BGH Urteil vom 25.06.2009 – 4 StR 610/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
25. Juni 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Juni 2009,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann,
Dr. Franke
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwältin , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S. , Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten Mü. , Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkläger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ne-
benkläger wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken
vom 26. Mai 2008, soweit es die Angeklagten M. ,
T. und S. betrifft, mit den Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben-
kläger werden verworfen, soweit die Rechtsmittel den
Angeklagten Mü. betreffen. Insoweit hat die Staats-
kasse die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
und die dem Angeklagten Mü. durch diese entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Nebenkläger
tragen insoweit die Kosten ihrer Rechtsmittel und die da-
durch entstandenen notwendigen Auslagen des Ange-
klagten Mü. .
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten M. , T. , S. und
Mü. von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, des unerlaubten Umgangs
mit gefährlichen Abfällen, des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Stoffen
und Gütern sowie des besonders schweren Falles einer Umweltstraftat freige-
sprochen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Nebenkläger
und der Staatsanwaltschaft, mit denen die Verletzung materiellen Rechts gerügt
wird. Die Nebenkläger beanstanden darüber hinaus auch das Verfahren. Die
Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg, soweit die Angeklagten M. ,
T. und S. freigesprochen worden sind. In Bezug auf den
Freispruch des Angeklagten Mü. erweisen sich die Revisionen als unbegrün-
det.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte M. war Technischer Leiter, der Angeklagte T.
Betriebsmeister der Schadstoffsammelstelle und des Sondermüllzwischenla-
gers der Entsorgungsgesellschaft mbH (im Folgenden: MEG). Seit
1999 lieferte die MEG regelmäßig Druckgaspackungen („Spraydosen“), die aus
gewerblichen Abfällen oder aus dem Hausmüll stammten, zur Entsorgung an
die Firma Entsorgungstechnik GmbH (im Folgenden: Fa. GmbH) in
. Geschäftsführer der Fa. GmbH war der Angeklagte S. ,
als Betriebsleiter war der Angeklagte Mü. angestellt. Entscheidungsbefug-
nisse über die Art und den Zustand der angelieferten Abfälle standen dem An-
geklagten Mü. allerdings nicht zu. Diesbezügliche Anfragen bzw. Einwendun-
gen hatte er an den Angeklagten S. zu richten, keinesfalls an den jeweili-
gen Lieferanten.
Am 5. November 2002 traf eine dieser Lieferungen der MEG bei der Fa.
GmbH ein. Die Druckgaspackungen befanden sich in blauen Kunststoff-
fässern mit 120 Liter Fassungsvermögen, die mit einem Kunststoffdeckel ver-
sehen waren, der mittels eines Metallspannrings und eines Sicherungssplints
befestigt war. Auf den Fässern waren jeweils zwei Gefahrgut- und Kennzeich-
nungsaufkleber angebracht. Am Vormittag des 6. November 2002 transportierte
der bei der Fa. GmbH beschäftigte Me. , der Sohn der Ne-
benkläger, die auf einem Gestell gelagerten Fässer mit einem Hublader in die
Firmenhalle, um sie dort zu entleeren. Zu diesem Zweck verbrachte er zunächst
die Fässer auf eine erhöhte Plattform. Dort befand sich eine Vorrichtung, in der
die Fässer eingeklemmt wurden, um den Spannring und den Deckel zu entfer-
nen. Danach wurde der Inhalt der Fässer entweder in Metallbehälter gekippt
oder – falls sich in den Fässern zusätzlich inertes (reaktionsträges) Füllmaterial
befand - auf eine Rüttelrinne geleert, um die Druckgaspackungen von dem
Füllmaterial zu trennen. Nachdem Me. bereits mehrere Fässer durch
Ausschütten in die Metallbehälter entleert hatte, nahm er ein weiteres Fass aus
dem Gestell, um dieses ebenfalls in der beschriebenen Weise zu leeren. Als er
vor dem Lösen des Deckels die auf dem Fass befindlichen Aufkleber abriss,
kam es zu einer Explosion im Fassinneren, durch die der Fassdeckel gegen
den Hals von Me. geschleudert wurde. Hierdurch erlitt
Me. schwere Verletzungen, an deren Folgen er noch am Nachmittag dessel-
ben Tages verstarb.
Zum Unfallzeitpunkt befanden sich in dem etwa zur Hälfte bis zu zwei
Drittel gefüllten Fass herkömmliche Spraydosen mit Verschlusskappen sowie
Spraydosen mit sog. Spraycaps. Bei den Spraycaps handelt es sich um Kap-
pen, die mit der Dose fest verbunden, nach oben offen sind und seitlich eine gut
fingerbreite Aussparung aufweisen, so dass das innerhalb der Kappe vertieft
sitzende Ventil betätigt werden kann. Ferner befanden sich in dem Fass etwa
zehn bis zwanzig Einwegfeuerzeuge, und zwar sowohl solche mit Reiberad als
auch solche mit Piezo-Zündung. Inertes (reaktionsträges) Füllmaterial war in
dem Fass nicht enthalten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurde die Explosion durch das Ab-
reißen der Aufkleber verursacht. Aus einer oder mehreren nicht völlig restent-
leerten Dosen war aus nicht mehr feststellbaren Gründen brennbares Treibmit-
tel, nämlich Propan- und/oder Butangas, ausgetreten. Zusammen mit der in
dem nicht vollständig gefüllten Fass vorhandenen Luft hatte sich in diesem ein
explosionsfähiges Gemisch gebildet. Als Me. die auf der Außen-
seite des Fasses angebrachten Aufkleber abriss, kam es zunächst zu einer
elektrostatischen Aufladung, die sich sodann durch die Fasswand in das Innere
des Fasses entlud und dort schließlich das Gas-Luft-Gemisch entzündete. Wä-
re das Fass mit inertem Material (auf-) gefüllt worden, wäre es nicht zu der Exp-
losion gekommen.
Den Angeklagten M. und T. war bekannt, dass bei der MEG
Spraydosen, und zwar - wie der Senat dem Gesamtzusammenhang der Ur-
teilsgründe entnimmt - sowohl solche mit herkömmlichen Schutzkappen wie
auch mit Spraycaps zusammen mit Feuerzeugen ohne Dämmmaterial in Fässer
gefüllt und in die Entsorgungsbetriebe transportiert wurden. Auch die Angeklag-
ten S. und Mü. wussten, dass in den von der MEG gelieferten Fässern
Druckgaspackungen mit Schutzkappen und Spraycaps sowie teilweise auch
Feuerzeuge enthalten waren. Des Weiteren war ihnen bekannt, dass in Fässern
der MEG nur selten inertes Dämmmaterial eingefüllt war und dass es schon
vorgekommen war, dass sich herkömmliche Schutzkappen gelöst hatten oder
solche von vorneherein gefehlt hatten. Sämtliche Angeklagten gingen davon
aus, dass es sich bei den Spraycaps um (ausreichende) Schutzkappen handel-
te.
2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten nach §§ 330
Abs. 2 Nr. 2, 326 Abs. 1 Nr. 3, 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB bzw. § 222 StGB ver-
neint. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Soweit den Angeklagten zur Last liege, die Transportfässer unzulässi-
gerweise auch mit Feuerzeugen befüllt zu haben bzw. in Kenntnis hiervon de-
ren Anlieferung zugelassen zu haben, habe nicht festgestellt werden können,
dass die Explosion durch einen Funken aus einem der beigefügten Feuerzeuge
ausgelöst worden sei. Der Unfall hätte sich in gleicher Weise ereignet, wenn in
dem Fass keine Feuerzeuge vorhanden gewesen wären. Es fehle daher jeden-
falls an dem erforderlichen Pflichtwidrigkeitszusammenhang.
Durch die Beigabe eines inerten Füllstoffes hätte zwar der Unfall vermie-
den werden können. Eine solche sei nach Nr. 11 TR Abfälle 002 indes nur in
Fällen vorgeschrieben, in denen (gebrauchte) Druckgaspackungen, bei denen
die Schutzkappen fehlen oder die eingedrückt, aber noch dicht sind, transpor-
tiert werden. Beides habe jedoch nicht festgestellt werden können. Insbesonde-
re sei davon auszugehen, dass es sich bei den sog. „Spraycaps“ um Schutz-
kappen im Sinne der genannten Bestimmung handele. Zwar deckten diese
Kappen das Ventil nicht vollständig ab. Durch die vertiefte Lage des Ventils sei
aber ebenfalls ein Schutz gegen ein Betätigen gewährleistet. Zudem habe diese
Form der Kappe durch die feste Verbindung mit der Dose den Vorteil, sich beim
Transport praktisch nicht zu lösen, wohingegen herkömmliche Kappen nach
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. v. P. leicht abfallen könnten.
Für eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehle es bereits an
einer der dort beschriebenen Tathandlungen. Eine Strafbarkeit nach § 328
Abs. 3 Nr. 2 StGB scheitere an dem Erfordernis einer groben Verletzung ver-
waltungsrechtlicher Pflichten. Darüber hinaus beträfen die in Frage kommenden
verwaltungsrechtlichen Vorschriften lediglich die Beförderung gefährlicher Gü-
ter. Der Transport sei jedoch zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossen gewe-
sen.
II.
A. Freisprüche der Angeklagten M. und T.
1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafbarkeit der An-
geklagten M. und T. wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) ver-
neint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zu Unrecht hat das Landgericht einen Pflichtverstoß der Angeklagten
mit der Begründung verneint, dass ein Auffüllen der Fässer mit inertem Füllma-
terial nicht geboten gewesen sei.
aa) Die Beförderung gefährlicher Güter wird geregelt durch das Gefahr-
gutbeförderungsgesetz ([GGBefG], neu gefasst am 29. September 1998,
BGBl. I S. 3114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006,
BGBl. I S. 2407), in dessen § 3 Abs. 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ermächtigt wird, Regelungen über die Beförderung, unter
anderem über die Verpackung, das Zusammenpacken und Zusammenladen
gefährlicher Güter (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GGBefG) zu erlassen. Auf dieser
Grundlage ist die Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreiten-
de Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und mit Eisenbahnen vom 11.
Dezember 2001 ([GGVSE], BGBl. I S. 3529; zuletzt neugefasst durch Bek.
vom 24. November 2006, BGBl. I S. 2683) erlassen worden, die in § 1 Abs. 3
Nr. 1 im Wesentlichen die Geltung von Vorschriften des Europäischen Überein-
kommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße ([ADR], BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils gülti-
gen Fassung vorsieht. Abweichend von den Bestimmungen der GGVSE sah die
Gefahrgut-Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 23. Juni 1999 ([GGAV
1999], BGBl. I S. 1435) in der Ausnahme Nr. 59 für den Transport gefährlicher
Abfälle die Geltung der Technischen Richtlinien zur Beförderung verpackter ge-
fährlicher Abfälle vom 4. März 1999 ([TR Abfälle 002], VkBl. 1999, 150) vor.
Diese wurde lediglich formal, nämlich mit dem Hinweis, dass ihr Inhalt in die
GGAV überführt wird, durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-
kehr, Bau- und Wohnungswesen vom 25. Februar 2002 aufgehoben (VkBl.
2002, 230) und sodann - soweit es jedenfalls die hier relevanten Regelungen
betrifft
-
inhaltsgleich als Ausnahme Nr. 20
in die Gefahrgut-
Ausnahmeverordnung in der Fassung vom 6. November 2002 ([GGAV 2002],
BGBl. I S. 4350) übernommen.
bb) Danach hat das Landgericht zwar im Ansatz zutreffend für die Be-
stimmung des Maßes der von den Angeklagten einzuhaltenden Sorgfalt (auch)
die Regelungen der TR Abfälle 002 herangezogen. Seine Auffassung, die Bei-
gabe von inertem Füllstoff sei hier nicht geboten gewesen, begegnet indes
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach Nr. 11 der TR Abfälle 002 bzw. nach der Ausnahme 20 Ziff. 2.11
der GGAV 2002 dürfen Druckgaspackungen, bei denen die Schutzkappen feh-
len oder die eingedrückt sind, in Fässern und weiteren näher bezeichneten Be-
hältnissen nur mit inerten Füllstoffen verpackt werden. Hieraus hat das Landge-
richt in einem Umkehrschluss gefolgert, dass vorliegend eine Beigabe von Füll-
stoff nicht erforderlich war. Weder habe festgestellt werden können, dass zum
Zeitpunkt der Verpackung bei den im explodierenden Fass transportierten Do-
sen Abdeckungen fehlten, noch dass diese eingedrückt waren. Dem kann nicht
gefolgt werden.
(1) Die Argumentation des Landgerichts greift zu kurz; sie verkennt zu-
dem die Systematik der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden Bestim-
mungen. Nach der Grundregel des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE (ebenso bereits
§ 4 Abs. 1 der GGVS vom 22. Dezember 1998, BGBl. I S. 3993) sind die an der
Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten verpflichtet, die nach Art und Aus-
maß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GGVSE haben sie „jeden-
falls“ die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der Verordnung einzuhalten.
Die Vorschriften des ADR enthalten daher lediglich Mindestanforderungen („je-
denfalls“) an die Beförderung gefährlicher Güter. Nichts anderes gilt für die Be-
stimmungen der GGAV 1999 und 2002, deren Einhaltung nicht von der allge-
meinen Sicherungspflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 GGVSE entbindet, sondern es
lediglich gestattet, in bestimmten Fällen von den Regelungen des ADR abzu-
weichen.
Danach hätte das Landgericht nicht allein auf die Regelungen in der TR
Abfälle 002 abstellen dürfen, sondern bei seiner Entscheidung in den Blick neh-
men müssen, dass nach den Bekundungen des Sachverständigen herkömmli-
che Schutzkappen leicht abfallen können. Hierfür spricht auch, dass der Ange-
klagte Mü. und der Zeuge N. angegeben haben, dass in früheren Liefe-
rungen der MEG bereits Dosen ohne Verschlusskappen enthalten gewesen
seien und sich – wie der Zeuge B. bekundet hat – in einem anderen (sicherge-
stellten) Fass derselben Lieferung tatsächlich Dosen ohne Kappen befunden
hatten. Besteht jedoch bei herkömmlichen Schutzkappen die Gefahr, dass sie
sich beim Transport in einem Fass lösen und sich dadurch in diesem ein zünd-
fähiges Gasgemisch bildet, so verbietet sich deren Transport ohne Beigabe von
inerten Füllstoffen von vorneherein; dieser war dann schon aus diesem Grund
sorgfaltswidrig.
(2) Im Übrigen wurden in dem explodierenden Fass Druckgaspackungen
mitbefördert, bei denen die Schutzkappen in der Form sog. Spraycaps ausge-
staltet waren. Diese stellen jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht in
gleicher Weise wie herkömmliche Schutzkappen sicher, dass der Sprühmecha-
nismus nicht ausgelöst wird und ein Entweichen von Gasen ausgeschlossen ist.
Denn danach umschließt die Spraycap - anders als herkömmliche Schutzkap-
pen - den vertieft liegenden Sprühkopf nicht vollständig. Sie ist vielmehr oben
offen und weist seitlich eine fingerbreite Aussparung auf. Das Auslösen der
Sprühvorrichtung einer solchen Druckgaspackung während des Transports in
einem nur teilweise gefüllten Fass in loser Schüttung mit anderen Dosen sowie
mit Feuerzeugen erscheint daher zumindest nicht fernliegend.
b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war das Verhalten
der Angeklagten M. und T. danach objektiv pflichtwidrig, da sie es in
ihrer Eigenschaft als Technischer Leiter bzw. Betriebsmeister der Schadstoff-
sammelstelle und des Sondermüllzwischenlagers der MEG jedenfalls unterlie-
ßen, dafür Sorge zu tragen, dass die Druckgaspackungen nicht ohne Zugabe
von Füllstoff in Fässer verpackt und anschließend an die Fa. GmbH beför-
dert wurden. Insoweit steht auch der Pflichtwidrigkeitszusammenhang in Bezug
auf das spätere Unfallgeschehen außer Frage. Denn bei pflichtgemäßem Ver-
halten – Beigabe eines Füllstoffes – wäre es nach den rechtsfehlerfrei getroffe-
nen Feststellungen nicht zur Explosion und damit auch nicht zur Tötung des
Me. gekommen. Darauf, ob das die Explosion verursachende Gas aus
einer Druckgaspackung mit herkömmlicher Schutzkappe oder aus einer solchen
mit Spraycap ausgetreten ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
c) Zur Frage der subjektiven Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit er-
lauben die Urteilsgründe keine abschließende revisionsrechtliche Beurteilung.
Entsprechende Feststellungen werden in der neuen Hauptverhandlung zu tref-
fen sein.
B. Freispruch des Angeklagten S.
Auch der Freispruch des Angeklagten S. hat danach keinen
Bestand.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt eine Strafbar-
keit des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung jedenfalls durch Unterlassen
der Fa. GmbH nicht für die Einhaltung der Verpackungs- und Beförde-
rungsvorschriften verantwortlich. Auch die Verletzung von Empfängerpflichten
ist nicht erkennbar. Jedoch ließ er die vorschriftswidrig gepackten Fässer an-
liefern und durch Arbeitnehmer der Fa. GmbH entgegennehmen, ohne auf
die Einhaltung der Beförderungs- und Verpackungsvorschriften durch die MEG
zu dringen. Indem er die Arbeitnehmer der Fa. GmbH auf diese Weise in
Gefahr brachte, verletzte er die ihm obliegende Fürsorgepflicht des Arbeitge-
bers gemäß §§ 618 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei handelt es sich
um eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB (vgl. auch OLG Naumburg
NStZ-RR 1996, 229, 230 ff.). Auch insoweit werden zur Frage der Vorausseh-
barkeit und Vermeidbarkeit noch nähere Feststellungen zu treffen sein.
C. Freispruch des Angeklagten Mü.
1. Die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge, mit der die Ab-
lehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigen-
gutachtens beanstandet wird, betrifft nicht die Frage der strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit des Angeklagten Mü. . Sie wäre zudem unbegründet, wie der
Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat.
2. Der Freispruch des Angeklagten Mü. hält sachlichrechtlicher Nach-
prüfung stand.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Aufgabenbereich und der
Stellung des Angeklagten Mü. in der Fa. GmbH ist nicht zu beanstan-
den. Das Gesetz verlangt mit keiner Vorschrift, dass der Tatrichter in den Ur-
teilsgründen stets in allen Einzelheiten darzulegen hat, auf welche Weise er zu
bestimmten Feststellungen gelangt ist (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 267
Abs. 1 Satz 2 Beweisergebnis 3 m.w.N.). Insbesondere ist er nicht gehalten, bei
einem eindeutigen Beweisergebnis die Angaben der einzelnen Zeugen inhalt-
lich im Einzelnen wiederzugeben.
b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei eine – nach den getroffenen Fest-
stellungen allein in Betracht kommende – Strafbarkeit des Angeklagten Mü.
GmbH verpflichtet gewesen, den Angeklagten S. auf die Anlie-
ferung vorschriftwidrig gepackter Fässer durch die MEG hinzuweisen. Ein et-
waiger Verstoß gegen diese Pflicht ist jedoch für das spätere Unfallereignis
nicht kausal geworden, da dies dem Angeklagten S. bekannt war.
III.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgen-
des hin:
1. Das Mitverpacken und -transportieren der Feuerzeuge könnte nicht
nur pflichtwidrig gewesen sein, weil durch ihre Zündvorrichtung ein in dem Fass
bereits entstandenes Gas-/Luftgemisch gezündet werden konnte, sondern auch
deshalb, weil durch ein Austreten des in ihnen noch befindlichen Restgases ein
solches zündfähiges Gasgemisch überhaupt erst entstehen konnte. Denn nach
der Verpackungsanweisung P 205 (vgl. Anlage A zum ADR 2001, Teil 3, Kapitel
3.2, Tabelle A, UN-Nummer 1057, Spalte 8) müssen Feuerzeuge mit einem
Schutz gegen unbeabsichtigtes Entleeren ausgerüstet (Absätze 3 und 6) und so
sorgfältig verpackt sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen der Auslösevor-
richtung verhindert wird (Absätze 6 und 7).
2. Bei den Angeklagten M. und T. scheidet eine Strafbarkeit nach
§ 328 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht schon deshalb aus, weil das Entpacken des Fas-
ses erst an dem Tag nach der Entladung erfolgt ist. Der Anwendung dieser
Vorschrift steht nämlich nicht entgegen, dass die Beförderung bereits abge-
schlossen war, als sich der tödliche Unfall ereignete. Bei der Bestimmung des
Schutzbereichs der die Beförderung gefährlicher Güter regelnden verwaltungs-
rechtlichen Vorschriften darf nicht allein auf den eigentlichen Beförderungsvor-
gang abgestellt werden. Miterfasst werden auch solche Vorgänge, die – wie die
Entgegennahme und das Auspacken der Sendung – hierzu in einem unmittel-
baren zeitlichen, sachlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (vgl.
BTDrucks. 8/2382 S. 24; Steindorf in LK 11. Aufl. § 328 Rdn. 32; Lackner/Kühl
StGB 26. Aufl. § 328 Rdn. 4). Dies zeigt zudem der Beförderungsbegriff im
GGBefG. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GGBefG umfasst die Beförderung nicht nur
den Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und Abliefe-
rung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vor-
bereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter,
Be- und Entladen), auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausge-
führt werden. Der erforderliche Zusammenhang mit der Beförderung ist selbst
dann noch gewahrt, wenn das Gut – wie hier – nicht unmittelbar nach Entla-
dung, sondern erst am darauf folgenden Tag entpackt wird.
Tepperwien Athing Solin-Stojanović
Ernemann Franke