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BGH Urteil vom 01.07.2009 – 2 StR 53/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 53/09

URTEIL

vom

1. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 2009,

an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Appl,

Prof. Dr. Schmitt,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 30. September 2008 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung, schweren Raubes und Raubes in zwei weiteren Fällen unter Einbe-

ziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt.

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Das Rechtsmittel ist unbegründet.

Einer Erörterung bedarf allein die vom Generalbundesanwalt aufgewor-

fene Frage, ob im Falle II 1 der Urteilsgründe die Beweiswürdigung rechtlicher

Nachprüfung standhält.

II.

Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am

5. Januar 2007 mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter einen Lebensmittel-

markt in Frankfurt am Main. Er bedrohte zwei Angestellte (Zeugin G. und Zeu-

ge C. ) mit einer Pistole und erreichte dadurch die Öffnung des Tresors

und die Herausgabe von 9.305 Euro. Mit dieser Beute entkam er.

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Der Angeklagte, der die anderen abgeurteilten Taten eingesteht, bestrei-

tet im Falle II 1 seine Täterschaft. Das Landgericht hat seine Überzeugung von

der Täterschaft des Angeklagten auf mehrere Indizien gestützt. Die Zeugen

G. und C. haben das Tatgeschehen übereinstimmend geschildert.

Der Zeuge C. hat den Angeklagten als Täter "im Rahmen einer Wahlge-

genüberstellung am 6.3.2007 identifiziert" (UA S. 54).

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In dem angefochtenen Urteil heißt es dann: "Der Zeuge C. schil-

derte vor der Kammer weiter - in Übereinstimmung mit seiner polizeilichen

Nachvernehmung vom 6.03.2007 -, warum er die anderen fünf Personen aus

der Gegenüberstellung anhand körperlicher Merkmale als Täter ausschloss, der

Angeklagte S. hingegen dem Täter von Größe, Gestalt und Aussehen,

insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, Kinn und Mund her entsprach.

Angesichts der Vielzahl der Übereinstimmungen gehe er zwingend davon aus,

dass es sich um den Täter handele" (UA S. 55). Das Landgericht hat darüber

hinaus bedacht, dass auf den Angeklagten die Täterbeschreibungen passen,

die die Zeugen C. und G. nach der Tat abgegeben haben. Es hat

zudem herangezogen, dass die Tat zeitlich und örtlich den Taten entspricht, die

der Angeklagte selbst zugegeben hat. Auch wurde gesehen, dass die Taten

immer zu zweit unter Verwendung einer Waffe begangen wurden, dass der An-

geklagte im Zeitpunkt des Überfalls Schulden hatte und zugegeben hatte, die-

sen Lebensmittelmarkt gekannt und im Falle II 5 überfallen zu haben. Das

Landgericht hat im Übrigen berücksichtigt, dass der Zeuge C. den Ange-

klagten auch in der Hauptverhandlung - trotz seiner Angst vor einer Konfrontati-

on mit dem Täter - "sehr sicher" wiedererkannt hat.

III.

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Die Beweiswürdigung des Tatrichters weist keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten auf. Die Überlegungen des Tatrichters sind nachvoll-

ziehbar und möglich.

1. Soweit der Beschwerdeführer einen sachlich-rechtlichen Mangel des

Urteils darin sieht, dass entgegen den Urteilsausführungen am 6.03.2007 keine

Wahlgegenüberstellung stattgefunden habe, greift das Rechtsmittel nicht durch.

Es kann dahinstehen, ob es materiell-rechtlich geboten gewesen wäre, zu erör-

tern, dass die Wahlgegenüberstellung nicht zwei, sondern vierzehn Monate

nach der Tat stattgefunden hat und ob im vorliegenden konkreten Einzelfall die-

ses Versäumnis die Beweiswürdigung im Hinblick auf die weiteren tragfähigen

Überlegungen überhaupt beeinträchtigt hat, da auch dem Ergebnis einer etwai-

gen späteren Wahlgegenüberstellung erhebliches Gewicht zukommt. Der allein

maßgeblichen Urteilsurkunde lässt sich nicht entnehmen, dass das Datum

6.3.2007 unrichtig ist. Eine dahingehende Verfahrensrüge hat der Beschwerde-

führer nicht erhoben. Er beanstandet ausschließlich die Verletzung materiellen

Rechts. Dass er aus dem Hauptverhandlungsprotokoll und den Akten zitiert,

führt nicht zur Annahme einer (formgerechten) Verfahrensrüge. Insbesondere

hat er eine erforderliche Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht in einer

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben.

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2. Die Bedenken des Generalbundesanwalts, die Identifizierung des An-

geklagten durch den Zeugen C. sei nicht anhand von Einzelmerkmalen

belegt, teilt der Senat nicht.

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Der Tatrichter beschränkt sich nicht darauf, nur pauschal mitzuteilen,

dass der Zeuge C. den Angeklagten unzweifelhaft wiedererkannt hat,

sondern legt dar, dass der Zeuge den Angeklagten im Hinblick auf dessen Grö-

ße, Gestalt, Aussehen, insbesondere der Stirn-, Augen-, Nasenpartie, sowie

Kinn und Mund wiedererkannt hat. Eine noch nähere Beschreibung war nicht

geboten, zumal in den Urteilsgründen (UA S. 56) ausdrücklich festgehalten ist,

dass der Zeuge C. in Übereinstimmung mit der Zeugin G. schon bei

der Polizei angegeben hat, der Täter sei etwa 175 cm groß, von schlanker Sta-

tur, Träger eines 4-5-Tage-Bartes, habe schwarze bzw. dunkle Haare, dunkle

Augen und sei vom Gesicht her eher dunkel, ein nordafrikanischer oder türki-

scher Typ.

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Diese Angaben in ihrer Gesamtheit reichen dem Senat aus, die bean-

standete Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen; solche liegen nicht

vor.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt