Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.06.2009 – VI ZR 266/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 30. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 833

a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3

Abs. 1 GG.

b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbe-

weis gemäß § 833 Satz 2 BGB.

BGH, Urteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 266/08 - OLG Schleswig

LG Itzehoe

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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. Juni 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Zoll, die

Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 25. September

2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten als Tierhalter auf Schadensersatz in

Anspruch. Der Beklagte ist Landwirt und betreibt Rindviehhaltung. Am 30. Ok-

tober 2006 brachen fünf seiner Jungrinder aus einer Koppel aus. Dem Beklag-

ten gelang es, vier dieser Rinder alsbald einzufangen. Das fünfte Rind, das in

eine andere Richtung gelaufen war, gelangte auf eine Kreisstraße und kollidier-

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te dort gegen 18.00 Uhr u.a. mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstande-

nen Schaden beziffert der Kläger mit 5.441,46 €. Der Beklagte macht geltend,

die Koppel sei zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß umzäunt gewesen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers

hatte keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision ver-

folgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGR Schleswig 2008, 963 ver-

öffentlicht ist, hat es dahinstehen lassen, ob die Hütesicherheit der Weide ge-

währleistet gewesen sei. Es hat insbesondere offen gelassen, ob die Zaunpfäh-

le noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in ausreichender

Weise überprüft habe. Eine Haftung des Beklagten scheide gemäß § 833

Satz 2 BGB jedenfalls deshalb aus, weil der entstandene Schaden nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme auch bei Anwendung der dem Beklagten oblie-

genden Sorgfalt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre. Der

landwirtschaftliche Sachverständige Dipl.-Ing. H. habe überzeugend und nach-

vollziehbar dargelegt, dass das eine Rind den Zaun auch durchbrochen hätte,

wenn die Pfähle vollkommen in Ordnung gewesen wären. Mit an Sicherheit

grenzender Wahrscheinlichkeit sei das verunglückte Rind zeitgleich mit den vier

anderen Rindern, aber an einer anderen Stelle ausgebrochen. Das Ereignis,

das den Ausbruch ausgelöst habe, habe sich auf die Tiere unterschiedlich aus-

gewirkt. Während die vier anderen Rinder das Ereignis bewältigt hätten, habe

das verunglückte Rind panikartig reagiert. Üblicherweise laufe sich die Herde

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auf der Weide aus. Bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne das anders

sein. Ein Rind, das in Panik geraten sei, könne dann auch bei einem vollkom-

men intakten Zaun durchgehen. Die in § 833 Satz 2 BGB angeordnete Haf-

tungsprivilegierung des Halters von Nutztieren sei zwar nicht mehr zeitgemäß.

Sie verstoße aber weder gegen Art. 14 GG, noch gegen Art. 2 oder Art. 3

Abs. 1 GG. Weil die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der Literatur teilweise

bezweifelt werde, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.

II.

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Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht

stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem

Beklagten als Nutztierhalter die Möglichkeit des Entlastungsbeweises gemäß

§ 833 Satz 2 BGB eröffnet ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist diese

Norm nicht verfassungswidrig. Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters

verstößt insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

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a) Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichheitssatz gebietet,

alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses

Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im

Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen

beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht be-

stehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE

22, 387, 415; 52, 264, 280 = NJW 1980, 338). Daneben kommt in dem Gleich-

heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch ein Willkürverbot als fundamentales

Rechtsprinzip zum Ausdruck, das nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch

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der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen setzt. Der Gesetzgeber handelt

allerdings nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht

die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, sondern viel-

mehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Be-

stimmung nicht finden lässt; dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die

tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den

zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand (BVerfGE 4, 144, 155; 36, 174, 187

= NJW 1974, 179, 181). Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurtei-

lung gesetzlicher Differenzierungen bei der Regelung von Sachverhalten; hier

endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung

der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken

orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund

für die gesetzliche Differenzierung fehlt (BVerfGE 9, 334, 337 = NJW 1959,

1627). Eine derartige Willkür kann bei einer gesetzlichen Regelung nach stän-

diger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nur dann ange-

nommen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist (BVerfGE 12, 326, 333;

23, 135, 143 = NJW 1968, 931; 55, 72, 89 f. = NJW 1981, 271, 272).

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b) Nach diesen Grundsätzen verpflichtet Art. 3 Abs. 1 GG den Gesetz-

geber nicht, die Haftung aller Tierhalter ohne Rücksicht auf den von ihnen mit

der Tierhaltung jeweils verfolgten Zweck gleich auszugestalten. So kann ein

Tier einerseits aus Liebhaberei oder sonstigen ideellen Zwecken (wie etwa aus

altruistischen Motiven von einem Tierheim) gehalten werden. Andererseits kann

die Tierhaltung - beispielsweise in der Landwirtschaft - auch aus rein wirtschaft-

lichen Gründen erfolgen. Derartigen Besonderheiten kann der Gesetzgeber

durch unterschiedliche Regelungen grundsätzlich Rechnung tragen. Die Haf-

tungsprivilegierung der Nutztierhaltung ist durch Gesetz vom 30. Mai 1908

(RGBl. I., 313) Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Nach der

Begründung der Gesetzesnovelle soll die Haftungsprivilegierung im wesentli-

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chen dem Schutz kleinerer Landwirte und Gewerbetreibender dienen und ins-

besondere dazu beitragen, Härten infolge der bei diesen Tierhaltern häufig be-

stehenden Versicherungslücken zu vermeiden (RT Vhdlg. 1905 - 06 Nr. 255,

S. 3230, 3231). Dieses gesetzgeberische Anliegen, dem die mit der Neurege-

lung erfolgte Differenzierung zwischen der Gefährdungshaftung des Halters

eines Luxustieres (§ 833 Satz 1 BGB) und der an eine Pflichtverletzung an-

knüpfenden Haftung des Halters eines Nutztieres (§ 833 Satz 2 BGB) Rech-

nung trägt, erweist sich nicht als evident unsachlich und ist deshalb nicht will-

kürlich.

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c) Der Revision ist zwar zuzugeben, dass sich die Voraussetzungen, die

den Gesetzgeber im Jahr 1908 veranlasst haben, zugunsten des Halters eines

Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tier-

halters zu dienen bestimmt ist, eine im Bürgerlichen Gesetzbuch bis dahin nicht

vorgesehene Haftungsprivilegierung zu schaffen und deshalb Satz 2 in § 833

BGB nachträglich einzufügen, im Laufe der Zeit geändert haben. Abgesehen

davon, dass selbst in kleinen gewerblichen Betrieben die Tierhaltung heute kei-

ne Rolle mehr spielt und es in der Landwirtschaft die zum Zeitpunkt der Geset-

zesnovellierung noch notwendige Haltung von Zugtieren kaum noch gibt, ist,

wie der erkennende Senat schon vor längerer Zeit ausgeführt hat (Senatsurteil

vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85 - VersR 1986, 1077, 1078), auch ein Wandel

dahin eingetreten, dass eine Versicherung der Tierhalterrisiken heute allgemein

üblich ist. Aus diesen Gründen haben sich viele Autoren schon seit längerem

für eine ersatzlose Streichung von Satz 2 des § 833 BGB ausgesprochen (vgl.

z.B. Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 833, Rn. 5; Kohl in AK, 1979, § 833 BGB I,

1; von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 20 f.; vgl. auch

Mertens in MünchKomm-BGB, 1. Aufl., § 833, Rn. 32). In jüngerer Zeit ist die

Rückkehr zu einer einheitlichen Regelung auf der Grundlage einer strikten Haf-

tung u.a. auch bei der Vorbereitung der Schuldrechtsreform gefordert worden

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(vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 833, Rn. 3; v. Bar, Gemeineuropäi-

sches Deliktsrecht, Teil I, 1996, Rn. 211). Diese Änderungsvorschläge hat der

Gesetzgeber indessen weder bei der Schaffung des Gesetzes zur Modernisie-

rung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I, Seite 3138), noch bei

Erlass des am 1. August 2002 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Ände-

rung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I,

S. 2674) aufgegriffen. Dass die im Jahr 1908 eingeführte Haftungsprivilegierung

des Nutztierhalters infolge der geänderten Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse

heute ohne jeden sachlichen Grund und damit willkürlich und verfassungswidrig

sei, ist auch nicht ersichtlich (vgl. MünchKomm-BGB/Wagner, aaO). Es er-

scheint nach wie vor nicht völlig sachfremd, hinsichtlich der Haftungsvorausset-

zungen zwischen der Haltung von Luxustieren einerseits und der von Nutztieren

andererseits zu differenzieren und die Haftung des Nutztierhalters zu privilegie-

ren, weil dieser aus beruflichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Tierhal-

tung angewiesen ist. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz verlangt nicht, die

Haftung des Nutztierhalters an dieselben Voraussetzungen zu knüpfen wie die

des Halters eines Luxustieres. Dass letzterer verschuldensunabhängig haftet,

während für den Nutztierhalter eine Verschuldenshaftung bei gesetzlich vermu-

tetem Verschulden des Tierhalters gilt, ist nicht willkürlich. Diese unterschiedli-

che Ausgestaltung der Haftungsvoraussetzungen bewegt sich noch innerhalb

des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums (vgl. dazu BVerfGE 81, 156,

196; BVerfG, FamRZ 2009, 761), zumal der dem Tierhalter obliegende Entlas-

tungsbeweis strenge Anforderungen stellt (OLG Oldenburg, NJW-RR 1999,

1627; Staudinger/Eberl-Borges, BGB [2008], § 833, Rn. 147; Hoffmann, ZfS

2000, 181, 183; jeweils m.w.N; vgl. auch OLG Oldenburg, NZV 1991, 115 mit

NA-Beschluss vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 71/90).

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2. Wie die Revision indessen mit Recht geltend macht, hat das Beru-

fungsgericht den Umfang dieser Anforderungen im Streitfall verkannt.

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a) Das Berufungsgericht hat gemeint, es könne offen bleiben, ob die

Zaunpfähle noch in Ordnung gewesen seien und der Beklagte den Zaun in aus-

reichender Weise überprüft habe, denn die Beweisaufnahme habe ergeben,

dass der Schaden auch bei Anwendung der dem Beklagten obliegenden Sorg-

falt bei der Beaufsichtigung seiner Rinder entstanden wäre (§ 833 Satz 2, 2. Alt.

BGB). In Übereinstimmung mit dem landwirtschaftlichen Sachverständigen

Dipl.-Ing. H. geht es davon aus, dass es eine absolute Hütesicherheit nicht gibt,

weil auch bei einem völlig intakten Zaun ein Tier in einer Paniksituation durch-

gehen könne. Diese Erwägungen zeigen, dass das Berufungsgericht hinsicht-

lich der dem Beklagten als Tierhalter obliegenden Sorgfaltspflicht maßgeblich

auf den Zustand der Umzäunung der Weide abstellt. Dabei lässt es indessen

rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer Acht, dass der Sachver-

ständige in diesem Zusammenhang auch ausgeführt hat, über die Hütesicher-

heit entscheide nicht allein die Zaunkonstruktion, sondern auch die Sorgfalt des

Tierhalters. Durch die Weidehaltung werde bei Rindern nämlich der Herdenin-

stinkt geweckt. Das habe zur Folge, dass typisches Wildtierverhalten wieder

zum Vorschein komme. Wie die Revision mit Recht geltend macht, hat der

Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass eine Panikattacke in einer

weidenden Rindviehherde nicht auszuschließen sei und in der Praxis häufiger

vorkomme. Diese könne durch Geräusche, Lichterscheinungen, Insekten, plötz-

lich auftretende Wildtiere oder auf die Weide eindringende Hunde ausgelöst

werden. Unter normalen Bedingungen führe eine solche Schrecksituation zu

einem gemeinsamen Fluchtverhalten der Herde. Bei einer Weide, die über eine

ausreichende Flächengröße verfüge, würden die Panik auslösenden Hormone

durch das Laufverhalten der Tiere (Ausgaloppieren) abgebaut. Die Tiere wür-

den sich schnell beruhigen, wobei in den seltensten Fällen die Umzäunung

durchbrochen werde. Üblicherweise laufe sich die Herde aus, sie galoppiere auf

der Weide aus; bei einer sehr kleinen Weide wie hier könne dies anders sein.

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b) Diese Darlegungen des Sachverständigen hätte das Berufungsgericht

zum Anlass nehmen müssen, der Frage nachzugehen, ob es mit der gebotenen

Sorgfalt vereinbar war, die Rinderherde für längere Zeit auf dieser kleinen Wei-

de zu belassen, zumal es sich nach den vom Berufungsgericht in Bezug ge-

nommenen Feststellungen des Landgerichts bei dem verunglückten Rind um

ein junges, erst zwei Jahre altes Tier handelte, das zudem trächtig war. In die-

sem Zusammenhang weist die Revision zutreffend darauf hin, dass nach den

eigenen Angaben des Beklagten jüngere Rinder schreckhafter sind als ältere.

Wie der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung weiter erklärt hat, stehen

seine Rinder in der warmen Jahreszeit an einer anderen Stelle und nicht auf der

Koppel beim Haus. Dort stünden sie nur in der Übergangszeit, bevor sie in den

Stall kämen. Bei der Koppel handele es sich eigentlich eher nur um einen Aus-

lauf, denn sie sei zu klein, als dass sich die Rinder dort selbst ernähren könn-

ten. Sie würden daher zugefüttert, blieben aber in der Nacht draußen. Vor dem

Unfall hätten sie seit etwa einer Woche auf dieser Koppel gestanden. Da nach

den Darlegungen des Sachverständigen die geringe Größe der Weide indessen

dazu beigetragen haben kann, dass die in Panik geratene Herde sich nicht aus-

laufen konnte und das verunglückte Rind deshalb die Umzäunung durchbrach,

hätte das Berufungsgericht die naheliegende Frage prüfen müssen, ob der Be-

klagte die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten möglicherweise dadurch verletzt

hat, dass er diese Herde in der Übergangszeit etwa eine Woche lang auf der

kleinen Koppel am Haus weiden ließ, zumal die erforderliche Hütesicherheit,

wie der Sachverständige deutlich gemacht hat, nicht allein durch eine ord-

nungsgemäße Umzäunung der Weide sichergestellt werden kann, sondern dar-

über hinaus weitere Sorgfaltsanforderungen an den Tierhalter stellt. Dazu kann

auch die Auswahl einer aufgrund ihrer Größe geeigneten und den Sicherheits-

belangen Dritter gerecht werdenden Weide zählen.

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c) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die

Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, gegebenenfalls

auch der Frage weiter nachzugehen, ob das Verhalten des Beklagten nach dem

Ausbrechen der Rinder dem von ihm zu führenden Entlastungsbeweis entge-

gensteht. Bei einem Ausbruch von Nutztieren aus einer umfriedeten Weide en-

det die Aufsichtspflicht des Tierhalters und damit der im Rahmen der Tierhalter-

haftung zu führende Entlastungsbeweis nämlich nicht mit dem Kontrollverlust

über die Tiere, sondern umfasst alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt eines Un-

falls zu dessen Vermeidung erforderlich waren (OLG Brandenburg, Schaden-

Praxis 2007, 421, 422). Wie die Revision unter Hinweis auf diesbezüglichen

Sachvortrag des Klägers in der Berufungsbegründung mit Recht geltend macht,

hat das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Unfall

hätte verhindert werden können, wenn der Beklagte sofort nach dem Entwei-

chen der Rinder die Polizei verständigt und diese daraufhin die Straßen in der

Umgebung gesichert hätte. Für die Benachrichtigung der Polizei war entgegen

der Auffassung des Landgerichts eine Kenntnis davon, in welche Richtung die

Rinder gelaufen waren, jedenfalls nicht erforderlich.

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Darüber hinaus wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen ha-

ben, dass nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen der aus einem

eindrahtigen Elektrozaun bestehende Zaunteil zur Hofstelle hin bei einer Be-

weidung der Fläche mit weiblichen Jungtieren nur bedingt zur Herstellung der

erforderlichen Sicherheitsstandards ausreichend war. Insoweit wird zu prüfen

sein, ob der hier erfolgte Ausbruch von vier Rindern dazu beigetragen hat, dass

das verunglückte Rind an anderer Stelle ausgebrochen ist. Des Weiteren wird

das Berufungsgericht auch der Frage nachzugehen haben, ob der Unfall, wenn

es nicht zum Ausbruch der vier Rinder auf der Seite zur Hofstelle hin gekom-

men wäre, deswegen hätte verhindert werden können, weil nachträgliche Si-

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cherungsmaßnahmen in diesem Fall einfacher und möglicherweise wirkungs-

voller gewesen wären.

Müller Zoll Diederichsen

Pauge von Pentz

Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 16.01.2008 - 2 O 40/07 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.09.2008 - 7 U 13/08 -