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BGH Beschluss vom 30.06.2009 – IX ZA 21/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 21/09

BESCHLUSS

vom

30. Juni 2009

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 30. Juni 2009

beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und

Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des

Landgerichts München I vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss

wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.

Gründe:

1

Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die

beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die

beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO,

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,

weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei.

Grundsätzliche Fragen werden hierbei nicht aufgeworfen. Antragsberechtigt

nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nur solche Gläubiger, die - in Anlehnung an

die Definition des Insolvenzgläubigers in § 38 InsO - einen zur Zeit der

Entscheidung über den Eröffnungsantrag begründeten persönlichen

Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben

(MünchKomm-InsO/

Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 28). Mitgliedsrechte der Aktionäre einer

Aktiengesellschaft begründen keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO

(MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 38 Rn. 54). Die Anwendung des § 41 InsO

hat zur Voraussetzung, dass eine

- wenn auch noch nicht

fällige -

Insolvenzforderung vorliegt.

3

Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt

worden ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach

§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -

LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -