BGH Beschluss vom 02.07.2009 – V ZR 251/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2009 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
26. November 2008 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig
verworfen.
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
15.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da die mit der Revision
geltend zu machende Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung der Zuführung von Ge-
rüchen aus einem Viehstall in Anspruch. Den Wert des Streitgegenstands, der
vorliegend zugleich die Beschwer des unterlegenen Klägers bestimmt, hat die-
ser erstinstanzlich mit - vorläufig - 7.500 € angegeben. Das Landgericht hat den
Streitwert zunächst in dieser Höhe festgesetzt und ihn dann - auf eine Be-
schwerde der Beklagten hin - auf 15.000 € heraufgesetzt. Auf diesen Betrag hat
ihn auch das Oberlandesgericht, vom Kläger unbeanstandet, festgesetzt.
Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen.
Einen Anhaltspunkt bietet, von den Vorinstanzen zu Recht zugrunde gelegt, die
Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Im-
missionen erleidet.
Dass die Festsetzung des Streitwerts durch die Vorinstanzen ermes-
sensfehlerhaft wäre, macht der Kläger nicht geltend und ist auch nicht ersicht-
lich. Er behauptet vielmehr, in Wahrheit sei mit weit höheren Abschlägen ge-
genüber dem Verkehrswert eines nicht durch Geruchsimmissionen beeinträch-
tigten Grundstücks zu rechnen. Dazu beruft er sich auf ein Wertgutachten, das
ein Sachverständiger über ein anderes in der Nähe gelegenes Grundstück des
Klägers erstellt hat. Der Verkehrswert dieses Grundstücks sei mit 210.000 €
ermittelt worden. Gleichwohl habe er, der Kläger, es nur für 120.000 € verkau-
fen können, wobei nur 90.000 € auf den Grund und Boden entfalle. Der Ab-
schlag vom Verkehrswert betrage also rund 57 %, womit die Grenze des § 26
Nr. 8 EGZPO überschritten sei. Zur Glaubhaftmachung hat er Kopien des Gut-
achtens und des Kaufvertrages vorgelegt.
Damit ist eine Beschwer von über 20.000 € weder dargelegt noch glaub-
haft gemacht. Auch wenn man davon ausgeht, dass die Wertangaben hinsicht-
lich des anderen Grundstücks des Klägers zutreffen, ist nicht gesagt, dass die
Differenz zwischen gutachtlich ermitteltem Verkehrswert und erzieltem Kauf-
preis seinen Grund in den behaupteten Geruchsimmissionen hat. Ausdrücklich
behauptet hat es nicht einmal der Kläger. Wie es zu der Einigung über den kon-
kreten Kaufpreis gekommen ist, legt er nicht dar. Die Gründe können vielfältig
sein. Auffallend ist ohnehin, dass der Sachverständige den Wert der mitverkauf-
ten Gebäude mit über 170.000 € und den Bodenwert mit nur rd. 35.000 € ange-
geben hat, während im Kaufvertrag für Gebäude und Grund und Boden zu-
sammen 90.000 € veranschlagt werden. Dass die Gebäude, etwa der im Gut-
achten mit 134.800 € bewertete und mitverkaufte Kuhstall, infolge der Geruchs-
beeinträchtigung an Wert, zumal in dieser exorbitanten Größenordnung, verlo-
ren haben könnte, liegt fern und wird von dem Kläger nicht plausibel dargelegt.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwer, entsprechend den
Angaben von Kläger und Beklagten in den Tatsacheninstanzen zum Streitwert,
nur 15.000 € beträgt.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Roth
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 02.05.2008 - 6 O 159/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 26.11.2008 - 4 U 91/08 -