BGH Beschluss vom 07.07.2009 – XI ZR 113/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zu den gerügten Prospektmängeln sind nicht ent-
scheidungserheblich. Die die Entscheidung allein tragenden und
auf der Würdigung der erhobenen Beweise beruhenden Ausfüh-
rungen zur ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung durch die
Beklagte zu 3) über das Totalausfallrisiko und zum fehlenden Ab-
schluss der Erlösausfallversicherungen sind einzelfallbezogen. Die
Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt
überprüfbar ist, verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Beschwerdeverfahren beträgt
1.963.357,60 €.
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 3610/05 -
OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 U 2904/06 -