BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 171/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-
wiesen.
Der Streitwert wird auf 195.526,93 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
1. Die auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig.
Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
eine branchenuntypische Individualvereinbarung.
2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.
a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten
zustande gekommen sind. Diese Auslegung hält sich im Rahmen des tatrichter-
lichen Beurteilungsspielraums.
b) In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Beru-
fungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen ei-
ne erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforde-
rung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unter-
nehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht
(BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite
gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die
Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden
Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht auf-
gezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiede-
ne Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde
nicht angegriffen - ausgeführt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2007 - 403 O 162/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 U 287/07 -