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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – 3 StR 251/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. Juli
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 11. Dezember 2008 im Strafausspruch
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwen-
digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines
Kindes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt
und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Mit seiner Revision beanstandet
der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechts-
mittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Nach den Feststellungen kam es von Mitte des Jahres 2001 bis Ende
des Jahres 2005 an nicht näher bestimmbaren Tagen zu sexuellen Übergriffen
des Angeklagten auf den am 28. April 1995 geborene F. , von denen
fünf individualisierbar waren; diese sind Gegenstand der Verurteilung. Das
Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung sowohl bei den Einzelstrafen
als auch bei der Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass der
Junge zu Beginn der Übergriffe gerade eingeschult und damit noch sehr jung
gewesen sei. Die Übergriffe hätten sich, was ebenfalls nicht unberücksichtigt
bleiben dürfe, über einen sehr langen Zeitraum hingezogen.
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Diese strafschärfenden Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtli-
chen Bedenken, denn sie sind durch die getroffenen Feststellungen nicht be-
legt. Das Landgericht vermochte die innerhalb des angegebenen Zeitraums von
immerhin viereinhalb Jahren bestimmbaren und abgeurteilten Straftaten zeitlich
nicht näher einzugrenzen. Es durfte deshalb bei der Strafzumessung zu Lasten
des Angeklagten weder davon ausgehen, dass diese Übergriffe bereits kurz
nach Beginn der Schulzeit des F. begonnen hatten, noch dass sie
sich über einen langen Zeitraum erstreckten. Die Begründung des Landgerichts
wird auch nicht durch die pauschale Feststellung weiterer, nicht angeklagter
sexueller Übergriffe des Angeklagten auf den Jungen getragen. Zwar ist es
grundsätzlich zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der
Angeklagte noch sonstige - bisher nicht abgeurteilte - Straftaten begangen hat;
dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsgemäß und so be-
stimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzu-
schätzen sind und eine unzulässige Berücksichtigung des bloßen Verdachts
weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StGB § 54 Se-
rienstraftaten 2; BGH NStZ-RR 2004, 359 Nr. 37). Diesen Anforderungen genü-
gen die nur rudimentären Angaben der Strafkammer nicht; ihnen lässt sich ins-
besondere eine die Erwägungen zur Strafzumessung stützende zeitliche Ein-
ordnung der weiteren Übergriffe nicht entnehmen.
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Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt
auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Ge-
samtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Der Senat weist für die Bil-
dung der neuen Gesamtstrafe darauf hin, dass der Seriencharakter von Taten
im Allgemeinen einen eher engeren Zusammenzug der Einzelstrafen nahe legt;
wird die Einsatzstrafe dennoch deutlich erhöht, so bedürfen die dafür maßgebli-
chen Gründe näherer Darlegung.
Becker Pfister von Lienen
Schäfer Mayer