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BGH Beschluss vom 30.06.2009 – IX ZA 21/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Juni 2009
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 30. Juni 2009
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Einlegung und
Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des
Landgerichts München I vom 8. Mai 2009 wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss
wird auf Kosten des Gläubigers als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Ein Notanwalt kann dem Antragsteller nicht beigeordnet werden, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde wäre zwar nach § 34 Abs. 1, §§ 6, 7 InsO,
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie wäre aber unzulässig, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen,
weil der Antragsteller nicht als Gläubiger beschwerdeberechtigt sei.
Grundsätzliche Fragen werden hierbei nicht aufgeworfen. Antragsberechtigt
nach § 13 Abs. 1 Satz 2 InsO sind nur solche Gläubiger, die - in Anlehnung an
die Definition des Insolvenzgläubigers in § 38 InsO - einen zur Zeit der
Entscheidung über den Eröffnungsantrag begründeten persönlichen
Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben
(MünchKomm-InsO/
Schmahl, 2. Aufl. § 13 Rn. 28). Mitgliedsrechte der Aktionäre einer
Aktiengesellschaft begründen keine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO
(MünchKomm-InsO/Ehricke, aaO § 38 Rn. 54). Die Anwendung des § 41 InsO
hat zur Voraussetzung, dass eine
- wenn auch noch nicht
fällige -
Insolvenzforderung vorliegt.
3
Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist deshalb nach
§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.03.2009 - 1502 IN 896/09 -
LG München I, Entscheidung vom 08.05.2009 - 14 T 5589/09 -