Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.07.2009 – XI ZR 21/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Juli 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,

Maihold und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird

durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechts-

sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des

Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-

folg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der

Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009

Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich

der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu

tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbe-

schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4

ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach

§ 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am

Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen

(vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554

Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der

Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision ge-

ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat,

sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens

einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuer-

legen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert

für das Revisionsverfahren beträgt

63.871,27 €, wovon 63.571,27 € auf die Anschlussrevision und

300 € auf die Revision entfallen.

Wiechers

Müller

Ellenberger

Maihold

Matthias

Vorinstanzen:

LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 O 57/06 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -