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BGH Beschluss vom 07.07.2009 – XI ZR 113/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 26. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-

dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zu den gerügten Prospektmängeln sind nicht ent-

scheidungserheblich. Die die Entscheidung allein tragenden und

auf der Würdigung der erhobenen Beweise beruhenden Ausfüh-

rungen zur ordnungsgemäßen mündlichen Aufklärung durch die

Beklagte zu 3) über das Totalausfallrisiko und zum fehlenden Ab-

schluss der Erlösausfallversicherungen sind einzelfallbezogen. Die

Beweiswürdigung, die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt

überprüfbar ist, verstößt auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

1.963.357,60 €.

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 21.03.2006 - 28 O 3610/05 -

OLG München, Entscheidung vom 26.02.2008 - 5 U 2904/06 -