BGH Beschluss vom 25.06.2009 – IX ZR 64/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. März 2009 wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Es ist weder aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags noch sonst ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht daher nicht.
Das Urteil des Berufungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung insbesondere des Bundesar- beitsgerichts dar, die keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
Ganter
Raebel
Kayser
Pape
Grupp