BGH Beschluss vom 25.06.2009 – 4 StR 211/09
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juni 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vor- wegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der An- tragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke