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BGH Urteil vom 25.06.2009 – Xa ZR 58/05

Xa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 25. Juni 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. Juni 2009 durch die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Achilles und Dr. Berger

für Recht erkannt:

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3. Februar

2005 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des

Bundespatentgerichts dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1

folgende Fassung erhält:

"Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor,

mit einem geformten Reflektorkörper (41), der

mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, ellip- tisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbun- den, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen hals- förmigen Abschnitt (45) versehen ist,

der im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampenso- ckel (60) hin aufweitet,

wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte ab- geschlossen ist,

ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungs- lampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen licht- durchlässigen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohl- raum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einan- der gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektri- schen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt,

wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum inner- halb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektri- sche Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromlei- ter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist,

sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kon- takt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hinein- ragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist."

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3

und die Beklagte zu 1/3.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bun-

desrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 595 412 (Streitpa-

tents), das am 21. Oktober 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität europäi-

scher Patentanmeldungen vom 30. Oktober 1992 und 6. Juli 1993 angemeldet

worden ist. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche, von denen die Pa-

tentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden.

Diese lauten in der Verfahrenssprache Englisch:

"1. A unit of an electric lamp and a reflector, comprising:

a moulded reflector body (1) provided with a reflector portion (2) having a concave reflecting surface (3) with an optical axis (4), and integral therewith a hollow neck-shaped portion (5) sur- rounding said optical axis;

an electric lamp (10) provided with a light-transmitting lamp ves- sel (11) which is sealed in a vacuumtight manner and which has a cavity (12) in which an electric element (13) is arranged, and provided with a first (14) and a second (15) mutually opposing end portion with seal, through which seals respective first and second current conductors (16, 17) connected to the electric element (13) issue from the lamp vessel (11) to the exterior;

the electric lamp (10) being fixed in the reflector body (1) with the first end portion (14) inside the neck-shaped portion (5) while the cavity (12) lies within the reflecting portion (2) and the elec- tric element (13) is on the optical axis (4); and a lamp cap (20) having an electric contact (21) to which the first current conduc- tor (16) is connected, which lamp cap is fixed to the neck- shaped portion (5) of the reflector body (1), characterized in that the neck-shaped portion (5) internally has a narrowed portion (6) which merges into the reflecting surface (3) and widens inter- nally form the narrowed portion conically towards the lamp cap (20).

2. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, characterized in that the reflector body (1) is closed off by a transparent plate (30).

3. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 2, characterized in that the reflecting portion (2) has a substantially cylindrical end portion (7) adjacent the transparent plate (30).

6. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1 or 2, characterized in that the second current conductor (17) issu- ing from the second end portion (15) is passed through the re- flector portion (2) to the exterior and is connected to a contact member (9) there.

7. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (53) near the narrowed portion (46) in the neck- shaped portion (45).

8. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (54) near the narrowed portion (46) in the neck- shaped portion (45) and the second current conductor (57) is passed from the second end portion (55) through the reflector portion (42) to the exterior where it is connected to a contact member (49)."

3

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im

Umfang der angegriffenen Patentansprüche nicht patentfähig.

Das Patentgericht hat - einem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend -

das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage im angegriffenen

Umfang dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der Patentan-

sprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 die folgenden Patentansprüche getreten sind:

"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor mit

einem geformten Reflektorkörper (41) aus Glas mit einer Metall- schicht als Spiegel, der

mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und,

einstückig verbunden, mit einem die optische Achse umgeben- den hohlen halsförmigen Abschnitt (45) versehen ist,

einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lam- pengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden End- abschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche

Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektor- körper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) inner- halb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elekt- rische Element sich auf der optischen Achse befindet; und

einem Lampensockel (60) mit

einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht,

in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hin- einragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist, wobei der halsförmige Abschnitt (45) im Inneren einen verjüngten Ab- schnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) über- geht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus ko- nisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet,

wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abge- schlossen ist und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tre- tende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) ver- bunden ist.

2. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der reflektierende Abschnitt (42) nahe der transparenten Platte (70) einen nahezu zylindrischen Endabschnitt hat.

3. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in dem hals- förmigen Abschnitt (45) nahe dem verjüngten Abschnitt (46) und dem ersten Endabschnitt (54) herum ein Ring (58) vorhanden ist."

4

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese den An-

trag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des erstin-

stanzlichen Angriffs weiterverfolgt.

5

Die Beklagte, die ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch nicht be-

gründet hat, hat zunächst im Wege der Anschlussberufung die vollständige Kla-

geabweisung begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Streitpatent

nur noch mit drei Patentansprüchen verteidigt, von denen die Patentan-

sprüche 2 und 3 der Fassung des angefochtenen Urteils entsprechen und Pa-

tentanspruch 1 - unter Wegfall der Charakterisierung des Reflektorkörpers als

"aus Glas mit einer Metallschicht als Spiegel" bestehend und im Übrigen unter

Umstellung der Merkmalsfolge - lautet:

"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor,

mit einem geformten Reflektorkörper (41), der

mit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbunden, mit ei- nem die optische Achse umgebenden hohlen halsförmigen Ab- schnitt (45) versehen ist,

der im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die re- flektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet,

wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abge- schlossen ist,

ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässi- gen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ers- ten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt,

wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) be- festigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des hals- förmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des

reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist,

sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kon- takt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wo- bei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hineinragt und an die- sem Abschnitt mit Kitt befestigt ist."

7

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des

angefochtenen Urteils. Wegen weiterer Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der

Beklagten vom 18. Juni 2009 verwiesen.

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. H. K. , Technische Univer-

sität B. , Fakultät Elektrotechnik und Informatik, Fachgebiet Lichttechnik, ein

schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert

und ergänzt hat.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Anschluss-

berufung der Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg; in dieser

Fassung, die im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Urteils entspricht,

hat das Streitpatent Bestand.

9

I.

Das Streitpatent betrifft eine Einheit aus elektrischer Lampe und

Reflektor. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine solche Einheit als

aus der amerikanischen Patentschrift 4 423 348 (N 2) bekannt. Einheiten dieser

Art könnten für Projektionszwecke, beispielsweise Film- oder Diaprojektion,

aber auch in Projektionsfernsehgeräten verwendet werden. Wenn das von der

Lampe erzeugte Licht effizient genutzt werden solle, sei es notwendig, dass die

Lampe mit ihrem elektrischen Element auf der optischen Achse des Reflektor-

abschnitts positioniert werde. Veränderungen der Lage dieses Elements im

Lampengefäß machten einen weiten halsförmigen Abschnitt notwendig, damit

seitliche Verlagerungen der Lampe möglich würden. Ein weiter halsförmiger

Abschnitt verringere jedoch die Größe der reflektierenden Oberfläche des Re-

flektorkörpers. Ein weiterer Verlust an reflektierender Oberfläche trete dadurch

ein, dass der Reflektorkörper lösbar sein müsse. Dies sei nur zu erreichen,

wenn eine Verlagerung des Reflektorkörpers in der offenen Pressform möglich

sei, was an allen Seiten einen Spielraum zwischen der Pressform und dem

Körper erforderlich mache. Bekannte Reflektorkörper weiteten sich deshalb

zum reflektierenden Abschnitt hin auf. Dies werde bei der Einheit nach der älte-

ren europäischen Patentanmeldung 516 231 (N 3) zwar vermieden, weil der mit

dem reflektierenden Abschnitt ein Stück bildende halsförmige Abschnitt kurz sei

und die Aufweitung zum reflektierenden Abschnitt entsprechend klein. Nachtei-

lig sei dabei jedoch, dass die Anzahl zu montierender Komponenten wegen der

Unterteilung größer sei.

10

Vor diesem Hintergrund will die Streitpatentschrift eine Einheit angeben,

die einen einfachen Aufbau hat und eine möglichst große reflektierende Ober-

fläche aufweist. Dazu soll der halsförmige Abschnitt im Innern einen verjüngten

Abschnitt aufweisen, der in die reflektierende Oberfläche übergeht und sich im

Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel hin auf-

weitet. Die Öffnung in der reflektierenden Oberfläche liege - so die Streitpatent-

schrift - damit im Allgemeinen gut innerhalb des Raumwinkels um dem ersten

Endabschnitt der Lampe herum, in dem kein Licht oder wegen der Brechung an

dem Material des Lampengefäßes kein nutzbares Licht emittiert werde.

11

Patentanspruch 1 schlägt in der zuletzt verteidigten Fassung eine Lam-

pen-Reflektor-Einheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Der geformte Reflektorkörper (1)

1.1 hat einen Reflektorabschnitt (2; 42) mit konkaver reflektie-

render Oberfläche (3; 43), die 1.1.1 elliptisch oder parabolisch geformt ist,

1.2 hat einen eine optische Achse (4; 44) umgebenden hohlen

halsförmigen Abschnitt (5; 45), der 1.2.1 einstückig mit dem ersten Abschnitt verbunden (inte-

gral therewith) ist,

1.2.2 im Inneren einen verjüngten Abschnitt (6; 46) hat, der

in die reflektierende Oberfläche (4; 43) übergeht und 1.2.3 sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus ko-

nisch zu dem Lampensockel (20; 60) hin aufweitet, 1.3 ist mit einer transparenten Platte (30; 70) abgeschlossen.

2. Die Lampe (10; 50) ist eine Hochdruck-Quecksilberdampf-

entladungslampe und besteht aus 2.1 einem vakuumdicht verschlossenen

lichtdurchlässigen

Lampengefäß (11; 51) und 2.2 einem Lampensockel (20; 60).

3. Das Lampengefäß (11; 51) ist mit einem Hohlraum (12; 52) ver-

sehen, 3.1 der innerhalb des Reflektorabschnitts (2; 42) liegt und 3.2 in dem auf der optischen Achse ein elektrisches Element (Elektrodenpaar 13; 53) mit zwei einander gegenüberlie- genden Endabschnitten (14, 15; 54, 55) angeordnet ist, 3.2.1 von denen der erste (14; 54) zur Befestigung der Lampe innerhalb des halsförmigen Abschnitts (5; 45) dient und

3.2.2 die mit je einer Abdichtung versehen sind, durch die ein mit dem Element verbundener erster (16; 56) und zweiter Stromleiter (17; 57) vom Lampengefäß (11; 51) nach außen treten.

4. Der Lampensockel (20; 60)

4.1 ist an dem halsförmigen Abschnitt (5; 45) befestigt, 4.2 ist mit einem elektrischen Kontakt(glied) (21; 61) mit dem

ersten Stromleiter (16; 56) verbunden,

4.3 besteht zusammen mit dem Kontakt(glied) (61) aus einem

einzigen Stück Metall und

4.4 ragt in den halsförmigen Abschnitt (45) hinein und ist an

diesem mit Kitt befestigt.

5. Der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Strom- leiter (57) ist durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen ge- führt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden.

12

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2a der Patentschrift

zeigen Ausführungsbeispiele, wobei nur Figur 2a dem zuletzt verteidigten Ge-

genstand entspricht:

13

II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Pa-

tentgerichts, dass dieser Gegenstand patentfähig ist.

14

1.

In der verteidigten Fassung wird Patentanspruch 1 gegenüber der er-

teilten Fassung des Streitpatents um folgende Merkmale ergänzt:

a) die elliptische oder parabolische Formung des konkaven Re-

flektorkörpers (Merkmal 1.1.1),

b) der Abschluss des Reflektorabschnitts mit einer transparenten

Platte (Merkmal 1.3),

c) die Charakterisierung der Lampe als Hochdruck-Quecksilber-

dampfentladungslampe (Merkmal 2),

d) der mit dem Kontakt aus einem einzigen Stück Metall beste-

hende Lampensockel (Merkmal 4.3),

e) die Befestigung des in den halsförmigen Abschnitt hineinragen-

den Lampensockels an diesem mit Kitt (Merkmal 4.4),

f) die Führung des zweiten Stromleiters durch den Reflektorab- schnitt nach außen zu einem dort angeordneten Kontaktglied (Merkmal 5)

15

Diese Merkmale sind - wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat

und auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - durch die Offenbarung in den ur-

sprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt.

17

2. Mit diesen zusätzlichen Merkmalen ist der Gegenstand des Patent-

anspruchs 1 des Streitpatents patentfähig.

Der Fachmann, als der hier in Übereinstimmung mit dem Patentgericht

und dem gerichtlichen Sachverständigen ein berufserfahrener Physiker (mit

Spezialisierung auf Optik) oder Elektroingenieur (mit Spezialisierung auf Licht-

technik) anzusehen ist, ging bei der Konstruktion der Lampen-Reflektor-Einheit

von einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (Merkmal 2) aus, wie

sie beispielsweise die - vom gerichtlichen Sachverständigen als Anlage AG 3

seinem Gutachten beigefügte - deutsche Offenlegungsschrift 38 13 421 be-

schreibt.

18

Eine für den Einbau einer solchen Lampe in Betracht kommende Leuchte

mit Reflektorkörper und Lampensockel zeigt das japanische Gebrauchsmuster

Hei 3-106615 (N 8). Die Einheit entspricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 bis

1.2.3 des Streitpatents. Soweit dort nichts über das Material des Spiegels und

dessen elliptische oder parabolische Form (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2) gesagt

ist, handelt es sich, wie der Sachverständige bestätigt hat, wenn nicht um

Selbstverständliches, so jedenfalls um offenkundige und gängige Möglichkeiten.

Der Lampensockel entspricht den Merkmalen 4.1 und 4.4; zwischen dem vom

Streitpatent verwendeten Begriff des Kitts (cement) und dem adhäsiven Materi-

al, das die Entgegenhaltung erwähnt, hat der Sachverständige aus fachmänni-

scher Sicht keinen Unterschied gesehen. Der Sachverständige hat es auch

überzeugend als naheliegend, wenn nicht geboten angesehen, eine Hoch-

druck-Quecksilberdampfentladungslampe wegen der bestehenden Explosions-

gefahr sowie zum Schutz vor Staub und Berührung mit einer lichtdurchlässigen

Platte zu verschließen (Merkmal 1.3). Beispiele dafür finden sich im Stand der

Technik (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 516 231 [N 3]:

"Pollution of the inner surface of the reflector portion during operation is preven-

ted then" [Sp. 2 Z. 55-57]; Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

452 612 [N 5]; US-Patentschrift 4 959 583 [N 11]).

19

Der Fachmann fand jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenom-

men hat, im Stand der Technik keine ausreichende Anregung, die Lampen-

Reflektor-Einheit nach den Merkmalen 4.3 und 5 auszubilden.

20

Das Patentgericht hat dies damit begründet, dass bei der Einheit nach

der Entgegenhaltung N 8 der aus dem zweiten Endabschnitt der dort verwende-

ten Metallhalogenid-Entladungslampe austretende zweite Stromleiter durch die

nicht abgedeckte Öffnung des Reflektors nach außen geführt werde. Zum einen

habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diesen Stromleiter durch den

Reflektorabschnitt hindurch nach außen zu führen, zum anderen sei es aber nur

bei Verzicht auf eine Rückführung durch den Sockel möglich, eine einstückige

Ausbildung des Lampensockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter vor-

zusehen.

21

Die Berufung vertritt demgegenüber den Standpunkt, wolle der Fach-

mann, ausgehend von der Entgegenhaltung N 8, vorne am Reflektor eine Ab-

deckplatte vorsehen, um die bei Einsatz einer Hochdrucklampe entstehenden

Gefahren zu vermeiden, und könne er folglich den zweiten Stromleiter nicht

mehr, wie bei der Entgegenhaltung N 8 gezeigt, nach vorne durch die Reflek-

toröffnung herausführen, werde er auf beispielsweise aus der amerikanischen

Patentschrift 5 039 904 (N 10, Figur 4) bekannte Lösungen zurückgreifen, bei

der ein Stromleiter seitwärts durch die Reflektorwand geführt wird. Übernehme

der Fachmann aber diese Ausgestaltung, habe dies zur Folge, dass der Lam-

pensockel ohne weiteres einstückig mit dem Kontakt für den anderen Stromlei-

ter ausgeführt sein könne.

23

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Allerdings zeigen beispielsweise die amerikanischen Patentschrift

5 039 904 (N 10) und die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung

459 786 (Anl. E 1) solche Lösungen. Bei den dort zum Einsatz kommenden

Lampen handelt es sich jedoch nicht um Hochdruck-Quecksilberdampfent-

ladungslampen, bei denen es sich, wie der gerichtliche Sachverständige über-

zeugend ausgeführt hat, im Hinblick darauf, dass ein Entweichen von Quecksil-

berdampf in jedem Fall zu vermeiden war, nicht anbot, die Reflektorwand ohne

Not zu durchbrechen und damit die Notwendigkeit einer nicht unproblemati-

schen Abdichtung dieser Durchbrechung zu begründen.

24

Eine Notwendigkeit zur Durchbrechung der Reflektorwand bestand je-

doch nicht. Denn der Fachmann fand in dem sonst der Entgegenhaltung N 8

ähnlichen japanischen Gebrauchsmuster Hei 4-59050 (N 4) eine Lösung, bei

der beide Stromleiter durch den halsförmigen Abschnitt des Reflektors nach

außen geführt werden. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat,

gab es für den Fachmann keine Veranlassung, die in der N 4 vorgestellte Lö-

sung etwa als ungeeignet zu verwerfen. Den wegen der notwendigen Zünd-

spannungen zur Vermeidung von Überschlägen erforderlichen Abstand zum

ersten Stromleiter konnte er auch bei einer Ausgestaltung nach der Entgegen-

haltung N 4 dadurch gewährleisten, dass er den dort in Figur 1 mit Bezugszei-

chen 5 versehenen Anschlussleiter weiter als in der schematischen Zeichnung

dargestellt in Richtung auf den Reflektorspiegel (2) verlegte. Nach dem Eintritt

der Stromleiter in den mit isolierend wirkendem Kitt oder dergleichen gefüllten

Sockel bestand die Gefahr von Überschlägen nicht mehr. Erst der Gedanke des

Streitpatents, eine Verkleinerung der Öffnung des halsförmigen Abschnitts des

Reflektorkörpers und damit eine bessere Ausnutzung der Reflektorfläche (auch)

dadurch zu ermöglichen, dass der zweite Leiter durch die Reflektorfläche nach

außen geführt wird, gab Veranlassung, die Stromleiterführung zu ändern. Zu

dieser Überlegung enthielt der Stand der Technik jedoch keine Anregung.

25

Der Fachmann konnte daher dem Stand der Technik keine ausreichende

Veranlassung entnehmen, einen der beiden Stromleiter durch den Reflektorab-

schnitt zu führen und damit zugleich eine einstückige Ausbildung des Lampen-

sockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter zu ermöglichen. In der um

diese Merkmale ergänzten Fassung hat das Streitpatent deshalb, wie das Pa-

tentgericht zutreffend angenommen hat, Bestand.

26

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 92

Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck

Keukenschrijver

Mühlens

Achilles

Berger

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2 Ni 39/03 (EU) -