,09 €

Terno

Dr. Schlichting

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2006 - 7 O 180/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.03.2007 - 12 U 176/06 -