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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZR 184/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

29. August 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 142.139,14 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mangels einer

Aufgabe des vorrangigen Absonderungsrechts durch die D. Bank selbst

kein Absonderungsrecht an dem Bankguthaben erworben, beruht auf einer zu-

lassungsrechtlich unangreifbaren Auslegung. Eine unzulässige Überraschungs-

entscheidung liegt insoweit nicht vor. Der Beklagte hat den Standpunkt des Be-

rufungsgerichts bereits im ersten Rechtszug schriftsätzlich vertreten und mit der

Berufungserwiderung aufrechterhalten.

3

Soweit das Berufungsgericht auch im Übrigen einen Verstoß des Beklag-

ten gegen insolvenzspezifische Pflichten aus § 60 InsO verneint hat, wird ein

Zulassungsgrund nicht aufgezeigt. Insbesondere war der Beklagte als Verwalter

über das Vermögen des Hauptschuldners nicht in der Lage und auch gegen-

über der Klägerin nicht verpflichtet, das Ziehen der Bürgschaft auf erstes Anfor-

dern der R -Versicherung zu verhindern. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeig-

net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-

vision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 16.12.2004 - 21 O 287/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 5 U 54/07 -