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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – 2 StR 116/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und
4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 im
Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeho-
ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die
Revision der Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil
werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges unter Ein-
beziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom
8. Juli 2004 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 unter
Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als
vollstreckt gelten. Die Angeklagte G. hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Voll-
streckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate
der Strafe als vollstreckt gelten.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung
des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen blei-
ben. Die den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Straftaten wurden alle
in den Jahren 2001 und 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts
Müllheim/Baden vom 8. Juli 2004. Diese noch nicht erledigte Entscheidung
könnte Zäsurwirkung entfalten. Der im hiesigen Verfahren gegenständliche Be-
trug ist aber erst mit den Zahlungen der Geschädigten beendet worden, von
denen zwei Zahlungen des Geschädigten Go. und eine Zahlung des Ge-
schädigten L. erst nach dem 8. Juli 2004 erfolgten. Der Angeklagte ist durch
die Einbeziehung möglicherweise beschwert, weil die vom Amtsgericht Frank-
furt am Main gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.
Sofern die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim/Baden
vom 4. August 2006 zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt war, wird mit der
Strafe aus diesem Urteil eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.
2. Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung fehlerhaft davon
ausgegangen, dass sich die Mitwirkung der Angeklagten G. an den Taten
der Mitbeschuldigten B. und Br. auf die Ausarbeitung des Ver-
tragsmusters beschränkte, das jedem Fall der betrügerischen Kundenanwer-
bung zugrunde gelegt wurde, und deshalb ihr Tun als eine Tat im Rechtssinne
zu werten sei. Dies widerspricht den Feststellungen UA S. 13, wonach die An-
geklagte G. die Vertragsvordrucke mit den Daten des jeweiligen Interes-
senten versah und sie dann zusammen mit einem Anschreiben verschickte.
Danach hat die Angeklagte G. in sechs Fällen Beihilfe zum Betrug geleis-
tet. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass bei richtiger rechtlicher Würdi-
gung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie ist auch
hinsichtlich des Angeklagten M. nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,
462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur
einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenent-
scheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt