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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZB 95/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 95/09

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter

Dr. Pape

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Se-

nats vom 5. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 13. Mai 2009 wird

zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

3

Das Vorbringen des Klägers in der Gegenvorstellung gibt keine Veran-

lassung, den Beschluss vom 5. Mai 2009 abzuändern.

Das Rubrum des Beschlusses ist zutreffend. Partei ist nicht die Firma,

die kein selbständiges Rechtsgebilde darstellt, sondern deren Inhaber, von dem

der Anspruch geltend gemacht wird (Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. § 50

Rn. 26).

Der Senat hat über das als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechts-

mittel des Klägers vom 11. Februar 2009 gegen den Beschluss des Landge-

richts vom 22. Januar 2009 entschieden. Nur insoweit waren die Akten dem

Bundesgerichtshof vorgelegt worden, wie dem Kläger durch den Beschluss des

Landgerichts vom 7. April 2009 bekannt ist. Dieses Rechtsmittel war unstatthaft,

weil die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen

Entscheidungen der Landgerichte stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO). Hat das

Landgericht wie hier als Berufungsgericht entschieden, findet nur noch die zu-

gelassene Rechtsbeschwerde statt (Zöller/Vollkommer, aaO § 78b Rn. 7). Da

der Kläger ungeachtet der fehlenden Zulassung eine Zurückverweisung an das

Landgericht durch die höhere Instanz begehrt hat, konnte sein Rechtsmittel nur

als unstatthafte Rechtsbeschwerde behandelt werden.

4

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden; die Höhe der Gebühr für das

Verfahren über die als unzulässig verworfene Rechtsbeschwerde ergibt sich

aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

5

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass er nicht mit einer Antwort auf

weitere Schreiben in dieser Angelegenheit rechnen kann.

Ganter

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 18.12.2007 - 5 C 1934/07 -

LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2009 - 5 S 54/08 -