Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2009 – III ZR 228/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

1. …,

2. …,

Kläger und Beschwerdeführer,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

…,

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Schilling

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin zu 2 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Düsseldorf vom 26. August 2008 - I-4 U 182/07 - wird insoweit als

unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage auf

Rechenschaftslegung über die Verwaltung des landwirtschaftlichen

Anwesens „H“ und die diesbezüglich erfolgte Zurückweisung ihrer

Anschlussberufung wendet. Die Beschwerde hat gegenüber der die

Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit tragenden Begründung

keinen Zulassungsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger

zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2

ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 38.202,10 €.

Schlick

Dörr

Herrmann

Hucke

Schilling

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.07.2007 - 13 O 618/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2008 - I-4 U 182/07 -