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BGH Beschluss vom 01.07.2009 – 2 StR 84/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 84/09

BESCHLUSS

vom

1. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Limburg an der Lahn vom 30. Oktober 2008 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Schuldspruch die

tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubtem Beisichführen

eines Totschlägers entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat die Verurteilung wegen eines zum uner-

laubten Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit stehenden Vergehens des

unerlaubten „Beisichführens“ eines Totschlägers zu entfallen. Bei einem Tele-

skopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschläger im Sinne der Anla-

ge 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH NStZ 2004, 111). Die in diesem Fall ver-

hängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe haben trotz Änderung des

Schuldspruchs Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer

bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedrigere Strafe verhängt hätte.

2

Der Umstand, dass der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe im Hin-

blick auf die von ihm und dem Mitangeklagten R. insgesamt erworbene

Menge Kokain und die von ihnen mitgeführten Waffen nicht wegen eines

Verbrechens nach § 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG verurteilt wurde, beschwert ihn

nicht.

3

Eine Kostenteilung gemäß § 473 Abs. 4 StPO ist angesichts des gering-

fügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan

Schmitt