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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – 4 StR 228/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 228/09

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 einstimmig beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Karlsruhe – Auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom

16. März 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als

unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung

wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-

tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf

Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und

vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des

Amtsgerichts Pforzheim vom 8. Januar 2009 verhängten Freiheitsstrafen und

unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe vom sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht näher

ausgeführte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den

aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener vorsätzlicher Körper-

verletzung muss entfallen, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Für den

Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist

gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach

den Feststellungen des Landgerichts am 30. Dezember 1999, konnte aber erst

im Jahre 2008 als Täter identifiziert werden. Bei Erlass des Haftbefehls gegen

den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat demnach bereits verjährt.

3

Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das Landgericht

zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei Straftatbestände verwirk-

licht habe. Es ist gleichwohl mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen,

dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die Ver-

folgungsverjährung erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzu-

messung berücksichtigt werden können, wenn auch mit geringerem Gewicht

(st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; Fischer, StGB 56. Aufl.

§ 46 Rn. 38 b).

4

Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig,

den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4

StPO).

Maatz Solin-Stojanović Ernemann

Franke Mutzbauer