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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 241/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Juli 2009 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kre- feld vom 26. Januar 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch stellt der Senat klar, dass der Angeklagte im Fall II. 7. der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer