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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZA 10/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Beklagte und Antragstellerin,

gegen

Klägerin und Antragsgegnerin,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. August 2007

- 10 U 677/07 - wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, wie

es Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist.

Dieses Rechtsmittel ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, da sich die

Beklagte gegen die Verwerfung ihrer Berufung gegen das Urteil der 1. Zivil-

kammer des Landgerichts Koblenz vom 17. April 2007 wendet (§ 522 Abs. 1

Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbe-

schwerde im Übrigen nicht zulässig, weil sie entgegen § 575 Abs. 1 ZPO nicht

innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Beschlusses ein-

gelegt worden ist. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der

wirtschaftlichen Bedürftigkeit der Beklagten kommt nicht in Betracht, da sie

nicht, wie es erforderlich ist, ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhil-

fe innerhalb der vorbezeichneten Frist eingereicht hat. Überdies ist die beab-

sichtigte Beschwerde unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-

heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). Insbesondere trifft es zu, dass die Berufung zu

verwerfen war, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen Rechtsan-

walt eingelegt worden ist.

Schlick

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 O 255/06 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 13.08.2007 - 10 U 677/07 -