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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – 2 StR 116/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Betrugs

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführer am 1. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und

4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 im

Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgeho-

ben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die

Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die

Revision der Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil

werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges unter Ein-

beziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Müllheim/Baden vom

8. Juli 2004 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 unter

Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als

vollstreckt gelten. Die Angeklagte G. hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate

der Strafe als vollstreckt gelten.

3

1. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat in dem aus der Be-

schlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung

des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem

Nachteil ergeben.

Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen blei-

ben. Die den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Straftaten wurden alle

in den Jahren 2001 und 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts

Müllheim/Baden vom 8. Juli 2004. Diese noch nicht erledigte Entscheidung

könnte Zäsurwirkung entfalten. Der im hiesigen Verfahren gegenständliche Be-

trug ist aber erst mit den Zahlungen der Geschädigten beendet worden, von

denen zwei Zahlungen des Geschädigten Go. und eine Zahlung des Ge-

schädigten L. erst nach dem 8. Juli 2004 erfolgten. Der Angeklagte ist durch

die Einbeziehung möglicherweise beschwert, weil die vom Amtsgericht Frank-

furt am Main gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt war.

Sofern die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Müllheim/Baden

vom 4. August 2006 zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt war, wird mit der

Strafe aus diesem Urteil eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein.

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2. Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen Würdigung fehlerhaft davon

ausgegangen, dass sich die Mitwirkung der Angeklagten G. an den Taten

der Mitbeschuldigten B. und Br. auf die Ausarbeitung des Ver-

tragsmusters beschränkte, das jedem Fall der betrügerischen Kundenanwer-

bung zugrunde gelegt wurde, und deshalb ihr Tun als eine Tat im Rechtssinne

zu werten sei. Dies widerspricht den Feststellungen UA S. 13, wonach die An-

geklagte G. die Vertragsvordrucke mit den Daten des jeweiligen Interes-

senten versah und sie dann zusammen mit einem Anschreiben verschickte.

Danach hat die Angeklagte G. in sechs Fällen Beihilfe zum Betrug geleis-

tet. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass bei richtiger rechtlicher Würdi-

gung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie ist auch

hinsichtlich des Angeklagten M. nicht dem Nachverfahren gemäß §§ 460,

462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur

einen geringfügigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenent-

scheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt