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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 192/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

3 StR 192/09

1.

2.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Mönchengladbach vom 6. November 2008, soweit es

sie betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass

gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von

1.390 € und gegen den Angeklagten Uwe L. darüber

hinaus der Verfall weiterer 600 € angeordnet wird.

2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-

worfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 Fällen, davon in

zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in

zehn Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu Ge-

samtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und

neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Ange-

klagten Uwe L. den Verfall von 2.100 € und gegen die Angeklagte Sylvia

L. den Verfall von 1.500 € angeordnet. Gegen diese Verurteilungen

wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung

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sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt darüber hinaus

zwei Verfahrensbeanstandungen.

Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler-

folg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des General-

bundesanwalts vom 30. April 2009 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Be-

täubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö. der Angeklagte Uwe L.

lediglich 1.990 € und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 € erhalten hat;

die Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zu-

treffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des

von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 €, den der Zeuge Lö. ihr als

Kaufpreis für die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12 übergab und die sie in

voller Höhe an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als

Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den

Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Aus-

druck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszu-

schließen.

4

Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erschei-

nen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu be-

lasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Becker Pfister von Lienen

RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer