Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZR 64/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 25. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

3

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Es ist weder aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht daher nicht.

Das Urteil des Berufungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesar- beitsgerichts dar, die keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.

Ganter

Raebel

Kayser

Pape

Grupp