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BGH Beschluss vom 08.07.2009 – 1 StR 325/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 325/09

BESCHLUSS

vom

8. Juli 2009

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 6. März 2009 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

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Die Revision ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil der Angeklagte

nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzich-

tet hat.

Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der Angeklagte ausführlich „qua-

lifiziert“ darüber belehrt, dass er ungeachtet der erfolgten Verfahrensverständi-

gung und auch ungeachtet der Empfehlung seiner Verteidiger in seiner Ent-

scheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, und dass ihn eine etwa im Rahmen

der Urteilsabsprache abgegebene Ankündigung, kein Rechtsmittel einzulegen,

weder rechtlich noch sonst binde. Nach dem Angebot einer Sitzungsunterbre-

chung zur nochmaligen Beratung, auf die der Angeklagte verzichtete, erklärte

auch er: „Auf die Einlegung von Rechtsmittel wird verzichtet.“ Die Erklärung

wurde laut diktiert, übersetzt und genehmigt.

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Dieser Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Dass der Angeklagte

die Abgabe der Verzichtserklärung nun offensichtlich bereut, vermag an ihrer

Wirksamkeit nichts zu ändern.

Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelver-

zichts hätten führen können, liegen nicht vor. Die vom Angeklagten gegen seine

Verteidigerin S. erhobenen Vorwürfe entbehren nicht nur nach deren

Darstellung, sondern auch nach der Erklärung des weiteren Verteidigers,

Rechtsanwalt K. , der Grundlage.

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf