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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 204/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 204/09

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 9. Dezember 2008 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes und gefährlicher

Körperverletzung durch Unterlassen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe ver-

urteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge

Erfolg.

Nach den Feststellungen ging der Angeklagte davon aus, dass seine Le-

bensgefährtin die Beziehung mit ihm beendet hatte. Hierüber war er verzweifelt.

Er beschloss deshalb, aus dem Leben zu scheiden, und öffnete die Gasleitung

in seiner in einem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnung, um sich zu vergif-

ten. Nachdem das Erdgas 10 bis 15 Minuten ausgeströmt war, verschloss er

den Gashahn wieder und führte ein Telefongespräch mit einer Freundin, in des-

sen Verlauf er sich beruhigte. Dieses beendete er, als seine Lebensgefährtin

klingelte, um ihre Sachen abzuholen. Er öffnete ihr die Tür. Sodann ließ er es

geschehen, dass seine Lebensgefährtin sich eine Zigarette anzündete. Die

Flamme des Feuerzeuges entzündete das in dem Raum befindliche Luft-Gas-

Gemisch; die hierdurch verursachte Explosion brachte das gesamte Haus zum

Einsturz. Von den Trümmern wurde ein Mitbewohner des Hauses erschlagen.

Der Angeklagte und seine Lebensgefährtin erlitten schwere Verletzungen.

3

Durch diese Feststellungen wird die allein auf die Verwirklichung des

Mordmerkmals "mit gemeingefährlichen Mitteln" gestützte Verurteilung des An-

geklagten wegen Mordes zum Nachteil des getöteten Nachbarn I.

nicht belegt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift u. a.

ausgeführt:

"Die Kammer hat übersehen, dass nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs sowie der herrschenden Meinung in

der Literatur eine mit gemeingefährlichen Mitteln begangene

Tötung durch Unterlassen grundsätzlich nicht möglich ist

(BGHSt 34, 13 f.; Schneider in MK StGB § 211 Rdnr. 13; Eser

in Schönke/Schröder 27. Aufl. § 211 Rdnr. 29; Lackner/Kühl

StGB 25. Aufl. § 211 Rdnr. 11; Arzt in FS Roxin S. 855, 858;

a. A. Fischer StGB 56. Aufl. § 211 Rdn. 61; Jähnke in LK 11.

Aufl. § 211 Rdnr. 58; offen gelassen von BGHSt 48, 147, 149).

Danach muss der Täter das gemeingefährliche Mittel einsetzen,

es reicht nicht, wenn er eine bereits vorhandene gemeingefähr-

liche Situation nutzt, unabhängig davon, ob die Gefahr zufällig

entstanden, von einer dritten Person verursacht oder von ihm

selbst ohne Tötungsvorsatz herbeigeführt worden ist (vgl.

BGHSt 34, 13, 14). Es kommt somit eine Tötung mit gemeinge-

fährlichen Mitteln durch Unterlassung dann in Betracht, wenn

der Täter bei der Gefahrsetzung mit Tötungsvorsatz handelt,

die Feststellungen vermögen hier einen solchen Vorsatz zur

Zeit der Öffnung des Gashahns jedoch nicht zu belegen. Die

Strafkammer hat es vielmehr ausdrücklich als möglich angese-

hen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt das Risiko nur

raumbezogen gesehen und gedacht habe, nur er sei gefährdet.

Diese Schlussfolgerung im Rahmen der Erörterung des Tö-

tungsvorsatzes zu Lasten des getöteten Nachbarn steht im Ein-

klang mit den Ausführungen im Rahmen der Tatdarstellung, die

das Bewusstsein der Explosionsgefahr nur im Zusammenhang

mit der Zündflamme des Feuerzeugs der Nebenklägerin fest-

stellt und der darauf bezogenen Beweiswürdigung. Zwar könnte

den Formulierungen zur Gefährlichkeit des Tatmittels und zur

Tatbegehung durch Unterlassen entnommen werden, dass die

Kammer auch von einer Kenntnis des Angeklagten von der

nicht beherrschbaren Gefahrenlage zur Zeit der Öffnung des

Gashahns ausgegangen sein könnte. Dies gilt jedoch nur, wenn

diese Urteilspassagen für sich gelesen werden, im Zusammen-

hang mit der darauf folgenden, direkt den Vorsatz zur Zeit der

Gasöffnung behandelnden Abschnitt ergibt sich, dass die Pas-

sagen UA S. 19 und 20 lediglich zum Ausdruck bringen sollen,

dass der Angeklagte sich zur Zeit der Anwesenheit der zu Ziga-

retten und Feuerzeug greifenden Nebenklägerin bewusst war,

dass er vorher die Gefahr einer Explosion herbeigeführt hatte.

Dies folgt insbesondere daraus, dass sich nur die Ausführungen

auf UA S. 21 mit dem für den Vorsatz des Angeklagten bedeut-

samen Indiz der Chinchilla-Bewahrung auseinandersetzten. Der

Angeklagte hatte nämlich vor Öffnen des Gashahns den Käfig

mit seinem Chinchilla aus dem - mit Gas zu flutenden - Wohn-

zimmer in den Flur verbracht und die Tür dorthin mit einem

Tuch abgedichtet. Die Kammer hält es nicht für ausgeschlos-

sen, dass der Angeklagte in diesem Moment davon ausging,

der Chinchilla sei im Flur sicher, Todesgefahr bestehe mithin

nur im Wohnzimmer. Die damit vorgenommene Differenzierung

zwischen der Bewusstseinslage des Angeklagten zur Zeit des

Suizidversuchs und zur Zeit des Besuchs der Nebenklägerin

wird wiederum durch konkrete Beweisumstände gestützt. Aus-

weislich der von der Kammer als glaubhaft bewerteten Angaben

der Zeugin J. befand der Angeklagte sich nämlich noch

unmittelbar nach dem Fehlschlag des Versuchs, sich mit Gas

zu vergiften, in völlig aufgelöstem Zustand. Er habe verzweifelt

gewirkt als habe er keinen Ausweg mehr gesehen, erst im Ver-

lauf des Telefonats habe er sich beruhigt und sich bis zum En-

de des Gesprächs, als die Nebenklägerin bei ihm eintraf, wieder

gefasst.

Damit scheidet nach der Entscheidung des 5. Strafsenats

(BGHSt 34, 13, 14) sowie der herrschenden Meinung in der Li-

teratur die Anwendbarkeit des Mordmerkmals Heimtücke (rich-

tig: mit gemeingefährlichen Mitteln) aus."

4

Dem schließt sich der Senat an. Er ist sich zwar der durchaus beden-

kenswerten Einwände gegen die zitierte Rechtsprechung bewusst, sieht aber

dennoch keinen Anlass, hier von ihr abzuweichen.

5

Der Senat hebt die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tat-

geschehen auf, um dem neuen Tatgericht die Gelegenheit zu geben, insgesamt

einheitliche Feststellungen zu treffen. Sollte der neue Tatrichter wiederum fest-

stellen, dass der Angeklagte unmittelbar vor dem Eintreffen der Nebenklägerin

ein Telefongespräch mit der Zeugin J. führte und sich in dessen Verlauf be-

ruhigte, wird er zu erwägen haben, inwieweit dieser Umstand im Rahmen der

Beweiswürdigung zum Tötungsvorsatz des Angeklagten zu berücksichtigen ist.

Sollte der Tötungsvorsatz des Angeklagten erneut festgestellt werden, wird die

neu berufene Strafkammer das Mordmerkmal der Heimtücke auch bezüglich

der Tötung des Nachbarn I. in den Blick zu nehmen haben.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer