Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 197/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen zu 1.: gefährlicher Körperverletzung zu 2.: gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Juli 2009 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 23. September 2008 werden als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun-

gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Revision des Angeklagten S. erhobene Rüge

der Verletzung der § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2, 3 StPO ist auch

deshalb unbegründet, weil der am 15. April 1990 geborene Angeklagte

zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits volljährig war (vgl. Eisen-

berg, JGG 13. Aufl. § 67 Rdn. 2; OLG Hamm ZJJ 2006, 201).

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer