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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 1 StR 268/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

1 StR 268/09

1.

2.

3.

wegen zu 1. und 2.: versuchten Mordes u.a.

zu 3.:

gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München II vom 16. Januar 2009 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

1. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom

19. Mai 2009 bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge der An-

geklagten K. , mehrere in der Hauptverhandlung vernom-

mene Zeugen seien - im allseitigen Einverständnis - entlassen

worden, ohne dass eine Entscheidung über ihre Vereidigung

gemäß § 59 Abs. 1 StPO getroffen worden sei:

Die Revision benennt zwar zutreffend Entscheidungen des Se-

nats, in denen dieser - nicht tragend - die Ansicht vertreten hat,

auch nach der Neufassung des § 59 StPO habe der Vorsitzen-

de eine als wesentliche Förmlichkeit zu protokollierende Ent-

scheidung über die Vereidigung eines Zeugen zu treffen (vgl.

BGHR StPO § 59 Abs. 1 Entscheidung 1 und Rügevorausset-

zungen 1). Daran hält der Senat aber nicht fest. Denn nach

dem Wortlaut des neu gefassten § 59 Abs. 1 StPO ist die

Nichtvereidigung eines Zeugen die Regel. Fehlen besondere

Umstände, ist einer Entlassungsverfügung des Vorsitzenden

daher - so auch vorliegend - konkludent zu entnehmen, er habe

die Voraussetzungen, vom regelmäßigen Verfahrensgang ab-

zuweichen, nicht als gegeben angesehen (vgl. BGHSt 50, 282,

283). Die Zulässigkeit einer sich hiergegen richtenden Verfah-

rensrüge setzt jedoch voraus, dass diese Entscheidung in der

Hauptverhandlung beanstandet und gemäß § 238 Abs. 2 StPO

ein gerichtlicher Beschluss herbeigeführt worden ist (vgl. BGHR

StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 1). Dies ist nach dem

Vorbringen der Revision bei keinem der Zeugen geschehen.

2. Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. März 2009, ihr für das

Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist ge-

genstandslos. Denn ihr wurde durch Beschluss des Landge-

richts München II vom 14. November 2008 Rechtsanwalt H.

beigeordnet. Diese Beiordnung versteht der Senat als vorlie-

gend allein in Betracht kommende Bestellung zum Beistand

gemäß § 397a Abs. 1 StPO. Diese aber wirkt über die jeweilige

Instanz hinaus (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Beistand 2).

Nack Wahl Graf

Jäger Sander