Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 171/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 21. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückge-

wiesen.

Der Streitwert wird auf 195.526,93 € festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

1. Die auf den Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Nr. 1 ZPO) gestützten Zulassungsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

Sie betreffen nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

eine branchenuntypische Individualvereinbarung.

2. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geboten.

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a) Das Berufungsgericht ist in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis

gelangt, dass die Abonnementverträge zwischen den Lesern und der Beklagten

zustande gekommen sind. Diese Auslegung hält sich im Rahmen des tatrichter-

lichen Beurteilungsspielraums.

b) In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Beru-

fungsgericht angenommen, dass ein Unternehmer gemäß § 95 InsO gegen ei-

ne erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Provisionsforde-

rung eines Vermittlers aufrechnen kann, wenn sie auf einem von dem Unter-

nehmer mit dem Dritten vor Insolvenzeröffnung geschlossenen Vertrag beruht

(BGHZ 159, 388, 394 ff). Dem hat das Berufungsgericht den Fall an die Seite

gestellt, dass sich für einen bestimmten Zeitraum nach Insolvenzeröffnung die

Vergütungsforderung erst unter Abzug der denselben Zeitraum betreffenden

Unkosten ergibt. Abweichende Rechtsprechung hat die Beschwerde nicht auf-

gezeigt. Der vom Oberlandesgericht Karlsruhe am 8. Februar 2008 entschiede-

ne Fall (14 U 107/06) war, wie das Berufungsgericht - von der Beschwerde

nicht angegriffen - ausgeführt hat, in entscheidenden Punkten anders gelagert.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.2007 - 403 O 162/06 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 6 U 287/07 -