Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 174/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

13. August 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

94.737,68 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Frage, ob § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nur im Falle des Verstoßes gegen

ein individualschützendes Strafgesetz anwendbar ist, ist in der Rechtsprechung

der Strafsenate des Bundesgerichtshofs geklärt (BGH, NStZ 1999, 560; Urt. v.

4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, Rn. 5). Abweichende Rechtsprechung oder

Literatur weist die Nichtzulassungsbeschwerde nicht nach. Eine Divergenz zu

den von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteilen des 5. Strafsenats

des Bundesgerichtshofs liegt ebenfalls nicht vor. Der 5. Strafsenat hat nicht

grundsätzlich ausgesprochen, dass § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht die Verlet-

zung eines individualschützenden Strafgesetzes erfordere. Es hat lediglich in

einem besonders gelagerten Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz

zugelassen (BGH, BGHR § 73 StGB - Verletzter 4). Der vorliegende Fall liegt

anders. Der Schaden, den der Kläger durch den Erwerb der Aktien erlitten hat,

ist nicht unmittelbar durch den verbotenen Insiderhandel entstanden und ent-

spricht auch nicht den Vorteilen, welche die Täter hierdurch erlangten. Das

Bundesverfassungsgericht hat sich mit Einzelfragen der Auslegung des § 73

Abs. 1 Satz 2 StGB nicht befasst. Es hat lediglich beanstandet, dass vor Einle-

gung der Verfassungsbeschwerde gegen die Verfallsanordnung kein Antrag

nach § 111g Abs. 2 StPO gestellt worden war. Ob der Antrag Erfolg gehabt hät-

te, war für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts irrelevant.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 4898/07 -

OLG München, Entscheidung vom 13.08.2008 - 15 U 5440/07 -