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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZA 10/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Beklagte und Antragstellerin,
gegen
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. August 2007
- 10 U 677/07 - wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie
es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.
Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die
Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivil-
kammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2007 wendet (§ 522 Abs. 1
Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbe-
schwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht
innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses ein-
gelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie
nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil-
fe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Überdies ist die beab-
sichtigte Beschwerde unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu
verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsan-
walt eingelegt worden ist.
Schlick
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 O 255/06 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2007 - 10 U 677/07 -