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BGH Beschluss vom 02.07.2009 – IX ZR 51/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 2. Juli 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

12. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 48.762,13 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtli-

ches Gehör liegt nicht vor. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das

Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und

in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht

dieser Pflicht genügt hat, selbst wenn es sich nicht mit jedem Vorbringen in den

Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst hat. Anders liegt es, wenn im Ein-

zelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen

eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch

bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht auf den we-

sentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das

Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein,

so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er

nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich

unsubstantiiert war (BVerfGE 47, 182, 189; 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133,

145 f; BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - IX ZR 189/02, NJW-RR 2007, 1367 Rn. 8).

3

Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers, auch dasjenige

bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht, zur Kenntnis genom-

men und erwogen. Dasselbe gilt für die Zeugenaussagen sowie die Angaben

des Beklagten bei seiner Anhörung. Es geht auf den Kern des Tatsachenvor-

trags des Klägers ein, konnte sich aber - wie das Landgericht - nicht von der

Richtigkeit des Sachvortrags des Klägers überzeugen. Zulassungsrelevante

Rechtsfehler zeigt die Beschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht hat weder

Sachvortrag noch Beweismittel übergangen. Mit der von der Revision geltend

gemachten Lebenserfahrung allein kann ein Beweis nicht geführt werden.

4

Der Kläger mag die Beweise anders würdigen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG

folgt aber nicht die Pflicht der Gerichte, der von der Partei gewünschten Be-

weiswürdigung zu folgen (BVerfGE 80, 269, 286; 87, 1, 33; BVerfG NJW 2005,

3345, 3346). In dem aufgezeigten Rahmen hat die Beweiswürdigung der Tat-

richter zu verantworten.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Münster, Entscheidung vom 24.07.2006 - 15 O 478/05 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.2007 - 25 U 102/06 -