BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 3 StR 242/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten, dessen Verurteilung wegen
Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung (Betätigung in der PKK in
Deutschland von Juli 2005 bis August 2006) aufgrund des Urteils des Oberlan-
desgerichts vom 10. April 2008 in Verbindung mit dem Senatsbeschluss vom
10. November 2008 im Schuldspruch bereits rechtskräftig war, nunmehr zu ei-
ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, die eine Verfahrens-
rüge erhebt und die Strafzumessung als fehlerhaft beanstandet, bleibt ohne
Erfolg. Zu der Verfahrensrüge bemerkt der Senat in Ergänzung der Antrags-
schrift des Generalbundesanwalts:
Das Oberlandesgericht hat den Beweisantrag auf Verlesung des gegen
C. ergangenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2007
rechtsfehlerhaft abgelehnt. Es hat in dem ablehnenden Beschluss nicht be-
gründet, warum es zwei der Beweistatsachen als bedeutungslos angesehen
hat. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl.
§ 244 Rdn. 41 a, 43 a). Der Senat kann indes ausschließen, dass das Urteil auf
diesem Fehler beruht.
Mit der abgelehnten Beweiserhebung sollte u. a. bewiesen werden, dass
C. als Verantwortlicher für das PKK-Gebiet Stuttgart mit dem Ange-
klagten zuerst innerhalb des Funktionärskörpers der PKK in Deutschland zu-
sammengearbeitet und nach der Verhaftung des Angeklagten dessen Nachfol-
ge in der Leitung des dem PKK-Gebiet übergeordneten PKK-Sektors Süd ange-
treten und für fünf Monate innegehabt hatte, deswegen aber vom Landgericht
Stuttgart nur wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstra-
fe von acht Monaten verurteilt wurde. Hieraus konnte jedoch nichts zu Gunsten
des Angeklagten hergeleitet werden. Denn unabhängig von der Frage, ob und
gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Aburteilung verschie-
dener Angeklagter in gesonderten Verfahren wegen vergleichbarer Tatvorwürfe
für die Strafzumessung dem Aspekt der Gleichbehandlung überhaupt Beach-
tung zu schenken ist (vgl. hierzu Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der
Strafzumessung 4. Aufl. Rdn. 477 ff.; zur Aburteilung im selben Verfahren s.
etwa BGH NStZ 2009, 382 m. w. N.), vermochte hier das gegen C.
ergangene Urteil jedenfalls eine Strafmilderung zugunsten des Angeklagten
nicht zu rechtfertigen.
Wie dem Senat aus der Befassung mit anderen Revisionsverfahren be-
kannt ist, entspricht die Verurteilung des Angeklagten der Anklage- und Verur-
teilungspraxis gegenüber mehreren anderen Verantwortlichen der PKK in dem
angegebenen Tatzeitraum. Dass demgegenüber C. wegen eines
gleichgelagerten Sachverhalts lediglich wegen eines Verstoßes gegen § 20
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG zu einer Freiheitsstrafe von (nur) acht Monaten
verurteilt worden ist, beruht - wie der Senat aus seiner Befassung mit der Revi-
sion des C. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart weiß - auf der
Handhabung des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt. Dieser hatte die
Strafverfolgung gegen C. gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 154
Abs. 1 Nr. 2 StPO deswegen auf das Vergehen gegen das Vereinsgesetz be-
schränkt, weil wegen des erforderlichen Beweisaufwands zur Struktur der kri-
minellen Vereinigung eine Verurteilung nach § 129 StGB in einer im Verhältnis
zu der zu prognostizierenden Strafe angemessenen Frist nicht zu erwarten sei
und der von § 20 VereinsG eröffnete Strafrahmen zur angemessenen Ahndung
der dem C. nachweisbaren Tat ausreiche. Diese den anderweitig abgeurteil-
ten C. in besonderem Maße begünstigende Vorgehensweise konnte aber
ebenso wenig Anlass zu einer Milderung der sich im üblichen Rahmen der
sonstigen Vergleichsfälle haltenden Strafe gegen den Angeklagten sein wie der
Umstand, dass das Landgericht Stuttgart von der naheliegend eröffneten Mög-
lichkeit des § 154 a Abs. 3 Satz 1 StPO keinen Gebrauch gemacht hat.
Becker Pfister Sost-Scheible
RiBGH Dr. Schäfer befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer