BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 174/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 2. Juli 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
13. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
94.737,68 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen
ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung
der Strafsenate des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, NStZ 1999, 560; Urt. v.
4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder
Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu
den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht
grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verlet-
zung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in
einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz
zugelassen (BGH, BGHR § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt
anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat,
ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und ent-
spricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das
Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73
Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einle-
gung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag
nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt hät-
te, war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 -
OLG München, Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -