BGH Urteil vom 24.06.2009 – VIII ZR 150/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja nein
HGB § 89
Verkündet am: 24. Juni 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Das Erfordernis der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 HGB) ist auf das in einem Vertragshändlerver- trag über den Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge vereinbarte Sonderkündigungsrecht des Liefe- ranten mit einjähriger Frist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 (Strukturkündi- gung) nicht entsprechend anwendbar.
b) Die von dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 in der Entscheidung Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S entwickelten Grundsätze (Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637, Rdnr. 40) sind auch für die Auslegung der inhaltlich übereinstimmenden Nachfolgere- gelung des Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 heranzuziehen.
c) Eine Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 setzt eine bedeut- same Änderung der Vertriebsstrukturen des Lieferanten sowohl in räumlicher als auch in fi- nanzieller Hinsicht voraus, die auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi- zienz gerechtfertigt sein muss; mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Vertriebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, EuGH, aaO).
dieser Hinsicht
Anschluss
erheblich
sind
(im
an
in
d) Eine im Sinne dieser Rechtsprechung in räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung liegt vor, wenn die Standorte des bisherigen Vertriebsnetzes zu einem er- heblichen Teil wegfallen oder verlagert werden und durch die Vorbereitung und Durchführung der Umstrukturierung erhebliche Kosten verursacht werden.
e) Die Umstrukturierung ist auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz ge- rechtfertigt, wenn die Marktanteile des Lieferanten deutlich rückläufig sind und die Ursache dafür in der Struktur des Händlernetzes liegt.
BGH, Urteil vom 24. Juni 2009 - VIII ZR 150/08 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger
und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-
lich der durch die Streithilfe verursachten Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Streithelferin importiert Nissan-Fahrzeuge, die sie in Deutschland bis
zu einer im Jahr 2007 durchgeführten Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes
über ein zweistufiges Netz von Vertragshändlern vertrieb. Die Beklagte hatte als
Haupthändlerin mit der Klägerin als Sekundärhändlerin einen Nissan-
Händlervertrag über den Vertrieb von Nissan-Neuwagen und -Original-
ersatzteilen sowie die Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsdienst-
leistungen geschlossen. Art. XVI Nr. 1 des auf unbestimmte Dauer abgeschlos-
senen Formularvertrags, in dem die Beklagte als Vertragshändler und die Klä-
gerin als Händler bezeichnet werden, lautet:
"Dieser Vertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 24 Monaten zum Ende eines Kalendermonates per Einschrei- ben/Rückschein gekündigt werden. Eine von dem Vertragshändler aus- gesprochene Kündigung muss eine ausführliche Begründung enthalten, die objektiv und transparent ist und darf nicht auf Verhaltensweisen des Händlers gestützt werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 nicht eingeschränkt werden dürfen. Die Verordnung ist als Anlage XI diesem Vertrag angefügt. Darüber hinaus gelten, insbeson- dere bezüglich der Kündigung, die Regelungen des nationalen Rechtes.
Abweichend davon ist es dem Vertragshändler gestattet, diesen Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zu beenden, unter der Voraussetzung, dass
a) (…)
b) sich für den Vertragshändler die Notwendigkeit ergibt, das Vertriebs- netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzustrukturieren."
Art. XVI Nr. 3 lautet:
"Die Rechte der Mitglieder des sekundären Netzes können nicht über diejenigen hinausgehen, die dem Vertragshändler von NISSAN gewährt wurden. Infolgedessen wird der Vertragshändler (...) diesen NISSAN- Händlervertrag per Einschreiben/Rückschein zum Zeitpunkt der Auflö- sung seines Vertragshändlervertrages mit NISSAN kündigen. Sollte der Vertragshändlervertrag des Vertragshändlers mit einer Frist von NISSAN beendet werden, informiert der Vertragshändler den Händler unverzüglich per Einschreiben/Rückschein über diese Frist."
Mit Schreiben vom 11. Januar 2006 teilte die Streithelferin allen Sekun-
därhändlern - auch der Klägerin - mit, dass ihnen in Kürze eine Kündigung
durch ihren Haupthändler zugehen werde, weil sie, die Streithelferin, sich ent-
schlossen habe, den Vertrieb von Nissan-Neufahrzeugen umfassend neu zu
ordnen. In dem Schreiben führt die Streithelferin zu den Hintergründen der
Kündigung aus, dass die von dem derzeitigen zweistufigen Händlernetz erziel-
ten Ergebnisse unbefriedigend seien und dieses Händlernetz weder den Be-
dürfnissen der regionalen Kaufgewohnheiten der potentiellen Nissan-Kunden
noch den Qualitätsanforderungen, die diese an einen modernen Vertrieb stell-
ten, gerecht werde. Weiter heißt es:
"Eine Neustrukturierung des NISSAN Händlernetzes ist daher zwingend geboten. Deshalb hat die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG sich nunmehr entschlossen, den Vertrieb von NISSAN-Neufahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland umfassend neu zu ordnen.
Im Zuge dieser Neuordnung wird das bisherige zweistufige Händlernetz aufgelöst. Die RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG wird nur noch mit Händlern zusammenarbeiten, die ihr Vertriebsrecht unmittelbar von der RENAULT NISSAN DEUTSCHLAND AG ableiten.
Aufgrund der Ergebnisse intensiver Beobachtungen und Untersuchun- gen des Käuferverhaltens und der Kaufgewohnheiten in der Bundesre- publik Deutschland in den vergangenen Jahren hat die RENAULT NIS- SAN DEUTSCHLAND AG ein völlig neu konzipiertes Händlernetz mit ca. 535 Standorten für Händlerbetriebe entwickelt. Diese Standorte sind so angeordnet, dass sie dem regionalen Käuferverhalten und den Kaufgewohnheiten der potentiellen NISSAN-Kunden in optimaler Weise gerecht werden. Mit dem bestehenden Händlernetz lassen sich die neu konzipierten ca. 535 Standorte nicht abdecken.
Darüber hinaus ist beabsichtigt, die Qualität und die Professionalität des Neufahrzeugvertriebs und der Serviceleistungen zu verbessern, um den Anforderungen an einen modernen Kfz-Vertrieb gerecht zu werden. Hierzu haben wir nach geografischen Gesichtspunkten unterschiedliche Qualitätskriterien für den Kfz-Vertrieb entwickelt. Die Händlerstandorte werden zukünftig nach regionalen Gesichtspunkten eingeteilt, und zwar in sog. Metro-Regionen (Großstädte ab 400.000 Einwohner), Urban- Regionen (Städte ab 100.000 Einwohner) und ländliche Gebiete. Gleichzeitig wurden auf die einzelnen Regionen abgestimmte Qualitäts- standards entwickelt, die für die jeweiligen Standorte zukünftig gelten.
Die vorstehend beschriebene vertriebspolitische Entscheidung erfordert zwingend eine vollständige Umstrukturierung des derzeit bestehenden Vertriebsnetzes. Deshalb ist es erforderlich, alle bestehenden Verträge zum gleichen Zeitpunkt zu kündigen, um uns die Möglichkeit zu eröff- nen, mit Beendigung der jetzigen Verträge das neu strukturierte Ver- triebsnetz zu etablieren.
Vor diesem Hintergrund werden Sie in den nächsten Tagen eine Kündi- gung durch Ihren NISSAN-Vertragspartner zum 31. Januar 2007 erhal- ten. (...) Da eine Einbindung Ihres Unternehmens in unser neues, um- strukturiertes Händlernetz nicht vorgesehen ist, werden wir uns recht- zeitig vor Vertragsbeendigung mit Ihnen in Verbindung setzen, um eine vertragskonforme Abwicklung zu besprechen."
Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben kündigte die Beklagte mit
Schreiben vom 20. Januar 2006 den mit der Klägerin geschlossenen Sekun-
därhändlervertrag zum 31. Januar 2007 unter Hinweis darauf, dass die Streit-
helferin den mit der Beklagten geschlossenen Haupthändlervertrag im Zuge der
Umstrukturierung des Nissan-Vertriebsnetzes zum selben Zeitpunkt gekündigt
habe.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage zunächst die Feststellung der Unwirk-
samkeit der Kündigung und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur
Fortführung des Vertragsverhältnisses über den 31. Januar 2007 hinaus be-
gehrt, hilfsweise die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Sie
hat sodann den Hauptantrag für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch
die Feststellung der Erledigung der Hauptsache hinsichtlich des Hauptantrags
sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landge-
richt hat der Klage stattgegeben, soweit sich die Feststellungen auf den Zeit-
raum bis zum 31. Januar 2008 beziehen, und hat die weitergehende Klage ab-
gewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil
des Landgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Dagegen
wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-
on.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, BB 2008, 1417) hat zur
Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Die Kündigung des Händlervertrags mit einer Kündigungsfrist von einem
Jahr sei wirksam; Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin deshalb
nicht zu. Art. XVI Nr. 3 des Vertrags sei dahin auszulegen, dass der Beklagten
als Primärhändlerin gegenüber der Klägerin ein Kündigungsrecht zustehen sol-
le, wenn die Streithelferin ihr, der Beklagten, zu Recht gekündigt habe. Das sei
der Fall. Unstreitig habe die Streithelferin die Kündigung des zwischen ihr und
der Beklagten bestehenden Primärhändlervertrags aufgrund einer in diesem
enthaltenen und Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des Sekundärnetzvertrags ent-
sprechenden Kündigungsregelung erklärt.
Eine Unwirksamkeit der Kündigung mit Jahresfrist folge nicht aus § 89
Abs. 2 Satz 2 HGB. Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der
Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des
Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abge-
stimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. EG Nr. L 203 S. 30; im
Folgenden: GVO 1400/2002 oder Verordnung) sei insoweit lex specialis, so
dass es an einer Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 89
HGB fehle. Die Kündigung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil sie keine
Begründung enthalte. Für eine Strukturkündigung sei im Händlervertrag eine
Begründung nicht vorgesehen; jedenfalls aber sei die Kündigung zusammen mit
dem Schreiben der Streithelferin vom 11. Januar 2006 ausreichend begründet
worden. Schließlich genüge sie auch den Anforderungen, die nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften an die Wirk-
samkeit einer Strukturkündigung gemäß Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 zu stel-
len seien.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-
sion stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die von der Beklagten un-
ter Wahrung einer Frist von einem Jahr zum 31. Januar 2007 ausgesprochene
Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Sekundärhändlervertrags
ist wirksam. Der Klägerin stehen deshalb keine Schadensersatzansprüche zu.
1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die Bestimmungen in
Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b des zwischen
den Parteien bestehenden Sekundärhändlervertrags der Beklagten das Recht
verleihen, den Vertrag mit der Klägerin mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn
die Streithelferin ihrerseits den übergeordneten Primärhändlervertrag mit der
Beklagten - aufgrund einer mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b identischen Kün-
digungsregelung im Vertrag zwischen der Streithelferin und der Beklagten - we-
gen einer wesentlichen Umstrukturierung ihres Vertriebsnetzes mit einjähriger
Frist wirksam gekündigt hat (Strukturkündigung). Dies wird auch von der Revi-
sion nicht in Zweifel gezogen.
2. Die vertraglichen Bestimmungen im Händlervertrag der Parteien und
in dem zwischen der Streithelferin und der Beklagten geschlossenen Vertrag
über die Verkürzung der Kündigungsfrist auf ein Jahr bei einer Strukturkündi-
gung verstoßen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Grund-
satz der Fristenparität (§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB)
Zwar ist die einjährige Kündigungsfrist für das Sonderkündigungsrecht der Be-
klagten bzw. der Streithelferin kürzer als die von beiden Vertragsparteien für
eine ordentliche Kündigung einzuhaltende Frist von 24 Monaten (Art. XVI Nr. 1
Abs. 1 Satz 1 des Händlervertrags). In dieser einseitigen Verkürzung der Kün-
digungsfrist auf ein Jahr für die Beklagte bzw. die Streithelferin liegt jedoch kein
Verstoß gegen § 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HGB, der die Rechtsfolge des § 89
Abs. 2 Satz 2 HGB nach sich zöge. Denn die Bestimmungen des § 89 Abs. 2
HGB über das Erfordernis der Fristenparität finden auf das für den Fall der
Strukturkündigung vereinbarte Sonderkündigungsrecht der Streithelferin bzw.
der Beklagten keine entsprechende Anwendung.
Zwar kann auf einen Vertragshändlervertrag die unmittelbar nur für Han-
delsvertreter geltende Regelung des § 89 HGB entsprechende Anwendung fin-
den (Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 - VIII ZR 95/01, BB 2002, 2520, unter II
1 a und 2 m.w.N., zu einem Vertragshändlervertrag über Tiernahrung). Dies gilt
für einen in den Geltungsbereich der GVO 1400/2002 fallenden Vertragshänd-
lervertrag über den Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf neuer Kraftfahrzeuge
aber nicht uneingeschränkt, weil bei der Frage der entsprechenden Anwendung
des § 89 HGB auf Kraftfahrzeughändlerverträge die gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen und Wertungen der GVO 1400/2002 zu berücksichtigen sind (vgl.
auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - KZR 33/93, GRUR 1995, 765, unter I
2 a).
Eine entsprechende Anwendung des Grundsatzes der Fristenparität
(§ 89 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2, § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB) auf ein vertraglich ver-
einbartes Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung im Sinne des Art. 3
Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 scheidet schon deshalb aus, weil es sich
hierbei um ein außerordentliches, an enge materielle Voraussetzungen gebun-
denes Sonderkündigungsrecht handelt, das mit der ordentlichen, lediglich frist-
gebundenen Kündigung nach § 89 HGB nicht vergleichbar ist. Das Sonderkün-
digungsrecht des Lieferanten nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002
beruht auf einer Abwägung der Interessen des Lieferanten und des Händlers
(vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2006, Rs. C-125/05, Slg. 2006, I S. 7637
- Vulcan Silkeborg A/S ./. Skandinavisk Motor Co. A/S, Rdnr. 26, zu Art. 5
Abs. 3 der GVO 1475/1995) und ist nur für den Lieferanten vorgesehen, weil die
Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - die Notwendigkeit der Um-
strukturierung des Vertriebsnetzes - typischerweise nur auf Seiten des Lieferan-
ten entstehen.
Die in Art. 3 Abs. 5 GVO 1400/2002 enthaltenen Mindestfristen für die
Kündigung eines Händlervertrags sollen zur Stärkung der wirtschaftlichen Un-
abhängigkeit der Händler beitragen (Erwägungsgrund 9 der GVO 1400/2002;
vgl. auch MünchKommKartellrecht/Becker, 2007, Band 1, Art. 3 GVO
Nr. 1400/2002, Rdnr. 18; Immenga/Mestmäcker/Veelken, Wettbewerbsrecht,
Band 1 EG/Teil 1, 4. Aufl., Kfz-VO Rdnr. 78). Der Sonderfall der Strukturkündi-
gung mit einjähriger Frist soll es dem Lieferanten aber weiterhin ermöglichen,
auf wirtschaftliche Veränderungen schnell zu reagieren und anpassungs- und
leistungsfähige Strukturen zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 7. September 2006,
aaO). Diese Wertung des Gemeinschaftsrechts über das anerkennenswerte
Interesse des Lieferanten, eine für ihn sich als notwendig erweisende Umstruk-
turierung seines Vertriebsnetzes schnell umzusetzen, steht einer Beurteilung,
dass eine Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 entsprechende vertragliche
Vereinbarung etwa in analoger Anwendung des § 89 Abs. 2 HGB unwirksam
wäre, entgegen. Für eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 89
Abs. 2 HGB über das Erfordernis der Fristenparität auf das vertraglich verein-
barte Recht des Lieferanten zur Strukturkündigung nach Art. 3 Abs. 5 Buchst. b
ii GVO 1400/2002 fehlt es aufgrund des in Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO
1400/2002 zum Ausdruck kommenden Interessenausgleichs schon im Aus-
gangspunkt an der Vergleichbarkeit dieses Sonderkündigungsrechts mit dem in
§ 89 HGB geregelten, beiden Vertragsparteien eingeräumten Recht zur ordent-
lichen Kündigung.
3. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Händlerver-
trags entspricht in formeller Hinsicht den vertraglichen Anforderungen. Dabei
kann offen bleiben, ob eine Begründung der Kündigung, wie die Revision meint,
vertraglich vorgeschrieben ist. Denn die Kündigungserklärung der Beklagten
genügt jedenfalls einem etwaigen Begründungserfordernis. Sie enthält eine
ausführliche, objektive und transparente Begründung. Die von der Revision da-
gegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
a) Die Streithelferin hat in ihrem Schreiben vom 11. Januar 2006 die
Gründe für die Kündigung aller Vertragshändlerverträge (d.h. der Primär- und
Sekundärhändlerverträge) ausführlich dargestellt. Aus dem Schreiben ergibt
sich, dass sämtliche Vertragshändlerverträge gekündigt werden, um das beste-
hende zweistufige Vertriebsnetz zugunsten eines einstufigen Vertriebsnetzes
mit neuen Standorten und neuen Qualitätskriterien zu ermöglichen. Diese Be-
gründung, auf die sowohl die Streithelferin als auch die Beklagte ihre Kündi-
gungen gestützt haben, ist objektiv und transparent.
b) Das Schreiben der Streithelferin ist für die von der Beklagten ausge-
sprochene Kündigung ihres Vertrages mit der Klägerin nicht, wie die Revision
meint, deshalb unbeachtlich, weil die Streithelferin am Vertragsverhältnis der
Parteien nicht beteiligt ist. Denn die Beklagte hat in ihrer Kündigung auf das
Schreiben der Streithelferin Bezug genommen und es sich damit zu Eigen ge-
macht. Der Klägerin war auch bekannt, dass zwischen der Streithelferin und der
Beklagten ein Primärhändlervertrag bestand, auf dessen Grundlage die Partei-
en ihren Sekundärhändlervertrag abgeschlossen haben. Es handelt sich bei der
Streithelferin folglich nicht, wie die Revision meint, um einen außen stehenden
Dritten, der mit dem Vertragsverhältnis der Parteien nichts zu tun hätte.
c) Entgegen der Auffassung der Revision erstreckt sich die Begründung
der Kündigung auch auf die Umstrukturierung des Servicebereichs. In dem
Schreiben der Streithelferin ist die beabsichtigte Verbesserung der Qualität und
Professionalität auch der Serviceleistungen ausdrücklich angesprochen. Die
- für die einzelnen Regionen entwickelten - neuen Qualitätsstandards, auf die
die Streithelferin in dem Schreiben hinweist, beziehen sich mithin auch auf die
Serviceleistungen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass die Verträge
- insgesamt - gekündigt werden, weil im Zuge der Umstrukturierung des gesam-
ten Vertriebsnetzes auch hinsichtlich der Wartungs- und Instandsetzungsdienst-
leistungen neue Qualitätskriterien eingeführt werden sollen.
4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der von der
Beklagten ausgesprochenen Kündigung sind erfüllt. Die Beklagte war, wie aus-
geführt (unter 1), nach Art. XVI Nr. 3 in Verbindung mit Art. XVI Nr. 1 Abs. 2
Buchst. b des mit der Klägerin geschlossenen Händlervertrags berechtigt, die-
sen Vertrag mit einjähriger Frist zu kündigen, wenn die Streithelferin ihrerseits
gegenüber der Beklagten - aufgrund der entsprechenden Kündigungsregelung
in deren Vertrag - eine Strukturkündigung wirksam ausgesprochen hatte. Das
Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die zum 31. Januar 2007
von der Streithelferin ausgesprochene Kündigung ihres Vertragsverhältnisses
mit der Beklagten die Voraussetzungen für eine Strukturkündigung mit einjähri-
ger Kündigungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 erfüllt, so
dass auch die Beklagte berechtigt war, ihren Vertrag mit der Klägerin zum sel-
ben Zeitpunkt zu kündigen.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Ge-
meinschaften (im Folgenden: Gerichtshof) ist die schon in Art. 5 Abs. 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1475/1995 der Kommission vom 28. Juni 1995 über die An-
wendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und
Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 145 S. 25; im
Folgenden: GVO 1475/1995) enthaltene Regelung über die Strukturkündigung
als Ausnahmeregelung eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 7. September 2006,
aaO, Rdnr. 27). Danach setzt das Bestehen der Notwendigkeit, das Vertriebs-
netz insgesamt oder zu einem wesentlichen Teil umzugestalten, eine bedeut-
same Änderung der Vertriebsstrukturen des betroffenen Lieferanten sowohl in
finanzieller als auch in räumlicher Hinsicht voraus, die auf plausible Weise
durch Gründe der wirtschaftlichen Effizienz gerechtfertigt sein muss. Es ist Sa-
che der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung aller konkreter Gegeben-
heiten der Streitigkeit, mit der sie befasst sind, zu beurteilen, ob diese Voraus-
setzungen erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 39 f.,
und vom 30. November 2006, Rs. C-376/05, Slg. 2006, I S. 11383 = NJW 2007,
201 - Brünsteiner GmbH u.a. ./. BMW, Rdnr. 33, 34).
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diese von dem
Gerichtshof zu Art. 5 Abs. 3 der GVO 1475/1995 entwickelten Grundsätze auch
für die Auslegung des inhaltlich übereinstimmenden Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii
GVO 1400/2002 heranzuziehen sind (MünchKommKartellrecht/Becker, aaO,
Rdnr. 20; Neven, KFZ-Vertrieb und Kartellrecht, 2008, S. 272 f.; Enstha-
ler/Gesmann-Nuissl, BB 2009, 618, S. 619 f.; aA wohl Reimann/Ströbl, BB
2008, 1462, 1466). Denn insoweit hat sich gegenüber der vormaligen Regelung
nichts geändert (vgl. Ensthaler/Funk/Stopper, Handbuch des Automobilver-
triebsrechts, 2003, C Rdnr. 201; Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung
(GVO) für den Kraftfahrzeugsektor, 2003, Artikel 3 Rdnr. 955 Fn. 115; Karl,
Kraftfahrzeugvertrieb und Europäisches Privatrecht, 2005, S. 186; Schumacher,
Recht des Kfz-Vertriebs in Europa, 2005, S. 175 Fn. 1122). Auch der Gerichts-
hof bezieht sich in seiner Art. 5 Abs. 3 GVO 1475/1995 betreffenden Entschei-
dung auf die Antwort zu Frage 68 im Leitfaden der Kommission zur GVO
1400/2002 (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 34).
b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Streit-
helferin im Zuge der Umstellung auf ein eingliedriges Vertriebssystem eine in
räumlicher und finanzieller Hinsicht bedeutsame Umstrukturierung ihres Ver-
triebsnetzes durchgeführt hat (aA OLG Köln, Urteile vom 18. Dezember 2008
- 19 U 33/08 und 19 U 34/08, juris; beim Senat anhängige Revisionsverfahren
VIII ZR 12/09 und VIII ZR 13/09). Es hat dabei entgegen der Meinung der Revi-
sion die von dem Gerichtshof gestellten Anforderungen an eine Strukturkündi-
gung nicht verkannt.
aa) Mit Recht hat das Berufungsgericht die Umstrukturierung als in räum-
licher Hinsicht bedeutsam angesehen. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgericht hat die Streithelferin ihr gesamtes Händlernetz und die vorhande-
nen Standorte hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit, ihrer wirtschaftlichen Bedin-
gungen und ihrer künftigen Entwicklungschancen durch eine Unternehmensbe-
ratungsgesellschaft überprüfen lassen und sich aufgrund dieser Untersuchung
für
ein
eingliedriges Vertriebssystem mit
einem
Zielnetz
von
535 Händlerstandorten entschieden. Dies bedeutete, dass sich die Gesamtzahl
der Standorte von 638 um 103 reduzierte. Darauf beschränkte sich die Um-
strukturierung aber nicht. Von den bisherigen Standorten sollten lediglich 286
bestehen bleiben, während 352 der 638 bisher für die Streithelferin tätigen Pri-
mär- und Sekundärhändler durch 249 leistungsfähigere Unternehmen an neuen
Standorten ersetzt werden sollten; diese Händler sollten keine Berechtigung
zum Abschluss von Sekundärhändlerverträgen mehr besitzen. Zutreffend hat
das Berufungsgericht angenommen, dass diese Strukturänderungen in räumli-
cher Hinsicht bedeutsam sind, weil Standorte innerhalb des gesamten Ver-
triebsnetzes in Deutschland zu einem nicht unerheblichen Teil verändert wor-
den sind. Für eine in räumlicher Hinsicht bedeutsame Umstrukturierungsmaß-
nahme nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht erforderlich, dass
alle oder nahezu alle bisherigen Standorte wegfallen oder verändert werden.
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Um-
strukturierung des Vertriebsnetzes auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam war.
Die Streithelferin hatte zur Frage, ob und wie ihr Vertriebsnetz zur Verbesse-
rung des wirtschaftlichen Erfolgs umstrukturiert werden sollte, eine - auch in
finanzieller Hinsicht - aufwändige Studie einer Unternehmensberatungsgesell-
schaft durchführen lassen. Im Zuge der auf dieser Grundlage geplanten und
durchgeführten Umstrukturierung entstanden weitere Kosten durch die Kündi-
gung einer Vielzahl von Händlern, die Abfindungs- und Ausgleichsansprüche
geltend machen konnten. Diese durch die Vorbereitung und Durchführung der
Umstrukturierung verursachten Kosten sind vom Berufungsgericht bei der Beur-
teilung, ob die Umstrukturierung finanziell bedeutsam ist, mit Recht ebenso be-
rücksichtigt worden wie der erstrebte wirtschaftliche Vorteil der Umstrukturie-
rung, den die Streithelferin auf der Grundlage des Gutachtens der Unterneh-
mensberatungsgesellschaft auf rund 91 Millionen € geschätzt hat. Das Beru-
fungsgericht hat aufgrund der Vernehmung des Zeugen S. keine An-
haltspunkte dafür gesehen, dass diese Schätzung, die der Zeuge anhand des
von der Beklagten vorgelegten Zahlenmaterials erläutert hat, völlig aus der Luft
gegriffen wäre, hat aber letztlich offen gelassen, inwieweit diese Zahlen im De-
tail belastbar sind, weil auf der Hand liege, dass eine derart weitgehende Um-
strukturierung des gesamten Vertriebsnetzes, wie sie die Streithelferin beab-
sichtigt und durchgeführt habe, auch in finanzieller Hinsicht bedeutsam sei.
Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen,
dass die Streithelferin die Notwendigkeit der Umstrukturierung, wie es der Ge-
richtshof verlangt, auf plausible Weise durch Gründe der wirtschaftlichen Effi-
zienz gerechtfertigt hat (aA OLG Köln, aaO).
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen eines
Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit einer Strukturkündigung nicht Sache der
nationalen Gerichte, die wirtschaftlichen und geschäftlichen Überlegungen, auf-
grund deren ein Lieferant die Entscheidung getroffen hat, sein Vertriebsnetz
umzustrukturieren, in Frage zu stellen. Andererseits kann die Notwendigkeit
einer solchen Umstrukturierung nicht der freien Beurteilung des Lieferanten un-
terliegen, sollen die Händler nicht jeden wirksamen gerichtlichen Schutz in die-
ser Frage verlieren. Unter Berücksichtigung sowohl des Zwecks als auch des
Ausnahmecharakters der Vorschrift über die Strukturkündigung ist es nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs daher erforderlich, aber auch ausreichend,
dass die Notwendigkeit der Umstrukturierung auf plausible Weise gerechtfertigt
werden kann mit Gründen der wirtschaftlichen Effizienz, die sich auf interne
oder externe objektive Umstände des Unternehmens des Lieferanten stützen,
welche ohne eine schnelle Umstrukturierung des Vertriebsnetzes in Anbetracht
des Wettbewerbsumfelds, in dem der Lieferant agiert, die Effizienz der beste-
henden Strukturen des Vertriebsnetzes beeinträchtigen können; mögliche wirt-
schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Ver-
triebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren erleiden könnte, sind in die-
ser Hinsicht erheblich (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO, Rdnr. 35 ff.).
bb) Das Berufungsgericht hat nach Maßgabe dieser Grundsätze die
Notwendigkeit einer Umstrukturierung des Vertriebsnetzes der Streithelferin
rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf-
nahme (Vernehmung des Zeugen S. ) als nachgewiesen angesehen,
dass die Marktanteile der Streithelferin deutlich rückläufig waren und die Ursa-
che dafür in der Struktur des zweistufigen Händlernetzes - insbesondere in der
finanziellen Schwäche vieler kleiner Händler - und der daraus resultierenden
Unattraktivität des Netzes für leistungsfähige Händler lag. Das Berufungsgericht
hat mit Recht angenommen, dass die Streithelferin schon wegen des nachge-
wiesenen Zusammenhangs zwischen den erlittenen Markteinbußen und der
Schwäche ihres Händlernetzes ein anerkennenswertes Interesse daran hatte,
die Vertriebsstruktur möglichst kurzfristig zu ändern, um dem Rückgang der
Marktanteile alsbald entgegenzuwirken. Die dagegen vorgebrachten Einwände
der Revision greifen nicht durch.
(1) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, die Vernehmung des Zeugen
S. habe gegen § 373 ZPO verstoßen. Entgegen der Auffassung der Re-
vision war der Vortrag der Beklagten zur Notwendigkeit der Umstrukturierung
hinreichend substantiiert, um eine Beweiserhebung zu erlauben; dies ergibt sich
schon aus dem den Vortrag der Beklagten zusammenfassenden Beweisbe-
schluss des Berufungsgerichts. Im Übrigen wäre ein etwaiger Verstoß gegen
§ 373 ZPO wegen unzureichender Bezeichnung der Tatsachen, über die Be-
weis erhoben werden soll, im Revisionsverfahren unbeachtlich; ein Beweiser-
gebnis ist im Zivilprozess nicht schon deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil
es unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften gewonnen wurde (BGHZ 166,
283, Tz. 21 ff.).
(2) Auch die Rüge der Revision, die auf die Aussage des Zeugen S.
gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts entbehrten jeder tatsächli-
chen Grundlage, greift nicht durch. Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Be-
rücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses
einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tat-
sächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Wür-
digung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das
Revisionsgericht gebunden ist. Revisionsrechtlich kann nur überprüft werden,
ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfas-
send und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also voll-
ständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfah-
rungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86, NJW
1987, 1557, unter 2 a; BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91, NJW
1993, 935, unter II 3 a m.w.N.). Einen solchen revisionsrechtlich erheblichen
Fehler zeigt die Revision nicht auf; sie setzt lediglich ihre eigene Bewertung der
Aussage des Zeugen an die Stelle der Beweiswürdigung des Tatrichters.
cc) Das von dem Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejahte berechtigte In-
teresse der Streithelferin, die Struktur ihres Vertriebsnetzes möglichst schnell
zu ändern, um den durch die Schwäche ihres Händlernetzes verursachten
Markteinbußen alsbald entgegenzuwirken, reicht aus, um die nach der Recht-
sprechung des Gerichtshofs erforderliche Notwendigkeit der Umstrukturierung
zu begründen und damit eine Strukturkündigung zu rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 7. September 2006, aaO,
Rdnr. 26 ff.) sind dagegen für die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 5 Buchst. b ii
GVO 1400/2002 eine Darlegung und - was kaum je gelingen dürfte - ein Nach-
weis, dass die binnen Jahresfrist zu realisierende Umstrukturierung des Ver-
triebsnetzes die (einzig) gebotene Entscheidung des Herstellers war, um die
Effizienz des Vertriebsnetzes zu erhalten, nicht erforderlich (aA Ensthaler/
Gesmann-Nuissl, aaO, S. 620, vgl. auch Immenga/Mestmäcker/Veelken, aaO,
Rdnr. 85 m.w.N.).
Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Beklagten über das
Schwinden ihrer Marktanteile hinaus weitere wirtschaftliche Nachteile drohten
und ihr der Nachweis auch für ihre Behauptung gelungen ist, dass eine - bei
einer Kündigung mit zweijähriger Frist - um ein Jahr verzögerte Umstrukturie-
rung den angestrebten, auf etwa 91 Millionen € geschätzten wirtschaftlichen
Nutzen der Umstrukturierung um einen Betrag von etwa 39 Millionen € ge-
schmälert hätte. Wie auch die Revision einräumt, lassen sich mögliche wirt-
schaftlich nachteilige Folgen, die der Lieferant im Fall einer Kündigung der Ver-
triebsvereinbarung mit einer Frist von zwei Jahren im Vergleich zur Struktur-
kündigung mit einjähriger Frist erleiden könnte, nicht genau berechnen und er-
mitteln. Denn die Beurteilung der negativen Folgen einer unveränderten Fort-
führung des bisherigen Vertriebssystems beruht auf Prognosen, die sich nach
erfolgter Umstrukturierung nicht mehr verifizieren lassen. Davon geht ersichtlich
auch der Gerichtshof aus, wenn er auf lediglich mögliche - nicht sichere - Nach-
teile für den Lieferanten abstellt. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht
angenommen, dass mögliche wirtschaftlich nachteilige Folgen einer um ein
Jahr hinausgeschobenen Umstrukturierung zwar plausibel dargelegt werden
müssen, aber nicht verlangt werden kann, dass die befürchteten wirtschaftli-
chen Nachteile - der Höhe nach - feststehen und bewiesen werden können.
Wenn der Streithelferin, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt
hat, im Fall der Fortführung des bisherigen Vertriebssystems über einen Zeit-
raum von einem weiteren Jahr voraussichtlich weiter sinkende Marktanteile
drohten, so reicht dies aus, um einen möglichen wirtschaftlichen Nachteil im
Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzunehmen und eine Struktur-
kündigung zu rechtfertigen. Nicht erforderlich ist dafür ein konkreter Nachweis
für die in einem Geldbetrag ausgedrückte Höhe dieser Nachteile. Auf die vor-
sorglichen Erwägungen des Berufungsgerichts, mit denen das Berufungsgericht
auch die Schätzung der finanziellen Einbußen auf 39 Millionen € als ausrei-
chend plausibel dargelegt erachtet hat, und die dagegen gerichteten Einwände
der Revision kommt es deshalb nicht an.
Das Berufungsgericht hat nach alledem die von dem Gerichtshof zu Art.
3 Abs. 5 Buchst. b ii GVO 1400/2002 aufgestellten Auslegungsgrundsätze auf
den vorliegenden Fall zutreffend angewendet.
Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Schneider
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 02.05.2007 - 3/4 O 156/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.05.2008 - 11 U 39/07 (Kart) -