BGH Beschluss vom 07.07.2009 – XI ZR 21/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger,
Maihold und Dr. Matthias
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Dezember 2007 wird
durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, weil die Rechts-
sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des
Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO) und die Revision auch keine Aussicht auf Er-
folg hat (§ 552 a Satz 1 ZPO). Wegen der Begründung nimmt der
Senat auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 19. Mai 2009
Bezug (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Die Kosten der Revision und der Anschlussrevision einschließlich
der Kosten der Streithelferin der Beklagten haben die Kläger zu
tragen. Da die Anschlussrevision infolge des Zurückweisungsbe-
schlusses über die Revision ihre Wirkung verliert (§ 554 Abs. 4
ZPO), sind die durch sie verursachten Kosten im Beschluss nach
§ 552 a ZPO grundsätzlich quotal entsprechend ihrem Anteil am
Gesamtstreitwert den Anschlussrevisionsklägern aufzuerlegen
(vgl. BGHZ 80, 146, 148 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 554
Rn. 9; Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl., § 554 Rn. 13). Da jedoch der
Wert der Revision im Verhältnis zu dem der Anschlussrevision ge-
ringfügig ist und die Revision keine höheren Kosten veranlasst hat,
sind den Klägern die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens
einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten aufzuer-
legen (§ 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert
für das Revisionsverfahren beträgt
63.871,27 €, wovon 63.571,27 € auf die Anschlussrevision und
300 € auf die Revision entfallen.
Wiechers
Müller
Ellenberger
Maihold
Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 5 O 57/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2007 - 17 U 331/06 -