BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 214/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 8. Januar 2009 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags durch Unterlas-
sen zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen
wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren bean-
standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat im Er-
gebnis keinen Erfolg.
1. Nach den Urteilsfeststellungen gebar die Angeklagte auf einer Toilet-
tenschüssel sitzend ein voll lebensfähiges Kind, das mit dem Kopf voran in das
Abflussrohr fiel und ertrank. Diesen Geschehensablauf sah sie als Möglichkeit
voraus und nahm ihn billigend in Kauf.
Das Landgericht hat wegen einer "affektiven Entgleisungssituation", die
nicht ausschließbar zu einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt
hatte (§ 21 StGB), sowie wegen weiterer strafmildernder Umstände einen min-
der schweren Fall des Totschlags bejaht, den Strafrahmen des § 213 StGB im
Hinblick auf das Handeln durch Unterlassen nochmals gemildert (§ 13 Abs. 2, §
49 Abs. 1 StGB) und schließlich eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht
Monaten für schuldangemessen erachtet.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2
StPO).
Die Strafzumessung enthält zwei rechtlich bedenkliche Erwägungen zu
Lasten der Angeklagten. Soweit das Landgericht zu ihren Ungunsten gewertet
hat, sie sei aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage gewesen, das Notwendige
zur Rettung des Kindes zu erkennen und zu tun, hat es ihr die Begehung der
Tat angelastet, sodass ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des
§ 46 Abs. 3 StGB vorliegt. Mit der Erwägung, es seien für die Tat keine billi-
genswerten Motive erkennbar, hat es rechtsfehlerhaft das Fehlen von Milde-
rungsgründen strafschärfend berücksichtigt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46
Rdn. 74).
Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Strafzumessung auf diesen
Rechtsfehlern beruht. Das Urteil hat aber gleichwohl Bestand, weil die vom
Landgericht verhängte Strafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO).
Die bei verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzun-
gen für eine Entscheidung des Revisionsgerichts liegen vor (vgl. BVerfG NStZ
2007, 598). Dem Senat steht ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel-
ler Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung. Die Angeklagte hatte Gelegen-
heit, zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Stel-
lung zu nehmen.
Der Senat hält unter Abwägung der für die Strafzumessung bedeutsa-
men Urteilsfeststellungen die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und acht Monaten insbesondere mit Blick darauf für angemessen,
dass der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem aktiven Tun und nicht im
Unterlassen zu sehen ist.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer