BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZR 190/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
29. August 2006 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig ver-
worfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
10.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-
steigt (§ 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8
EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten
Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-
meinen Grundsätzen der §§ 3 ff ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschl. v. 8. Mai
2007 - VIII ZR 133/06, MDR 2007, 1093 m.w.N.).
1. Die Vorinstanzen haben rechtskräftig die Verpflichtung der Beklagten
festgestellt, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass die
Beklagten nicht sichergestellt haben, dass das Gemälde "Stillleben mit Pfingst-
rosen" nicht ohne Zustimmung der Klägerin in den Gewahrsam Dritter gelangen
konnte und der Haftungsmasse ihres Schuldners erhalten blieb. Mit der beab-
sichtigten Revision will die Klägerin erreichen, dass auch die Ersatzpflicht der
Beklagten für Schäden festgestellt wird, die daraus entstehen, dass die Beklag-
ten es unterlassen haben, den Miteigentumsanteil des Schuldners an dem ge-
nannten Bild zu pfänden.
2. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an diesem Ziel bewertet der
Senat mit 10.000 €. Auch wenn man den Sachvortrag der Klägerin zugrunde-
legt, ist sehr zweifelhaft, ob das Gemälde von Vincent van Gogh stammt. Das
Van-Gogh-Museum in Amsterdam hat in seiner von der Klägerin selbst vorge-
tragenen Begutachtung vom 19. November 2001 die Auffassung vertreten, dass
das Bild nicht van Gogh zugeschrieben werden könne, obwohl zuvor mehrere
Gutachten zum gegenteiligen Ergebnis gekommen waren. Neue Gesichtspunk-
te, die mit Gewicht für die Echtheit des Bildes sprechen würden, hat die Kläge-
rin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2006 nicht vorzu-
tragen vermocht. Angesichts des Gewichts der Einschätzung des Van-Gogh-
Museums Amsterdam für die Zuordnung von Gemälden zum Werk dieses Ma-
lers und der Sensibilität des Kunstmarkts gegenüber wahrscheinlichen oder
auch nur möglichen Fälschungen hält es der Senat für ausgeschlossen, dass
die Klägerin bei einer Vollstreckung in dieses Gemälde, an dem ihr Schuldner
nur hälftiger Miteigentümer war, in der gegebenen Situation einen Erlös von
mehr als 20.000 € hätte erzielen können. Die Klägerin hat dies selbst offenbar
nicht anders gesehen. Sie hat nach Bekanntwerden des Gutachtens des Van-
Gogh-Museums an einer Vollstreckung in das Gemälde kein Interesse mehr
gezeigt und den Wert des Beschwerdegegenstands im Berufungsverfahren
selbst mit nur 19.311,50 € angegeben.
3. Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an
dem mit der Revision verfolgten Ziel muss auch berücksichtigt werden, dass die
bereits erfolgte rechtskräftige Verurteilung der Beklagten zumindest einen be-
trächtlichen Teil eines möglichen Schadens der Klägerin abdeckt.
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 O 352/04 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2006 - 15 U 39/06 -