BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 197/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-
gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge
der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch
deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte
zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisen-
berg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).
Becker von Lienen Sost-Scheible
Schäfer Mayer