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BGH Beschluss vom 25.06.2009 – V ZR 55/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die

Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

17. September 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück-

verwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

80.000 €.

Gründe

I.

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Mit notariellem Vertrag vom 26. August 2006 verkaufte der durch seinen

Betreuer vertretene Kläger den Beklagten das mit einem Miteigentumsanteil

von 531/1000 verbundene Sondereigentum an einer Wohnung, die sich im un-

teren Geschoss in einer aus insgesamt zwei Einheiten bestehenden Woh-

nungseigentumsanlage befindet. Die obere Wohnung gehörte bereits damals

einem Bruder des Beklagten zu 2. Der Vertrag lautet auszugsweise:

"§ 2 Abs. 1: Der Kaufpreis beträgt 80.000 € und ist zahlbar binnen 10 Tagen nach Mitteilung des Notars über die Vorlage sämtlicher Geneh- migungen …

§ 3 Abs. 5: Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt in dem Zustand, in welchem er sich jetzt befindet. Irgendwelche Gewähr für Größe, Güte oder Beschaffenheit wird nicht geleistet."

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§ 4 enthält u.a. den Hinweis des Notars auf das Erfordernis einer vor-

mundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Nach Abschluss des Kaufvertrages wurde die Terrasse vergrößert, auf-

geschobener Mutterboden einplaniert und Rasen angelegt. Am 23. April 2007

teilte der Notar den Beklagten mit, dass die erforderlichen Genehmigungen vor-

lägen und der Kaufpreis damit fällig sei. Seither machen die Beklagten geltend,

der nunmehrige Zustand des Kaufobjekts entspreche nicht dem vertraglich ver-

einbarten. Unter dem 7. Mai 2007 wies der Betreuer des Klägers die Aufforde-

rung der Beklagten zurück, das Verkaufsobjekt wieder in den vorherigen Zu-

stand zu versetzen. Nachdem die Beklagten dem Kläger erfolglos eine Frist zur

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gesetzt hatten, erklärten sie

den Rücktritt vom Vertrag.

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Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Zahlung des Kaufpreises. Mit

Schriftsatz vom 16. April 2008 hat er unter Beweisantritt vorgetragen, die Ter-

rasse sei durch den Bruder des Beklagten zu 2 vergrößert worden. Es werde

"bestritten, dass die Maßnahmen durch den Miteigentümer nicht mit den direkt

nebenan wohnenden Familienangehörigen besprochen worden" seien.

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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat

sie abgewiesen. Der Rücktritt sei nach § 323 Abs. 4 BGB berechtigt. Die Beru-

fung auf den Rücktritt sei auch nicht treuwidrig. Dem Beweisangebot in dem

Schriftsatz vom 16. April 2004 müsse nicht nachgegangen werden. Hierzu heißt

es in dem Berufungsurteil:

"Der Kläger hat mit seinem in Form des Bestreitens einer nicht stattge- fundenen Besprechung gekleideten Vorbringen lediglich behauptet, dass die Veränderungen am Grundstück mit den Beklagten besprochen wor- den seien. Treuwidrig könnte die Geltendmachung von Veränderungen durch die Beklagte aber nur sein, wenn sie ihnen zugestimmt hätten. Dass dies behauptet werden soll, lässt sich dem Beweisantritt des Klä- gers schon nach seinem objektiven Erklärungsgehalt nicht entnehmen; Besprechungen können auch ohne Konsens enden."

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Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dagegen rich-

tet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, deren Zurückweisung die

Beklagten beantragen.

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II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt nach § 544

Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwei-

sung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Mög-

lichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht.

a) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Kläger

in entscheidungserheblicher Weise in seinem prozessualen Grundrecht aus Art.

103 Abs. 1 GG verletzt. Die Nichterhebung des in dem Schriftsatz vom 16. April

2004 angebotenen Zeugenbeweises findet im Prozessrecht keine Stütze. Das

Berufungsgericht verkennt in objektiv willkürlicher Weise den Sinn des unter

Beweis gestellten Vorbringens. Denn bei unbefangener Würdigung des Schrift-

satzes kann die unter Beweis gestellte Behauptung nicht anders verstanden

werden, als dass die Veränderungen an dem Grundstück mit den Beklagten

abgestimmt worden sind. Es ist zwar richtig, dass Besprechungen auch ohne

Konsens enden können. Dass dies der Kläger indessen nicht vortragen möchte,

liegt für jedermann klar erkennbar auf der Hand. Die entgegenstehende Würdi-

gung des Berufungsgerichts ist schlechthin unhaltbar.

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b) Dagegen greifen die im Übrigen geltend gemachten Zulassungsgrün-

de nicht durch. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4

Satz 2 2. Halbsatz ZPO).

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2. Für die erneute Sachbehandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Die von dem Berufungsgericht der Sache nach zugrunde gelegte Aus-

legung des Vertrages dahin, der Haftungsausschluss erfasse nicht die nach

Vertragsschluss durchgeführte Umgestaltung des Grundstücks, ist möglich (vgl.

zu dieser Problematik auch Krüger in Hertel/Krüger, Der Grundstückskauf,

9. Aufl., Rdn. 728 i.V.m. Rdn. 723a ff.).

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b) Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB haben ihren

spezialgesetzlichen Niederschlag in § 323 Abs. 6 BGB gefunden. Auf der

Grundlage des klägerischen Vorbringens, wonach er an der Umgestaltung nicht

beteiligt war, diese vielmehr von einem Dritten in Abstimmung mit den Beklag-

ten vorgenommen wurde, ändert sich dadurch in der Sache jedoch nichts.

Krüger

Klein

Lemke

Stresemann

Roth

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 22.04.2008 - 5 O 1216/07 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 17.09.2008 - 3 U 3/08 -