BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZR 228/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
1. …,
2. …,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
…,
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Schilling
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07 - wird insoweit als
unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf
Rechenschaftslegung über die Verwaltung des landwirtschaftlichen
Anwesens „H“ und die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung ihrer
Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegenüber der die
Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung
keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger
zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 38.202,10 €.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Schilling
Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2007 - 13 O 618/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2008 - I-4 U 182/07 -